Treffer
BGH Urteil

Bedingter Tötungsvorsatz beim Anfahren von Fußgängern mit Pkw: Urteil teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen zweifachen versuchten Totschlags durch gezieltes Zufahren mit dem Pkw verurteilt. Der BGH beanstandet die Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes, weil das LG diesen im Wesentlichen formelhaft aus der Absicht, das Opfer zu erfassen, abgeleitet hat. Es sei möglich, dass der Angeklagte nur auf ein Ausweichen vertraute und damit hinsichtlich des Tötungserfolgs lediglich bewusst fahrlässig handelte. Der Schuldspruch in zwei Fällen sowie der gesamte Rechtsfolgenausspruch wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen darf bedingter Tötungsvorsatz nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung hergeleitet werden; er bedarf tatrichterlicher Feststellungen zur inneren Willensrichtung.

2

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Begründung, weil vor dem Tötungsvorsatz eine höhere Hemmschwelle liegt als vor dem Gefährdungsvorsatz.

3

Die Erwägung, wer in der Absicht auf eine Person zufahre, sie mit dem Fahrzeug zu erfassen, nehme stets deren Tod in Kauf, ist als generelle Formel unzutreffend und ersetzt keine konkrete Würdigung der Umstände.

4

Wird als möglich in Betracht gezogen, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut hat, das Opfer werde ausweichen oder der tödliche Erfolg werde ausbleiben, kann hinsichtlich des Tötungserfolgs nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen.

5

Wird ein Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben und steht ein weiterer Straftatbestand hierzu in Tateinheit, ist auch die tateinheitliche Verurteilung aufzuheben; dies zieht regelmäßig die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich Maßregeln nach sich.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 51/83 in der Strafsache gegen ███ ██, geboren am ██ ██████ aus █████ ████, 1960 in ████, ██ ██ wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Dr. Rusche, Dr. Engelhardt, Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 1982 1. im Schuldspruch in den Fällen Pell und Scha[REDACTED] und 2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, sowie wegen eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in den Fällen ████████ sowie den gesamten Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.

I. Der Angeklagte fuhr an einem späten Abend im April 1982 mit seinem Wagen nach Scheuern zur Gaststätte "Zum Rö[REDACTED]", wo er seine Freundin Sylvia Hof[REDACTED] im Kreise einer Gruppe von Motorradfahrern vermutete, zu der auch sein Freund Daniel Fe[REDACTED] gehörte. Auf dem Parkplatz vor dem Lokal stieß er mit dem Pkw gegen das dort auf dem Seitenständer abgestellte Motorrad seines Freundes F[REDACTED], das durch den Anstoß umfiel. Der Angeklagte stellte es nicht wieder auf, sondern fuhr zunächst aus Furcht vor Fe[REDACTED] davon. Nach einiger Zeit kehrte er in gereiztem Zustand wieder um und fuhr in der Folgezeit noch mehrfach an dem Lokal vorbei, wobei er wiederholt im Stand den Motor aufheulen ließ. Dies bemerkten auch die dort anwesenden Mitglieder der Motorradfahrergruppe, die nach Entdeckung des umgeworfenen Motorrades von Daniel Fe[REDACTED] vermuteten, dass der Angeklagte dies getan habe, um sich an Fe[REDACTED] wegen einer Auseinandersetzung am Nachmittag zu rächen. Da auch die anderen Motorradfahrer ihre Motorräder vor der Gaststätte abgestellt hatten, gingen Mitglieder der Gruppe zu verschiedenen Zeiten vor die Tür, um Nachschau zu halten.

1. Bei einer solchen Gelegenheit bemerkte Udo E[REDACTED], ein Mitglied der Motorradfahrergruppe, das Fahrzeug des Angeklagten, das dieser etwa 100 m von der Gaststätte entfernt in einer Einfahrt zwischen zwei Häusern, mit Fahrtrichtung zur Straße, abgestellt hatte. Da E[REDACTED] das Verhalten des Angeklagten beobachten wollte, blieb er zunächst einige Minuten zwischen am Straßenrand geparkten Autos stehen. Als er in die Gaststätte zurückkehren wollte und zwischen den geparkten Fahrzeugen auf die Straße trat, fuhr der Angeklagte direkt auf den Zeugen zu. Udo E[REDACTED] bemerkte das mit eingeschalteten Scheinwerfern und heulendem Motor auf ihn zukommende Auto. Er konnte sich durch einen Sprung in den Vorgarten eines neben der Gaststätte gelegenen Hauses vor einem Zusammenstoß retten. Der Angeklagte fuhr eilends davon (UA 8).

