Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 590/83
Datum
20.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff verurteilt. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die innere Tatseite (bedingter Tötungsvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit) und die Frage eines freiwilligen Rücktritts nicht hinreichend geprüft hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes hat der Tatrichter die innere Tatseite konkret zu ermitteln und in den Urteilsgründen alle naheliegenden Tatablaufsmöglichkeiten darzulegen; pauschale Hinweise genügen nicht.

2

Wenn der Täter während der Ausführungshandlungen das Töten nicht fortsetzt, ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) oder eine andere, nicht freiwillige Hemmung vorliegt.

3

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt oft nahe beieinander; dies begründet erhöhte Anforderungen an Feststellung und Darstellung des inneren Tatbestands.

4

Ergibt die mangelhafte Feststellung der inneren Tatseite einen wesentlichen Sachmangel, so kann die Aufhebung des Urteils auch die in Tateinheit stehenden, damit verknüpften Taten erfassen und eine Zurückverweisung rechtfertigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 590/83 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am ███, Heinz Jochem ██ 1950, wegen versuchten Mordes u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); mit der Sachrüge dringt das Rechtsmittel durch.

1. Der Angeklagte stellte seiner früheren Freundin nach. Diese wollte sich aus Angst vor ihm von ihrem Bekannten S. nach Hause fahren lassen. Der Angeklagte folgte dem Fahrzeug, stoppte es und zog die Frau, indem er sie zugleich mit einem Schraubenzieher bedrohte, aus dem Wagen. S. eilte ihr mit einem Gummiknüppel zu Hilfe, welchen der Angeklagte ihm aber aus der Hand riss. Da S. merkte, dass der andere ihm körperlich überlegen war, wollte er fliehen. Der Angeklagte hielt ihn jedoch am Arm fest und stach, während S. ihm in Fluchtabsicht den Rücken zuwandte, mit dem Schraubenzieher mehrfach zu. Jener erlitt drei nicht lebensgefährliche Einstiche in den rückwärtigen Brustraum und einen Stich in den Oberarm. Danach gelang es dem Angeklagten, seine frühere Freundin in sein Fahrzeug zu zerren. Da S. sich ebenfalls in seinen Wagen begeben hatte und durch Fahrmanöver die Straße blockierte, konnte der Angeklagte, obwohl er den anderen Wagen mehrfach rammte, nicht wegfahren. Er wurde schließlich festgenommen.

2. Das Landgericht hielt einen Mordversuch für gegeben, weil der Angeklagte mit „zumindest bedingtem“ Tötungsvorsatz zugestochen habe, um dadurch eine andere Straftat – Nötigung seiner früheren Freundin – zu ermöglichen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Wendung, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingtem“ Tötungsvorsatz gehandelt, lässt die innere Tatseite im unklaren und erweckt die Besorgnis, der Tatrichter habe nicht alle naheliegenden Möglichkeiten des Tatablaufs erwogen.

Ging der Angeklagte mit „zumindest“ bedingtem Tötungsvorsatz vor, so liegt darin die Möglichkeit, dass er S. absichtlich töten wollte. Bei einer solchen Sachlage aber musste das Landgericht der Frage nachgehen, warum der Angeklagte sein Tun nicht fortsetzte. Denn in seinem Verhalten konnte ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen. Dass der Angeklagte, wenn er seinen Gegner zu töten beabsichtigte, die jenem zugefügten Stichverletzungen bereits für tödlich hielt und deshalb von weiteren Ausführungshandlungen absah, liegt bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht auf der Hand. Andererseits ist nicht festgestellt, dass äußere Umstände den Angeklagten hinderten, S. weitere Stiche beizubringen. Das Landgericht musste sich deshalb mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte sein Vorhaben aus eigenem Entschluss aufgegeben hat. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein Sachmangel (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13), der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Aufhebung erstreckt sich auf den Schuldspruch insgesamt, weil die weiteren vom Landgericht angenommenen Gesetzesverletzungen mit dem versuchten Tötungsdelikt in Tateinheit stehen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Nach den bisherigen Feststellungen bestehen auch gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken. Angesichts der Einzelheiten des Tatgeschehens und der Verletzungen des Opfers ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe S.s Tod innerlich gebilligt, nicht ohne weiteres einsichtig. Wie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Dies muss jedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 – 4 StR 511/82 und vom 7. Juni 1983 – 4 StR 51/83 –; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4, DRiZ 1982, 386 zu Nr. 5 und DRiZ 1983, 183 zu Nr. 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in Bezug auf den Tötungserfolg nur (bewusst) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der bewussten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen. Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis auf die hier festgestellten Tatumstände und frühere Morddrohungen (UA S. 20) nicht.

b) Die Mordqualifikation ist bisher ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Als der Angeklagte auf S. einstach, hatte sich dieser bereits zur Flucht gewandt. Um seine frühere Freundin in das Auto zu zerren, musste der Angeklagte das Opfer nicht festhalten und ausschalten. Um ungehindert davonfahren zu können, reichten die S. zugefügten Verletzungen andererseits nicht aus. Das Landgericht wird daher gegebenenfalls eingehend zu prüfen haben, welches das beherrschende Motiv des Angeklagten im Augenblick der Tat war.

SalgerRußJahnke
HürxthalGoydke

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