Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 708/91
Datum
11.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu 4 Jahren 3 Monaten Haft; die Staatsanwaltschaft rügte u. a. die Anwendung des § 213 StGB und die Bewertung einer als ‚schwer‘ erachteten Beleidigung. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat einen objektiven Maßstab angelegt und die Beurteilungen nicht überschritten. Auch die Berücksichtigung der Tatausführung und des direkten Vorsatzes bei der Strafzumessung ist angesichts der Tatumstände nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die Zurechnung einer Provokation zum Täter ist tatrichterliche Würdung und nur bei offensichtlicher Fehlbewertung zu beanstanden.

2

Die Einstufung einer Beleidigung als ‚schwer‘ gehört in den Bewertungsbereich des Tatrichters; eine solche Würdung ist nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder außerhalb des zulässigen Bewertungsrahmens liegt.

3

Die Form der Ausführung der Tat kann nach § 46 Abs. 2 StGB als strafzumessungsrelevanter Umstand berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie die Tötungsabsicht und die Gefährlichkeit der Handlung deutlich macht.

4

Die Art des Vorsatzes (direkter Vorsatz vs. bedingter Vorsatz) ist nicht als isolierter, formaler Strafschärfungsgrund zu verwenden; sie kann jedoch im Zusammenhang mit den Zielen und Vorstellungen des Täters sowie der konkreten Tatbegehung zu einer höheren Strafbemessung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 27. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 708/91 vom 11. Februar 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus KC, geboren am ██████████████████ Christian Cou███████████████████ 1961 in RO wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brünning, Beyer, Dr. ████████████████████, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt C___█████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████████████████████ aus M███████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass das Landgericht dem Angeklagten § 213 erste Alternative StGB zugute gehalten hat. Der Angeklagte habe die ihm von seiner Ehefrau (dem Tatopfer) zugefügten schweren Beleidigungen selbst vorwerfbar verursacht. Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung zu niedrig angesetzt und die dabei in Betracht zu ziehenden Umstände nicht objektiv, sondern vorwiegend aus seiner Sicht des Angeklagten beurteilt.

Die Rüge greift nicht durch. Sowohl die Auffassung des Landgerichts, eine solche Beschimpfung durch die Ehefrau sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen, als auch die Einstufung der Beleidigung als „schwer“ hielt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung (BGHR § 213 1. Alt. Beleidigung 6). Das Landgericht hat zu Beginn seiner Prüfung, ob § 213 erste Alternative StGB vorliege, darauf hingewiesen, dass hierfür ein objektiver Maßstab gelte (UA S. 22/23), und hat sich im Folgenden daran gehalten. Hieran ändert nichts, dass es die Dinge stilistisch zum Teil aus der Sicht des Angeklagten geschildert hat. Die abschließende Feststellung, der Angeklagte „musste sich durch die Äußerung … als … absichtlich verletzt ansehen“ (UA S. 24), zeigt die objektive Prüfung.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) keinen Erfolg. Zwar könnte als bedenklich angesehen werden, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe „nicht nur mit dolus eventualis, sondern mit dolus directus“ gehandelt (UA S. 26). Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen solche Wertung beanstandet, weil der Regelfall des § 212 StGB die Tötung mit direktem Vorsatz sei, sodass dessen strafschärfende Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoße (BGH, Beschl. vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3). In anderen Entscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des Vorsatzes sei als „ selbständige Strafzumessungstatsache“ ungeeignet; erforderlich – und zulässig sei die „Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters“ (BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 – 4 StR 51/84; Urt. vom 25. Oktober 1989 – 3 StR 180/89). Wiederum an anderer Stelle hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dem Tatrichter sei nicht verwehrt, den Umstand als Grund für eine Höherbemessung der Strafe heranzuziehen, dass der direkt vorsätzlich handelnde Täter im Vergleich zu einem anderen, nur mit be-

dingtem Vorsatz Handelnden, höhere Schuld auf sich geladen habe; allerdings dürfe der direkte Vorsatz für sich nicht dazu führen, die Strafe dem obersten Bereich des Strafrahmens zu entnehmen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77). Insgesamt ist das den in BGHSt 34, 345 ausgesprochenen Grundsätzen folgend dahin zu werten, dass der Richter bei der Strafzumessung sich nicht von formaler, schematischer Betrachtungsweise leiten lassen soll, sondern dass die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und den Ausschlag geben.

Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht mit seiner Wertung erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sein „langes, stabiles Messer … mit Wucht in Tötungsabsicht in die Herzgegend“ stieß, sodass der Stich den Herzbeutel sowie die rechte Herzkammer eröffnete und die Herzkammerscheidewand durchdrang, und hat dieses Vorgehen das ganze Spektrum der unter § 212 StGB zu subsumierenden Fälle vor Augen von Handlungsweisen unterschieden, in denen das Opfer aus der Sicht des Täters nicht in gleicher Weise gefährdet war, weil der Tod nicht das Ziel, sondern nur in Kauf genommene möglicherweise auch ausbleibende Folge war.

Gegen eine solche Betrachtungsweise ist nichts einzuwenden; angesprochen ist hier die „Art der Ausführung“ (§ 46 Abs. 2 StGB).

GribbohmBrünningWahl
FothBeyer
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