Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei sexuellem Missbrauch mehrerer Kinder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 624/86
- Datum
- 02.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treten mehrere fortgesetzte Taten, auch gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, in einem Einzelakt zusammen, stehen sie zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit im Sinne des § 52 StGB und nicht in Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB.
Entscheidend für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist, ob ein einzelner Vorgang die verschiedenen Handlungsreihen zugleich verbindet; in diesem Fall begründet dies Tateinheit auch bei mehreren Opfern.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte bereits umfassend geständig war und sich nicht anders verteidigen konnte.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer möglichen anderen Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 28. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/86 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██████ 1961 in P[REDACTED] (Oberpfalz), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 28. Juli 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;
Liste der angewendeten Vorschriften: § 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 52 StGB;
im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich in erster Linie gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet, mit der er jedoch allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Nachprüfung des Urteils gibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit das Landgericht die Taten des Angeklagten gegen seinen Stiefsohn Wolfgang und seine Stieftochter Daniela jeweils als ein fortgesetztes Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt hat.
Unzutreffend ist aber die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Handlungen in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) begangen. Treffen mehrere fortgesetzte Taten, mögen sie sich auch gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit im Sinne des § 52 StGB (BGHSt 1, 20 sowie 6, 81; BGH, Urt. vom 2. April 1968 – 5 StR 37/68 sowie Beschlüsse vom 30. März 1977 – 3 StR 52/77; vom 6. Oktober 1983 – 4 StR 557/83 und vom 4. Oktober 1986 – 1 StR 548/86). So war es hier:
Nach den Feststellungen sowohl zu Fall II 1 als auch zu Fall II 2 der Urteilsgründe forderte der Angeklagte an einem im Einzelnen nicht feststellbaren Tag im Sommer oder Herbst 1985 Wolfgang auf, sein Glied in die Scheide seiner Schwester Daniela zu stecken, was jedoch nicht gelang; anschließend befriedigte er sich in Gegenwart der Kinder, die er zusehen ließ, bis zum Samenerguss selbst. Damit hat der Angeklagte gleichzeitig vor beiden ihm zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertrauten Kindern eine sexuelle Handlung begangen (§ 176 Abs. 5 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB); zugleich hat er sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vor ihm vorzunehmen, um sich hierdurch sexuell zu erregen (§ 176 Abs. 5 Nr. 2, § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Bereits dieser Vorgang verknüpft die beiden Handlungsreihen tateinheitlich. Ob das auch für den Fall II 1 und II 2 der Urteilsgründe gilt, in dem der Angeklagte an einem Tag im Sommer 1985 sein Glied in den After von Wolfgang steckte, nachdem er dies zunächst in gleicher Weise bei Daniela getan hatte, kann dahingestellt bleiben.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der in vollem Umfang geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere als die von ihr ausgesprochene Gesamtstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen bemerkt der Senat: Bei der neuen Strafzumessung wird auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, wenn diese auch nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit führte, und darauf, dass er durch sein umfassendes Geständnis den betroffenen Kindern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ersparte, besonders Bedacht zu nehmen sein.
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