Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 55/66
Datum
11.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs im Rückfall ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen und den Gesamtstrafenbeschluss auf, weil in den Akten nicht festgestellt werden kann, ob die nach § 263 Abs. 5 StGB i.V.m. § 61 StGB erforderlichen Strafanträge rechtzeitig gestellt wurden. In anderen Punkten bleibt das Urteil bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem weist der Senat Ausführungen zur Strafzumessung und Begründungspflicht des Tatrichters hervor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob bei tatbestandsabhängiger Erforderlichkeit eines Strafantrags dieser von den Geschädigten rechtzeitig gestellt worden ist; unklarer Aktenstand kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

2

Eine nachträglich vom Angeklagten vorgelegte schriftliche Erklärung, die im Vertrauen auf getäuschte Angaben unterschrieben wurde, schließt nicht ohne Weiteres die Vorwerfbarkeit der getäuschten Angabe oder deren Bedeutung als Bedingung des Geschäfts aus.

3

Beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 51 Abs. 2 StGB müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob und in welchem Umfang der Tatrichter den Strafrahmen berücksichtigt oder unterschritten hat; die Erwägungen zum maßgeblichen Strafrahmen sind darzustellen.

4

Fehlt in Revisionseinwendungen substantiiertes Vorbringen gegen Schuldspruch oder Strafausspruch, bleiben entsprechende Verurteilungen in den übrigen Fällen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Handelsvertreter █████ Ulrich S., aus ██████████████████, geboren 1923 in ██████████████████, wegen Betruges im Rückfall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, ███ ████ der Verkündung, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 1965 in den Fällen St und ████████ mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung in den Fällen St und ALG ███ kann nicht aufrechterhalten werden. Von Amts wegen ist zu prüfen, ob die Geschädigten den nach § 263 Abs. 5 StGB in Verbindung mit § 61 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestellt haben. Frau ███ ████ wird in den Urteilsgründen ausdrücklich als „Verlobte“ des Angeklagten bezeichnet (Bl. 25), Fräulein ████ nach den Feststellungen ebenfalls als solche angesehen, denn so, wie das Landgericht das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten darstellt, lag auch in diesem Fall ein ernstlich gemeintes Eheversprechen vor.

Das Landgericht hat den Strafantrag geprüft. Dem Senat ist eine abschließende Prüfung und Entscheidung versagt, weil die Akten keinen sicheren Aufschluss darüber geben, wann die Geschädigten von den gegen sie begangenen Betrugstaten und ob etwa gestellte Strafanträge rechtzeitig angebracht worden sind (§ 61 StGB). Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen St und ALG sowie im Gesamtstrafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Im Übrigen wird zur Verurteilung in diesen Fällen noch folgendes bemerkt:

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht in Fall █████ die ███ schriftliche Vereinbarung vom 5. Februar 1962 nicht der Feststellung, dass Fräulein ███████ dem sich über den wahren Verwendungszweck täuschenden Angeklagten Ende Dezember 1961 das Darlehen von 2.500 DM nur gegeben hat, um ihn in den Stand zu setzen, sich mit einer Kapitaleinlage an der Firma Franz ██ OHG zu beteiligen. In jener Vereinbarung heißt es zwar, dass „weitere Bedingungen“ (wie die zuvor aufgeführten Abmachungen über die Rückzahlung und die Verzinsung des Darlehens) „an die Darlehensgewährung nicht gestellt“ würden. Diese vom Angeklagten nachträglich aufgesetzte Erklärung ist jedoch von Fräulein ██████ im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben über den Verwendungszweck des Darlehens unterschrieben worden. Aus ihr kann deshalb nicht geschlossen werden, der vom Angeklagten vorgetäuschte Verwendungszweck sei nicht „Bedingung des Darlehensgeschäfts“ gewesen; Fräulein ██████ hätte ihm das Geld auch dann gegeben, wenn sie diese Täuschung erkannt hätte.

In beiden Fällen hat das Landgericht – anders als in dem unten behandelten Fall des fortgesetzten Betruges – beim Angeklagten im Hinblick auf dessen charakterlich abnorme Persönlichkeit und die besondere Situation, in der er sich nach der Trennung von Frau ███████████ befunden hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Diesen Gesichtspunkt hat es bei der Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB berücksichtigt, dagegen bei der Bemessung der hiernach festzusetzenden Einzelstrafen nicht erörtert. Darin kann ein sachlich-rechtlicher Mangel liegen. Der Tatrichter ist zwar berechtigt, von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Fällen, in denen das Gesetz „mildernde Umstände“ vorsieht, allein durch deren Zubilligung Gebrauch zu machen, wenn er der Überzeugung ist, dass damit der auf Grund der geistigen Verfassung des Täters gegebenen Schuldminderung hinreichend Genüge geschieht. Er ist aber rechtlich nicht gehindert, den bei Annahme mildernder Umstände an sich gegebenen Strafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 StGB zu unterschreiten, also den Geisteszustand des Täters nochmals durch Anwendung der Milderungsbefugnis nach § 51 Abs. 2 StGB beeinflussen zu lassen. Ob er eine solche zusätzliche Milderung vornimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, für dessen Ausübung insbesondere der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat maßgebend ist (RGSt 68, 294, 295; BGHSt 16, 360, 362, 363).

Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, ob der Tatrichter diese Möglichkeit gesehen hat und ob er von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist (RG DR 1935, 3379; BGH, Urteil vom 16. Februar 1962 – 4 StR 526/61).

2. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision bringt auch insoweit nichts vor. Die ██████████████ in diesem Fall ist von der Höhe der in den Fällen ███████████ ausgesprochenen Einzelstrafen nicht beeinflusst.

ScharpenseelSandersSpiegel
MayrHürxthal

Zitiert (1)