Revision: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung im Urteil nicht bestimmt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 760/82
- Datum
- 30.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Maßstab für die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe ist im Urteil zu bestimmen (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB).
Fehlt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur ergänzenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Berücksichtigung ausländischer Haftbedingungen bei der Strafzumessung schließt eine gesonderte Entscheidung über den Umrechnungsmaßstab nicht aus.
Eine bereits in die Strafzumessung eingeflossene Würdigung ausländischer Haftumstände ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Festlegung der Anrechnung des ausländischen Haftzeitraums.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 28. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Karl aus ████, geboren am ██████████ 1929 in ███████████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Maßstab, nach dem eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe angerechnet wird, muss im Urteil bestimmt werden (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB; BGH bei Holtz MDR 1980, 454). In dem angefochtenen Urteil fehlt ein Ausspruch hierüber. Das Urteil muss daher in diesem Umfang aufgehoben werden. Anders als in einem früher vom Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 6. Oktober 1981 – 5 StR 474/81 = Strafverteidiger 1982, 72) kann der Strafausspruch im Übrigen bestehen bleiben. Denn der Tatrichter hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt, „dass der Angeklagte durch die Zustände in den spanischen Gefängnissen eine harte Auslieferungshaft in dieser Sache bereits verbüßt hat“ (UA S. 55). Dieser Umstand schließt es indessen nicht von vornherein aus, dass den Haftbedingungen im Ausland zusätzlich bei der Bestimmung des Umrechnungsmaßstabes Rechnung getragen wird.
Im Übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Herrmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |