Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei versuchtem Totschlag wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 128/84
- Datum
- 05.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umstand, der lediglich dazu dient, dem Angeklagten den unter Umständen strafmildernden Einwand einer Mitverursachung durch das Opfer zu versagen, ist nicht ohne Weiteres als strafschärfender Bewertungsgrund geeignet.
Zur Strafzumessung dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die die Schuld des Täters tatsächlich und rechtlich tragfähig erhöhen.
Die Annahme des direkten Tötungsvorsatzes als eigenständiger Strafschärfungsgrund bedarf einer besonderen, rechtlich tragfähigen Darlegung; seine bloße Feststellung genügt nicht automatisch zur Erhöhung der Strafe.
Ist die Begründung des Strafausspruchs rechtlich fehlerhaft, bleibt die Schuldfeststellung unberührt, der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 21. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 128/84 in der Strafsache gegen den Kunststoffpresser Vincenc HČ ███ aus ███████, geboren am ███ 1935 in LČ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 5. April 1984 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zur Schuldfrage deckt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Dagegen bedarf die Straffrage neuer Entscheidung.
Das Landgericht nennt als straferschwerend zwei Gründe: Zum einen habe der Angeklagte den Totschlagsversuch gegenüber seiner Ehefrau mit direktem Vorsatz begangen, zum anderen habe er die Zuspitzung der Lage, die schließlich zur Tat führte, wesentlich selbst verschuldet, weil er seine Frau durch ständige Beschimpfungen und Bedrohungen zum Auszug aus der ehelichen Wohnung veranlasst habe.
Letztere Erwägung ist als Strafschärfungsgrund ungeeignet. Sie versagt dem Angeklagten lediglich den unter Umständen strafmildernden Einwand, seine Frau habe durch ihren Auszug zur Tat beigetragen, vermag aber darüber hinaus die Schuld des Angeklagten nicht zu vergrößern.
Auch der direkte Tötungsvorsatz, für sich allein als Straferschwerungsgrund gewertet, gibt zu Bedenken Anlass (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 – 4 StR 51/84; Urt. vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83; Urt. vom 15. November 1983 – 3 StR 447/83 – bei Holtz MDR 1984, 276; Beschl. vom 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77; Beschl. vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77; Meßl NStZ 1984, 162).
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