Revision: Tateinheit bei gemeinsamen Filmaufnahmen Minderjähriger; Verleumdung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 406/84
- Datum
- 16.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden zuvor für sich stehende, fortgesetzte Handlungen gegen verschiedene Opfer in einem nachfolgenden einheitlichen Tatakt zusammengeführt, liegen Tateinheit und damit nur eine einheitliche Einzelstrafe vor.
Die Änderungen des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht sind zulässig, wenn die Änderung der Tatqualifikation oder Strafzumessung dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet (§ 265 StPO-Grundsatz).
Die Dreimonatsfrist für den Strafantrag nach § 77b Abs. 2 StGB beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Verletzte Kenntnis von Tat und Person des Täters erlangt hat; die Kenntnis muss so beschaffen sein, dass einem besonnenen Menschen die Antragstellung zugemutet werden kann.
Fehlt bei der Verbreitung ehrverletzender Äußerungen der erforderliche Drittbezug, kommt an Stelle einer Verleumdung allenfalls eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Januar 1984
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 406/84 in der Strafsache gegen Werner [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Verbreitung pornographischer Schriften [REDACTED].
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1984 im Schuldspruch zu I 2 dahin geändert, 1. dass der Angeklagte zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 2. soweit der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Einzelstrafen a) wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum Nachteil der beiden minderjährigen Zeuginnen hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zunächst bei verschiedenen Gelegenheiten pornographische Filmaufnahmen gemacht, an denen jeweils nur eines der beiden Mädchen beteiligt war. „In Fortführung seines Gesamtvorsatzes“ hat er dann jedoch beide Mädchen gegen ein Entgelt von jeweils 50,-- DM veranlasst, sich gemeinsam in unbekleidetem Zustand beim Austausch von Zärtlichkeiten filmen zu lassen. Damit treffen die bis dahin selbständigen fortgesetzten Handlungen gegen jedes der Mädchen in einem Einzelakt zusammen und werden dadurch zur Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1983 – 4 StR 557/83 –; Urt. vom 3. Januar 1984 – 5 StR 774/83 – und Beschl. vom 6. Juli 1984 – 1 StR 239/84 –).
Der Angeklagte hat sich somit zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig gemacht, für die nur eine einheitliche Einzelstrafe festzusetzen ist. Der Senat konnte die Urteilsaufhebung auf die beiden zu Unrecht verhängten Einzelstrafen beschränken und den Schuldspruch selbst berichtigen. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
2. Der Schuldspruch wegen Verleumdung hat keinen Bestand.
a) Das Landgericht geht davon aus, dass der erst am 12. April 1983 von der damaligen Ehefrau des Angeklagten gestellte Strafantrag rechtzeitig war, obwohl die Antragstellerin bereits im Juli 1982 von den Briefsendungen des Angeklagten Kenntnis erlangt hatte. Die Strafkammer stützt ihre Auffassung auf die Erwägung, die Antragstellerin habe erst Ende Januar/Anfang Februar 1983 im Büro des Angeklagten Lichtbilder „gleichen und ähnlichen Inhalts“ gefunden, die den Tatverdacht gegen ihren damaligen Mann, den Angeklagten, „erhärtet“ hatten (UA S. 31).
Diese Mitteilung in den Urteilsgründen, die sich wegen des Fehlens entsprechender Unterlagen in den Strafakten auch im Wege des Freibeweises nicht ergänzen lässt, erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob der erforderliche Strafantrag tatsächlich rechtzeitig gestellt ist.
Die Dreimonatsfrist für den Strafantrag beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Seine Kenntnis muss dabei so beschaffen sein, dass er sich bei Abwägung aller Umstände zur Antragstellung entschließen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 77b Rdn. 10 m.w.N.), dass einem besonnenen Menschen die Antragstellung zugemutet werden kann (RGSt 30, 298, 129; 45, 128; 75, 298).
Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass außer dem Angeklagten und der Verletzten niemand als Absender der den Gegenstand der Tat bildenden Briefe in Betracht kommt (UA S. 41), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Verletzte bereits im Juli 1982 mit Kenntniserlangung von der Tat auch auf den Angeklagten als einzig möglichen Täter geschlossen und sich damit für oder gegen einen Strafantrag entscheiden konnte. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird das Vorstellungsbild der Verletzten im Juli 1982 festzustellen haben und sich dabei auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum die Verletzte auch nach dem Auffinden der Fotos Anfang 1983 noch weitere zwei Monate bis zur Stellung des Strafantrags gezögert hat. Bleibt zweifelhaft, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt ist, ist das Verfahren einzustellen (RGSt 47, 238; BGHSt 22, 90, 93).
b) Ergibt die erneute Beweisaufnahme, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt ist, kommt allerdings wegen des fehlenden „Drittbezugs“ der vom Angeklagten verbreiteten Äußerungen nur eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht (vgl. BGH NStZ 1984, 216).
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verleumdung und der Einzelstrafen für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes in der Regel nicht ausreichend begründet werden kann.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 1984 Bezug genommen.
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