Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/84
Datum
15.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist ein nicht auflösbarer Widerspruch in den Feststellungen zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB). Der Senat gibt Hinweise zu Beurteilung von Provokation (§ 213 StGB) und zur Bedeutung der Vorsatzform bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Feststellungen zur inneren Vorstellung des Täters über den Erfolgseintritt widersprüchlich, fehlt eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Rücktritts vom Versuch; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Glaubt der Täter, durch sein bisheriges Tun den Erfolg herbeigeführt zu haben, so schließt dies die gleichzeitige Vorstellung aus, die Vollendung sei unmöglich; diese nicht miteinander vereinbaren Darstellung bricht die Begründung zur Rücktrittsfrage.

3

Zur Anwendung des § 213 StGB reicht eine gerichtliche Feststellung, dass das Opfer den Täter nicht beleidigt hat, um die 1. Alternative des § 213 StGB auszuschließen; offen bleibt, ob bloßes Herbeiführen einer Situation, in der Beleidigungen zu erwarten sind, die fehlende eigene Schuld begründet.

4

Die Form des Vorsatzes (z. B. direkter Vorsatz) ist für sich allein regelmäßig ungeeignet als selbständige Strafzumessungstatsache und bedarf einer Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 12. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 51/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Willi Karl Ernst █████ aus ███, geboren █████████ 1932 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1984 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Landgericht verneint die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Totschlagsversuch (§ 24 StGB) auf Grund von Feststellungen, die sich gegenseitig ausschließen.

Einerseits führt das Landgericht aus: Spätestens in dem Augenblick, als der Angeklagte seine Frau nicht mehr weiter verfolgte und vor der Imbissstube stehen blieb, war der Versuch auch nach seiner Vorstellung beendet (UA 41); er „konnte“ nicht im geringsten davon ausgehen, dass seine Frau die Schüsse überleben werde (UA 42). Hiernach rechnete der Angeklagte damit, das für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben.

Andererseits scheitert ein strafbefreiender Rücktritt nach der Auffassung des Landgerichts auch, weil der Angeklagte, nachdem seine Frau weggelaufen war, keine Möglichkeit mehr hatte, sein Vorhaben zur Vollendung zu bringen, und ihm damit die Vollendung der Tat unmöglich geworden war (UA 42). Hiernach meinte der Angeklagte, sein Tötungsversuch sei fehlgeschlagen.

Das ist nicht miteinander vereinbar. Glaubte der Angeklagte, sein bisheriges Tun werde erfolgreich sein, so konnte er nicht zugleich annehmen, zur Vollendung der Tat bedürfe es weiterer Tötungshandlungen. Der Widerspruch ist aus den Urteilsgründen nicht auflösbar. Er nimmt den Erwägungen des Landgerichts zu § 24 StGB insgesamt ihre Tragfähigkeit, denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bestimmte sich auch seine Einschätzung der gegebenen weiteren Handlungsmöglichkeiten. Der Rechtsfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Landgericht ist offenbar zu der Überzeugung gelangt, dass das Opfer den Angeklagten vor der Tat nicht beleidigt hat (UA 41). Eine solche Feststellung hätte hier genügt, um die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB auszuschließen. Die Erwägung, der Angeklagte habe nicht ohne Schuld gehandelt, weil er die Situation zielgerichtet und bewusst herbeigeführt hat, ist demgegenüber nicht frei von rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 StGB, wer dem Opfer im gegebenen Augenblick genügende Veranlassung zu Beleidigungen oder Misshandlungen gibt (BGH GA 1970, 214; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1984 – 3 StR 499/83). Ob das bloße Herbeiführen einer Situation, in der Beleidigungen oder Misshandlungen zu erwarten sind, den in § 213 StGB vorausgesetzten Vorwurf zu begründen vermag, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 – 3 StR 443/83).

b) Strafschärfend wertet das Landgericht, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA 45). Die Vorsatzform besagt jedoch für sich genommen in der Regel nichts über das Ausmaß der Tatschuld. Eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlass oder zu verwerflichen Zwecken kann schwerer wiegen als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat, die auf immerhin verständlichen Beweggründen beruht. Die Vorsatzform ist daher regelmäßig als selbständige Strafzumessungstatsache ungeeignet (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83); sie bedarf der Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters.

Goydke Knoblich Vorsitzender Richter Salger ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

KnoblichJähnke
Meyer-Goßner

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