Revision: Tateinheit bei gemeinsamer Aufforderung und Änderung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 548/86
- Datum
- 26.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer mehrere sexuelle Handlungen in einem einheitlichen Geschehensablauf begeht und diese durch eine gemeinsame Ausführungshandlung verbindet, können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen.
Fortgesetzte Handlungen, die zumindest in einem Einzelakt zusammentreffen, sind als tateinheitlich zu behandeln.
Die Änderung des Schuldspruchs in der Revision ist zulässig, wenn dem Angeklagten dadurch keine verteidigungsrelevante Benachteiligung entsteht (§ 265 Abs. 1 StPO greift nicht entgegen).
Für die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Missbrauch einer mit dem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit) sind konkrete Feststellungen zum Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsmissbrauchs erforderlich; fehlen diese, kommt die Vorschrift nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 26. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 548/86 in der Strafsache gegen ██ August Johann, geboren am ███ 1953 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1986 dahin geändert,
im Schuldspruch: Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig.
Im Übrigen wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht meint, der „von beiden Mädchen einmalige gemeinsame Vorfall“ verbinde die gegenüber Lydia und Petra begangenen Straftaten nicht zur Tateinheit, weil es dem Angeklagten auch in diesem Falle auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit den Mädchen angekommen sei, so dass lediglich eine gleichzeitige Anwesenheit der Mädchen am Tatort vorliege (UA S. 14). Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil entnehmen lässt, hat der Angeklagte die Mädchen ins Schlafzimmer gerufen und dann – wovon insoweit auszugehen ist – nacheinander mit beiden den Geschlechtsverkehr ausgeübt (UA S. 8, 9). Bei diesem Geschehensablauf liegt es entgegen der begründeten Meinung des Landgerichts schon nahe, dass sich der Angeklagte dadurch, dass beim Geschlechtsverkehr mit dem einen Mädchen das andere anwesend war, sexuell geschlechtlich erregen wollte (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1983 – 4 StR 557/83). Jedenfalls aber war die an beide Mädchen gemeinsam gerichtete Aufforderung, in das Schlafzimmer zu kommen, bereits eine Ausführungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 22. Januar 1974 – 1 StR 606/72 – bei Dallinger MDR 1974, 545; Urt. vom 11. Juni 1974 – 1 StR 108/74 bei Dallinger MDR 1974, 722), die die beiden an diesem Abend begangenen Taten zur Tateinheit verband (vgl. BGH, Urt. vom 2. April 1968 – 5 StR 37/68). Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
2. Lydia hatte am 19. April 1982 das 16. Lebensjahr vollendet. Die ihr gegenüber fortgesetzten sexuellen Handlungen könnten daher nur nach der vom Landgericht nicht angeführten Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, die jedoch voraussetzt, dass der Täter unter Missbrauch einer mit dem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit handelt. Mag ein solcher Missbrauch hier auch naheliegen, so fehlen doch entsprechende Feststellungen. Der Senat beschränkt daher den Schuldspruch bezüglich Lydia auf die bis zum 19. April 1982 begangenen Straftaten.
3. Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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