2. Kurz darauf verließen die Mitglieder der Motorradfahrergruppe die Gastwirtschaft, um in der nur einige Häuser entfernten Wohnung des Uwe Ph[REDACTED] weiter zu feiern. Der Angeklagte war zwischenzeitlich wieder zur Gaststätte zurückgefahren und hatte seinen Pkw auf der Straße zwischen dem Gasthaus und der Wohnung Ph[REDACTED] angehalten. Als Udo E[REDACTED] und Michael Pe[REDACTED] auf der anderen Straßenseite gehend seinen Pkw passierten, fuhr er aus Wut schräg über die Fahrbahn hinweg mit Vollgas auf die beiden jungen Männer zu. Während Udo E[REDACTED] noch zur Seite springen konnte, erfasste der Angeklagte mit dem linken vorderen Kotflügel seines Pkw Michael ████████ am linken Bein. Dieser stürzte zu Boden und wurde leicht verletzt (UA 8).

3. Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte zunächst davon, wendete sein Fahrzeug jedoch erneut und fuhr wieder in Richtung der Gaststätte "Zum Rö[REDACTED]". Dort hatten die Mitglieder der Motorradfahrergruppe zwischenzeitlich die Polizei benachrichtigt. Um auf deren Eintreffen zu warten, hielten sie sich in der Nähe der Gaststätte auf der Straße auf. Zwei Gäste des Lokals, Erwin Sch[REDACTED] und Gerhard S[REDACTED], die zu den Motorradfahrern gehörten und mit diesen nur zufällig in der Gaststätte zusammengetroffen waren, hatten sich auf den Nachhauseweg begeben. Erwin Sch[REDACTED] wollte gerade die Straße überqueren, als sich der Angeklagte mit seinem Pkw näherte. Als Sch[REDACTED] das von hinten schnell näherkommende Fahrzeug des Angeklagten bemerkte, wurde er von Angst erfasst. Er lief auf dem, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, rechts neben der Straße verlaufenden Bürgersteig weiter, um sich in Sicherheit zu bringen. Als der Angeklagte Erwin Sch[REDACTED] bemerkte, lenkte er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h nach rechts auf den Bürgersteig und fuhr auf den davonlaufenden Sch[REDACTED] zu. Er erfasste ihn von hinten mit der rechten Frontpartie seines Wagens, so dass Erwin Sch[REDACTED] hochgeschleudert wurde, über die Motorhaube rutschte und an der rechten Seite des Pkw auf den Bürgersteig fiel, wo er zunächst verletzt liegenblieb. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug ab und kam nach etlichen Metern zum Stehen. Dann legte er den Rückwärtsgang ein und fuhr, während sich Sch[REDACTED] aufrichtete und versuchte, sich auf eine rechts vom Bürgersteig angebrachte Mauer zu retten, mit seinem Fahrzeug in die gleiche Richtung zurück. Andere Personen, die das Geschehen beobachtet hatten, konnten Sch[REDACTED] auf die Mauer ziehen, ehe das Fahrzeug des Angeklagten beim Rückwärtsfahren die Stelle erreichte, an der zuvor Erwin Sch[REDACTED] gelegen hatte. Der Angeklagte fuhr daraufhin davon.

II. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in allen Fällen eines ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags im Fall 2 (Michael Pe[REDACTED]). Die Schwurgerichtskammer teilt als Überzeugung mit, der Angeklagte habe zwar nicht den direkten Vorsatz zur Tötung gehabt, als er auf Michael Pe[REDACTED] zugefahren ist, doch habe er dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen, denn er habe Pe[REDACTED] mit dem Wagen erfassen wollen: "Wer in derartiger Weise auf einen Passanten ... in der Absicht zufährt, ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, nimmt dabei den Tod in Kauf"; ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug überträgt "bei einem Anstoß an eine Person eine derartige Energie, dass dadurch schwere körperliche Schäden und auch der Tod des Opfers herbeigeführt werden können" (UA 21).

