Fehlende Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für Auslieferungshaft: Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 552/83
- Datum
- 22.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe ergibt sich aus dem Gesetz, der Maßstab der Anrechnung ist jedoch im Urteilsspruch ausdrücklich zu bestimmen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht seine Verpflichtung zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bedacht und ausgeübt hat.
Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs im Urteilsspruch, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Wurde die Auslandshaft bereits im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, kann die Aufhebung auf die fehlende Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs beschränkt bleiben; eine vollständige Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. Mai 1983
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Carl-Stefan ████ ██ aus █, geboren am █████ in ██ (Kreis ████), zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1983 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat es u. a. mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte rund drei Monate Auslieferungshaft in Paraguay verbracht hat.
Die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die Strafe brauchte in der Urteilsformel nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; sie ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 1980 – 3 StR 499/79 – bei Holtz MDR 1980, 454; BGH StrafVert. 1982, 72; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1983 – 4 StR 265/83).
Im angefochtenen Urteil fehlt ein Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der vom Angeklagten in Paraguay erlittenen Auslieferungshaft. Es muss daher insow aufgehoben werden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs im Übrigen bedarf es dagegen nicht; das Landgericht hat bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte in Paraguay Auslieferungshaft erlitten hat (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. November 1982 – 5 StR 760/82 und BGH StrafVert. 1982, 72).
Im Übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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