Aufhebung des Strafausspruchs mangels Klarstellung zur verminderten Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/61
- Datum
- 16.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann verminderte Zurechnungsfähigkeit entweder durch Anwendung der gesetzlichen Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB oder als allgemeinen mildernden Umstand innerhalb des regulären Strafrahmens berücksichtigen.
Der Tatrichter ist befugt, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB weiter zu unterschreiten.
Das Urteil muss erkennen lassen, von welchem Strafrahmen der Tatrichter ausgeht und dass er sich der ihm zustehenden Möglichkeiten zur Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bewusst ist.
Fehlt eine hinreichende Darlegung, ob und in welcher Weise die verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmindernd berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, den Lackierer █████ ███████, █████, dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, ██ der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens mit Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Was den Strafausspruch anlangt, so hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht und ausgeführt, dass es dem Angeklagten wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zubillige. Im Folgenden führt sie dann weitere Umstände an, die sie bei der Strafzumessung teils strafmildernd und teils straferschwerend berücksichtigt hat.
Die Frage einer Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit wird das Landgericht, wenn es eine Strafmilderung vornehmen will, die Strafe in aller Regel gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Wie der Bundesgerichtshof (4 StR 373/61 vom 17. November 1961, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden hat, kann das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit aber auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, dass es innerhalb dieses Strafrahmens dem Schuldgehalt der Tat besser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Der Tatrichter kann also die gesetzliche Strafmilderung (aus § 44 StGB) ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass mit der Zubilligung mildernder Umstände der auf Grund des Geisteszustandes des Täters gegebenen Schuldminderung in vollem Umfang Rechnung getragen ist. Der Tatrichter ist jedoch ebenfalls befugt, den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu unterschreiten, also der geistigen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt Einfluss einzuräumen, wie dies bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 294 ff anerkannt hat. Ob der Tatrichter den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen noch zusätzlich mildert, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen, für dessen Ausübung insbesondere der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist. Insoweit ist auf die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 28 ff aufgestellten Grundsätze zu verweisen.
Daher wäre das Landgericht rechtlich nicht gehindert gewesen, der verminderten Zurechnungsfähigkeit lediglich durch Anwendung des § 176 Abs. 2 StGB Einfluss auf die Bestrafung einzuräumen, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass eine der verringerten Schuldfähigkeit angemessene Strafe noch innerhalb des bei Zubilligung mildernder Umstände anzuwendenden Strafrahmens gefunden werden könnte.
Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewusst war. Es muss auch eindeutig erkennbar sein, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist, da die im Einzelfall verhängte Strafe durch den jeweilig zu Grunde gelegten Strafrahmen beeinflusst wird.
Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht in vollem Umfange der ihm zustehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit bewusst war. Es hat weder den § 44 StGB erörtert noch zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Überzeugung mit der Zubilligung mildernder Umstände die Schuldminderung auf Grund des Geisteszustandes des Täters volle Berücksichtigung gefunden habe.
Daher muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Rothberg | Sauer | Bortzler | |||
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