Wie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, doch muss dies nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – 4 StR 511/82 –; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hurxthal DRiZ 1981, 103 zu 4, DRiZ 1982, 386 zu 5 und DRiZ 1983, 183 zu 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in Bezug auf den Tötungserfolg nur (bewusst) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen, fehlt.

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen, soweit sie die innere Tatseite des versuchten Totschlags darlegen sollen, nicht. Die Schwurgerichtskammer beruft sich für die Begründung ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte bei seinem Verhalten den Tod des Michael ███████ billigend in Kauf genommen habe, im Wesentlichen allein auf die Feststellung, dass er Pe[REDACTED] mit dem Wagen habe erfassen wollen. Bei der weiteren Erwägung, "wer in derartiger Weise auf einen Passanten zufährt in der Absicht, ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, nimmt dabei den Tod in Kauf" (UA 21), handelt es sich um eine formelartige Behauptung, die in dieser verallgemeinernden Form nicht stimmt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 1983 – 4 StR 164/83). Es ist sehr wohl möglich, jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte darauf vertraut hat, ebenso wie Udo E[REDACTED] im vorausgegangenen Fall – dass Pe[REDACTED] sich durch einen Sprung beiseite werde in Sicherheit bringen können. Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht soll nur verletzt würde, darauf vertraut haben können, dass ███ ████ falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte. Bezüglich Udo E[REDACTED] ging und in gleicher Weise der in diesem Fall neben Pe[REDACTED] wie dieser gefährdet wurde, nimmt das Landgericht das offenbar an. Es hätte sich deshalb mit der Einlassung des Angeklagten, er habe auch ███ nur Angst einjagen wollen, damit er wegspringe (UA 12), eingehend auseinandersetzen müssen.

Dies gilt um so mehr, als die Schwurgerichtskammer in einer Zusatzerwägung ausführt, ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug überträgt bei einem Anstoß an eine Person eine derartige Energie, "dass dadurch schwere körperliche Schäden und auch der Tod des Opfers herbeigeführt werden" könnten (UA 21). Hat der Angeklagte jedoch nur bedacht, dass möglicherweise schwere körperliche Schäden herbeigeführt werden oder hat er nur diese billigend in Kauf genommen, fehlt es am Tötungsvorsatz.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte Möglichkeit bewusst fahrlässigen Handelns übersehen hat. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Fall 2 (Michael Pe[REDACTED]) und der Verurteilung wegen des damit in Tateinheit stehenden gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3 (Erwin █████) kann nicht bestehenbleiben. Hier hat der Angeklagte sein Fahrzeug auf den Bürgersteig gelenkt und dort den vor ihm fliehenden Erwin Sch[REDACTED] von hinten erfasst, danach das abgestoppte Fahrzeug bis zu der Stelle zurückgesetzt, an der Sch[REDACTED] verletzt zu liegen gekommen war. Es kann dahinstehen, ob bei einem derartigen Geschehen bereits das äußere Verhalten des Täters den Schluss auf seinen (bedingten) Tötungsvorsatz so sehr nahelegen konnte, dass eine weitere Begründung entbehrlich war (vgl. BGH VRS 56, 94, 95). Die Schwurgerichtskammer begründet ihre Überzeugung vom Vorliegen der inneren Tatseite jedoch damit, "dass die gleichen Erwägungen, die im Fall ... Pe[REDACTED] die Annahme des bedingten Vorsatzes begründeten, auch hier eingreifen" (UA 22/23). Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass auch im Fall 3 die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Erwin Sch[REDACTED]) von dem gleichen Rechtsfehler wie im Fall 2 (unter 4. ausgeführt) beeinflusst ist. Die Aufhebung erfasst auch hier die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

III. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 2 (████) und 3 (Erwin ████) hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, einschließlich der Maßregelanordnung, zur Folge.

RuBSalgerJähnke
HurxthalEngelhardt

Zitiert (2)

Zitiert von (5)