Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft – fehlender Anrechnungsmaßstab aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 87/85
Datum
08.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen fehlender Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für in der Türkei erlittene Untersuchungshaft. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der hierzu keine konkrete Regelung enthielt, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den Anrechnungsmaßstab nach §51 StGB bestimmt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs erfolgt nach § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 4 StGB und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Der Urteilspruch muss den für die Anrechnung maßgeblichen Maßstab ausdrücklich angeben; dies folgt aus § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB.

3

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht sich der Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach tatrichterlichem Ermessen zu bestimmen.

4

Fehlt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern der Mangel nicht unerheblich für das Strafmaß ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 87/85

in der Strafsache gegen R ██ aus ██████, den Busunternehmer Frank ███, geboren am ████ in █████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1984 gegen ihn insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in Istanbul/Türkei einige Tage in Untersuchungshaft gewesen (UA Bl. 8; vgl. auch SA Bd. I Bl. 40, 41). Die Anrechnung dieser Freiheitsentziehung ergibt sich zwar aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 Satz 2 i. Verb. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass sich die Strafkammer ihrer Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1983 – 4 StR 552/83 – Wistra 1984, 21 mit Nachweisen).

Da im angefochtenen Urteil ein Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der vom Angeklagten in der Türkei erlittenen Untersuchungshaft fehlt, muss es insoweit aufgehoben werden. Dass sich der Fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte, schließt der Senat aus.

Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht zu erkennen.

MeyerNiemöller
MaierTheune
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