Revision wegen fehlender Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/81
- Datum
- 06.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, welches konkrete Vergehen dem Angeklagten zur Last gelegt wird; erforderliche Formulierungen können durch Berichtigung hergestellt werden.
Eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung ist nach § 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StGB auf die inländische Strafe anzurechnen.
Die Höhe der Anrechnung bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB überlässt dem Richter die Würdigung der anzurechnenden Zeit.
Über die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung ist ein ausdrücklicher Ausspruch im Urteil erforderlich; eine nachträgliche Ergänzung des Urteils ist ausgeschlossen.
Unterbleibt der ausdrückliche Ausspruch über die Anrechnung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung beeinflusst, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs; diese Aufhebung kann sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kapitän Karl ████████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1931, den Steuermann Wolfgang ████████, geboren am ██ 1940 in ███████,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 1981 in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ████ und ████████ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, dass die Angeklagten K. und █████████ der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel berichtigt, weil diese erkennen lassen muss, welches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Angeklagten begangen haben.
2. Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. Beide Angeklagte sind wegen derselben Tat in den Vereinigten Staaten von Amerika festgenommen und zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie haben dort einen Teil ihrer Strafen verbüßt und sich danach in Abschiebehaft befunden.
Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird nach § 51 Abs. 3 und Abs. 1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet. Hierbei hat der Tatrichter den Maßstab nach seinem Ermessen zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Es bedarf daher eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil. Die nachträgliche Ergänzung des Urteils ist ausgeschlossen.
Das Landgericht hat über die Anrechnung nicht entschieden. Dieser Fehler führt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass die näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf die Strafzumessung auswirken können.
Die Entscheidung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten ████, der selbst keine Revision eingelegt hat.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |