Totschlag durch Axtstiel-Schläge: Verurteilung trotz Aussage-gegen-Aussage
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann eine Verurteilung auf der belastenden Zeugenangabe beruhen, wenn deren Glaubhaftigkeit anhand einer Gesamtwürdigung von Aussageinhalt, Aussagekonstanz, Aussagegenese, möglichen Belastungsmotiven und der Vereinbarkeit mit objektiven Spuren tragfähig bejaht wird.
Bedingter Tötungsvorsatz liegt nahe, wenn der Täter einem wehrlosen Opfer wiederholt gezielt mit erheblicher Wucht gegen den Kopf bzw. das Gesicht schlägt und den tödlichen Erfolg als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Notwehr oder Nothilfe scheidet aus, wenn die Verteidigungshandlung ersichtlich außer Verhältnis zum (beendeten) Angriff steht und insbesondere gegen einen bereits wehrlosen Gegner mit fortgesetzter schwerer Gewalt fortgeführt wird.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol erfordert konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Intoxikationsgrad und Ausfallerscheinungen; zielgerichtete Tatausführung und planvolles Nachtatverhalten sprechen regelmäßig gegen eine erhebliche Beeinträchtigung.
Kann nicht sicher festgestellt werden, ob die tödliche Verletzung durch mehrere Tatbeiträge einzeln oder erst im Zusammenwirken verursacht wurde, hindert dies eine täterschaftliche Verurteilung nicht, wenn der Angeklagte jedenfalls eine todesursächliche Gewaltanwendung mit Tötungsvorsatz vorgenommen hat und weitere gleichgerichtete Tatbeiträge billigt bzw. ermöglicht.