Revision: Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft – fehlender Anrechnungsmaßstab aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 87/85
- Datum
- 08.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs erfolgt nach § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 4 StGB und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der Urteilspruch muss den für die Anrechnung maßgeblichen Maßstab ausdrücklich angeben; dies folgt aus § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht sich der Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach tatrichterlichem Ermessen zu bestimmen.
Fehlt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern der Mangel nicht unerheblich für das Strafmaß ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/85
in der Strafsache gegen R ██ aus ██████, den Busunternehmer Frank ███, geboren am ████ in █████, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1984 gegen ihn insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in Istanbul/Türkei einige Tage in Untersuchungshaft gewesen (UA Bl. 8; vgl. auch SA Bd. I Bl. 40, 41). Die Anrechnung dieser Freiheitsentziehung ergibt sich zwar aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 Satz 2 i. Verb. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass sich die Strafkammer ihrer Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1983 – 4 StR 552/83 – Wistra 1984, 21 mit Nachweisen).
Da im angefochtenen Urteil ein Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der vom Angeklagten in der Türkei erlittenen Untersuchungshaft fehlt, muss es insoweit aufgehoben werden. Dass sich der Fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte, schließt der Senat aus.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht zu erkennen.
| Meyer | Niemöller | ||
| Maier | Theune |