Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 15/62
Datum
23.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt; auf seine Revision hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Kernfrage war, ob die Strafkammer ausreichende Feststellungen zur möglichen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss, Krankheit, Persönlichkeitsbild) getroffen hat. Das Urteil fehlte an einer tatrichterlichen Darlegung, ob und in welchem Strafrahmen §§ 51 Abs. 2, 44 StGB berücksichtigt wurden. Zudem wurde ein behauptetes Fragerecht des Angeklagten durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO hat bezüglich der Beachtung formeller Vorschriften der Hauptverhandlung volle Beweiskraft und kann behauptete Verfahrensverstöße hinsichtlich der Möglichkeit des Angeklagten, nach Zeugenvernehmungen Fragen zu stellen, widerlegen.

2

Tatsachenbezogene Glaubwürdigkeitsfragen über die Anwendung von Gewalt sind im Revisionszug nur eingeschränkt nachprüfbar; reine Bestreitungen tatsächlicher Tatbestandselemente können die Revision regelmäßig nicht zu Gunsten des Angeklagten tragen.

3

Liegt der Sachverhalt nahe, dass beim Täter eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt, muss der Tatrichter dies in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern und die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte darlegen.

4

Der Tatrichter kann eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auch im Rahmen allgemeiner mildernder Umstände berücksichtigen; das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass diese Möglichkeit geprüft wurde und welcher Strafrahmen zugrunde gelegt wurde (ggf. Abgrenzung zu §§ 51 Abs. 2, 44 StGB).

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 20. Oktober 1961

Rubrum

in der Strafsache gegen den Invaliden Franz-Josef █████ ██ aus █████, geboren ████████ 1934 in ██ ████ wegen schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. ████████████████ Bundesrichter Martin Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 20. Oktober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an diese Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine Revision, die einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muss zum Teil Erfolg haben.

1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe an den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen █████, das Opfer des Raubüberfalls, keine Fragen stellen können.

Dieses Vorbringen ist durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie enthält den Vermerk, dem Angeklagten sei nach der Vernehmung jedes Zeugen Gelegenheit gegeben worden, Fragen zu stellen. Ihr kommt nach § 274 StPO hinsichtlich der Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Formlichkeiten, zu denen auch die Befugnis des Angeklagten gehört, nach Vernehmung eines jeden Zeugen Erklärungen abzugeben, volle Beweiskraft zu.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des schweren Raubes lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bestreiten des Angeklagten, Gewalt angewandt zu haben, kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

Jedoch enthalten die Urteilsgründe keine ausreichenden Darlegungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Die Strafkammer hat ihm zwar mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB zugebilligt und dabei auch die enthemmende Wirkung des Alkohols berücksichtigt, aber die Möglichkeit einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht erörtert, obwohl der Sachverhalt dazu Anlass bot.

Der Angeklagte, der – wie ihn das Urteil schildert – an sich schon eine „ungefestigte und labile Persönlichkeit“ ist, leidet an Tuberkulose und ist zu 50 % wahrscheinlich arbeitsunfähig. Er hat sich auch nicht um leichte Arbeit bemüht und lungert nun viel in Gaststätten herum, was dem Persönlichkeitsbild eines Tuberkulosekranken entspricht, da ein solcher häufig zu ungehemmtem Lebensgenuss neigt. Auch am Tattag hatte sich der Angeklagte nach den Feststellungen von morgens 10 Uhr bis kurz vor Ausführung des Raubes, gegen 22.30 Uhr, ununterbrochen in Gastwirtschaften aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wieviel er insgesamt getrunken hat und was für Nahrung er zu sich genommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Angesichts des geschwächten Gesundheitszustands des Angeklagten, der möglicherweise auch mit einer geringeren Widerstandskraft gegenüber den Wirkungen des Alkoholgenusses, namentlich im Zustand der Erschöpfung nach einer über 12 Stunden währenden Bierreise, verbunden ist, lässt sich der Eintritt eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens infolge des Zusammenwirkens aller dieser Umstände nicht ohne weiteres ausschließen. Die Strafkammer hätte den Sachverhalt daher in dieser Richtung noch näher darlegen müssen, da das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten sonst nicht erkennen können, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich die Willensfähigkeit des Angeklagten, zutreffend gewürdigt, vor allem den Grad ihrer Verminderung rechtsirrtumsfrei beurteilt hat.

Dieser Notwendigkeit war die Strafkammer nicht etwa dadurch enthoben, dass sie dem Angeklagten allgemein mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB zugebilligt hat.

Wie der Senat entschieden hat (NJW 1962, 498), kann der Tatrichter auch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit ausnahmsweise allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen. Dabei kann er eine zusätzliche Strafmilderung aus § 44 StGB nach seinem Ermessen ablehnen, wenn er meint, dass dem Schuldgehalt der Tat schon durch die Anwendung des milderen Strafrahmens genügt ist. Er kann aber auch den für mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen (hier nach § 250 Abs. 2 StGB Gefängnis von 1 bis zu 5 Jahren) auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB noch unterschreiten, also der geistigen Verfassung des Täters unter einem zweifachen rechtlichen Gesichtspunkt strafmildernd Rechnung tragen. Jedenfalls muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Tatrichter dieser Möglichkeit bewusst war und von welchem Strafrahmen er tatsächlich ausgegangen ist, weil die verhängte Strafe im Ergebnis durch den jeweils zugrunde gelegten Strafrahmen beeinflusst worden sein kann (BGH NJW 1962, 498 und 4 StR 526/61 vom 16. Februar 1962 = 3 Kis 7/61 des Landgerichts Bochum).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. Das angefochtene Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

Sauer Rothberg Krumme

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Bortzler

Zitiert (1)