Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 53/97
- Datum
- 02.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Nennung eines Krankheitsbildes nach ICD-10 entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der Störung und ihren Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu treffen (§§ 20, 21 StGB).
Erhöhte Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit oder Suggestibilität begründen allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Eine 'Abgabe' im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt nur vor, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel ohne Rechtsgrund und ohne Gegenleistung auf einen Dritten überträgt, so dass dieser frei darüber verfügen kann.
Eine 'nicht geringe Menge' Heroin liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das Heroingemisch mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält.
Liegt zur Tatzeit eine Störung i.S.d. §§ 20 oder 21 StGB vor, ist für die Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB eine Gesamtwürdigung der Person und der Tat vorzunehmen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 53/97 Moblins vom 2. April 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████ geboren am ███████ 1969 in Akar ██ ███ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1996 mit den Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird von Rechts wegen verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Fahrverbot verhängt. Nach den Urteilsgründen hat es die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, weil die Feststellungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten weder die Annahme tragen, seine Steuerungsfähigkeit sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen, noch geeignet sind, eine mögliche Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher auszuschließen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte Anfang Februar 1995 mit seinem Bekannten T. nach Amsterdam, wo dieser etwa 500 Gramm Heroin erwarb und mit Wissen des Angeklagten in dem von ihm gesteuerten PKW nach Deutschland verbrachte. Etwa eine Woche später forderte T. den Angeklagten auf, ein Päckchen mit etwa 500 Gramm Heroin zu einem Landsmann nach Hannover zu bringen. Der Angeklagte übergab das Rauschgift weisungsgemäß.
Die Strafkammer nimmt an, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei diesem Geschehen erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war und führt insoweit aus:
Der Angeklagte leide seit Ende Oktober 1994 (richtig wohl: 1994) an einer schweren Psychose. Vom Krankheitsbild sei am wahrscheinlichsten von einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit einer akuten Belastung (F.23.01 ICD-10) auszugehen. Als Vorläufer dieser Erkrankung seien Wesensveränderungen ab Sommer 1994 zu werten. Ab hier sei eine intensive Hinwendung des Angeklagten zum Islam zu beobachten gewesen. Er habe sich immer weniger um seine Familie gekümmert und habe überwiegend in türkischen Kaffeehäusern aufgehalten, wo er dem Karten- und Würfelspiel verfallen sei. Er habe sich, als er T. kennenlernte, in einer Lebenskrise befunden, die gekennzeichnet sei von einer vorherschenden Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität. Den von T. an ihn gestellten Ansprüchen habe er sich aufgrund dieser krankhaften Situation zunehmend weniger widersetzen können. Für den Tatzeitraum sei von einer Schizophrenie auszugehen, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sei aber sicher auszuschließen.
Die zur Tatzeit im Februar 1995 beim Angeklagten bestehenden Wesensveränderungen rechtfertigen nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Erhöhte Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität kennzeichnen allein keine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Die beim Angeklagten beobachteten Wesensveränderungen stellen vielmehr Eigenschaften und Verhaltensweisen dar, die sich innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache für ein strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich berühren müssen.
Die Annahme, der Angeklagte leide – sei es im Tatzeitpunkt oder tatsächlich erst seit Oktober 1995 – an einer Psychose, ist dagegen nicht mit Tatsachen belegt. Die ICD-10 (10th revision of the International Classification of Diseases – abgedruckt bei Dilling/Dittmann Der Nervenarzt 1990, 259, 265 ff.) zählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie. Eine Aussage dahin, dass die Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft die ICD-10 nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter daher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Dabei wird es oft unerlässlich sein, sich auch mit dem konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzusetzen.
Eine psychische Erkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Täter generell als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig anzusehen ist; er ist es außerdem stets nur im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsverletzung (BGHSt 14, 114). Aus führungen hierzu fehlen im Urteil.
Widersprüchlich sind die Darlegungen des Landgerichts ferner zur angenommenen Art der Erkrankung des Angeklagten. Bei der von ihm als wahrscheinlich erachteten akuten polymorphen psychotischen Störung nach Ziffer F.23.01 ICD-10 handelt es sich um eine solche ohne Symptome der Schizophrenie (vgl. bei Dilling/Dittmann a.a.O. S. 266). Worauf die auch festgestellte Diagnose einer Schizophrenie beruht, bleibt offen.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Die Feststellungen belegen nicht, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB sicher ausgeschlossen sind. Der Angeklagte kann nach dem Urteil zur Tatzeit an einer Schizophrenie gelitten haben. Diese Erkrankung kann zur Schuldunfähigkeit führen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 109; 2. Aufl., S. 177; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtungen, Schuldunfähigkeit 1).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt nur dann vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Rauschgift ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, über das Betäubungsmittel frei verfügen kann, überträgt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 StR 570/95; Körner BtMG 4. Aufl. Rdn. 665 zu § 29).
Treibt auch der Kurier entweder selbst Handel oder leistet Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen. Neben dem Besitz von Betäubungsmitteln kann der Besitz von Betäubungsmitteln eigene Bedeutung erlangen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1 m.w.N.).
2. Das Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“ des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erfüllt, wenn ein Heroingemisch mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid enthält (vgl. BGHSt 32, 162).
3. Ergibt die neue Beweisaufnahme, dass zur Tatzeit beim Angeklagten eine Störung im Sinne von § 20 oder 21 StGB vorlag, wäre erneut zu prüfen, ob er in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (§ 63 StGB). Die Frage, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat der Symptomtat – zu beantworten (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist aber die Urteilsfindung (BGHSt 25, 59, 61; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl., Vorbem. zu §§ 61 ff. Rdn. 10). Hingegen ist nicht darauf abzustellen, ob bei einer schon früher erfolgten vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine entsprechende Gefahrenlage bestanden hat.
4. Die Strafzumessung muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, einen minder schweren Fall auch ohne Berücksichtigung des Vorliegenden Milderungsgrundes anzunehmen (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, ständige 11).
RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Rothfuß | ||
| Niemöller | Bode |