Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Beurteilung von Tateinheit/Tatmehrheit bei Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/83
Datum
04.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs mehrerer Kinder in zwölf Fällen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer Tateinheit und Tatmehrheit unzutreffend gewürdigt und eigene Feststellungen (gleichzeitiger Missbrauch mehrerer Kinder) unbeachtet gelassen hat. Nach § 52 StGB kann in solchen Fällen Tateinheit bestehen. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt es bei gleichartigen Handlungen gleichzeitig zu mehreren beteiligten Opfern oder wird durch die Gegenwart weiterer Kinder sexuelle Erregung bezweckt, kann dies für Tateinheit im Sinne des § 52 StGB sprechen und Tatmehrheit ausschließen.

2

Eine fortgesetzte Handlung kann trotz mehrerer Einzelakte als eine einheitliche Tat zu beurteilen sein, wenn die Einzelakte Teil eines einheitlichen Tatgeschehens sind.

3

Die Tatsache, dass die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, schließt Tateinheit nicht generell aus.

4

Fehlen hinreichend konkrete und deutliche Urteilsfeststellungen zur zeitlichen und sachlichen Abgrenzung der einzelnen Tatakte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Bewertung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 557/83 in der Strafsache gegen Wolfgang Helmut ███, geboren am ███████ 1940 in ██ (Westpreußen), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen fortgesetzt handelnd, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer hat den rechtlichen Zusammenhang der Straftaten unzutreffend gewürdigt. Sie hat gegenüber jedem missbrauchten Kind eine rechtlich selbständige, in der Mehrheit der Fälle in sich fortgesetzte Tat angenommen und den Angeklagten demzufolge wegen zwölf Taten verurteilt. Sie hat dabei ihre eigenen Feststellungen unberücksichtigt gelassen, nach denen (mindestens) bei der Mehrzahl der Einzelhandlungen gleichzeitig jeweils mehrere Kinder missbraucht worden sind (UA 6/8) und nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte auch durch die Gegenwart weiterer Kinder, die an dem jeweiligen Tatgeschehen Anteil nahmen, geschlechtlich erregen wollte. In solchen Fällen ist nicht Tatmehrheit, sondern jeweils gleichartige Tateinheit, also eine Tat im Sinne des § 52 StGB gegeben (BGHSt 6, 81, 82). Treffen zudem, wie in der Mehrzahl der Fälle hier, mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder eine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen Tat zusammen, so stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet haben, ändert an dieser Beurteilung nichts (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urteil vom 9. März 1978 – 4 StR 690/77).

Der sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass insgesamt nur zwei selbständige Taten vorliegen, nämlich die Missbrauchshandlungen gegenüber Claudia ████████████████ und Carolin █████ (UA 9 a.E.) und die Missbrauchshandlungen gegenüber allen anderen Kindern. Zu einer abschließenden Beurteilung und Entscheidung in diesem Sinne ist der Senat indessen mangels hinreichend deutlicher Urteilsfeststellungen nicht in der Lage. Die Strafkammer muss daher den Sachverhalt neu prüfen und würdigen.

Einer näheren Erörterung der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im Übrigen bedarf es danach nicht mehr. Der Senat verweist jedoch insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 21. September 1983.

KnoblichSalgerRuß
HürxthalJunnke

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