Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung im Urteil nicht bestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 760/82
Datum
30.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt wurde, und verweist die Sache zur Nachentscheidung zurück; die übrige Revision wird verworfen. Das Gericht stellt klar, dass die Berücksichtigung ausländischer Haftbedingungen bei der Strafzumessung eine gesonderte Festlegung des Anrechnungsmaßstabs nicht ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Maßstab für die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe ist im Urteil zu bestimmen (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB).

2

Fehlt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur ergänzenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Berücksichtigung ausländischer Haftbedingungen bei der Strafzumessung schließt eine gesonderte Entscheidung über den Umrechnungsmaßstab nicht aus.

4

Eine bereits in die Strafzumessung eingeflossene Würdigung ausländischer Haftumstände ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Festlegung der Anrechnung des ausländischen Haftzeitraums.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 28. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ Karl aus ████, geboren am ██████████ 1929 in ███████████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Maßstab, nach dem eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe angerechnet wird, muss im Urteil bestimmt werden (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB; BGH bei Holtz MDR 1980, 454). In dem angefochtenen Urteil fehlt ein Ausspruch hierüber. Das Urteil muss daher in diesem Umfang aufgehoben werden. Anders als in einem früher vom Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 5 StR 474/81 = Strafverteidiger 1982, 72) kann der Strafausspruch im Übrigen bestehen bleiben. Denn der Tatrichter hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt, „dass der Angeklagte durch die Zustände in den spanischen Gefängnissen eine harte Auslieferungshaft in dieser Sache bereits verbüßt hat“ (UA S. 55). Dieser Umstand schließt es indessen nicht von vornherein aus, dass den Haftbedingungen im Ausland zusätzlich bei der Bestimmung des Umrechnungsmaßstabes Rechnung getragen wird.

Im Übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

HerrmannFuhrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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