Aufhebung wegen Zweifel am bedingten Tötungsvorsatz – Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/83
- Datum
- 07.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter das Wissen um die erhebliche Gefahr des Tötungserfolgs besitzt und diesen möglichen Erfolg beim Weiterhandeln billigt.
Die Wirkungen von Rauschmitteln auf die Erkenntnisfähigkeit sind bei der Prüfung des Vorsatzes (vgl. § 21 StGB) konkret zu erörtern; unterlassene Auseinandersetzung stellt einen durchgreifenden Begründungsmangel dar.
Allein aus der objektiven Gefährlichkeit des Handelns darf nicht ohne weitere Feststellungen auf die Billigung des Todeserfolgs geschlossen werden; die subjektive Willensrichtung ist von der Tathandlung zu trennen.
Wird in der erneuten Verurteilung bedingter Tötungsvorsatz bejaht, ist gegebenenfalls die Frage der tätigen Reue nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen, wenn durch Rettungshandeln der Erfolg abgewendet wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 164/83 vom 7. April 1983 in der Strafsache gegen
Michael S. █████ aus ████, geboren am ████ 1963 in WO, Kreis ████, Frank ███ aus ███, geboren am █████████████ 1964, Udo ███ aus ███, geboren am ████ 1962 in KC,
wegen versuchten Totschlags.
Leitsatz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen waren die zur Tatzeit 17 und 18 Jahre alten Angeklagten und der etwa gleichaltrige, mit ihnen befreundete Heiko ██ ███, nachdem sie gemeinsam einen „Joint“ Haschisch geraucht hatten und dadurch sämtlich in eine mehr oder weniger gehobene und ausgelassene Stimmung versetzt worden waren, übereingekommen, „Aufhängen nach Art des russischen Rouletts zu spielen“, „ohne dass näher besprochen und geklärt wurde, wie weit das Spiel mit dem Aufhängen getrieben werden sollte“ (UA 8, 9). Das Opfer sollte durch „Pinnchen ziehen“ ausgelost (UA 9) werden. ███ zog den kürzesten Halm. ███ und ██ ████ legten ihm die Schlinge eines kurz vorher gefundenen, aus zwei Stücken zusammengeknoteten Seils um den Hals und führten ihn zu einem an einer Böschung stehenden Baum, der ihnen nach einigem Suchen geeignet erschien. ███████████ befestigte die andere Seite des Seils an einem zur Böschung weisenden Ast. Auf seine Anregung („Schubs du!“ UA 10) versetzte dann ███████ dem ████, der das Anbinden „apathisch“ über sich hatte ergehen lassen, einen Schubs in den Rücken. ██ verlor den Halt, das Seil zog sich fest um seinen Hals, und er hing etwa 35 cm über dem Boden frei am Ast. Er verspürte jetzt Todesangst. Kurz darauf stürzte er die Böschung hinunter, weil entweder das Seil riss oder der Knoten sich löste. ████████ sprang hinter ihm her und befreite ihn von der um den Hals festgezogenen Schlinge.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Jugendstrafen verurteilt, ███ unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten, ████████ zu einem Jahr und ███ zu sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen █████████ und ██████████ verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von ██████████ außerdem erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden.
Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bedingter Tötungsvorsatz setzt beim Täter das Wissen, d.h. hier die Erkenntnis voraus, sein Handeln sei so gefährlich, dass es nicht nur zu einer Verletzung, sondern möglicherweise sogar zum Tode des Opfers führen kinne, und verlangt außerdem, dass der Täter den Eintritt dieses möglichen Tötungserfolges beim Weiterhandeln billigt. Beide Voraussetzungen sind nicht hinreichend dargetan.
Das Landgericht stellt im Urteil (UA 10) ausdrücklich fest, ███ habe unmittelbar vor dem Anschubsen „infolge seiner für die anderen erkennbaren erheblichen Beeinflussung durch den Haschischgenuss die Gefährlichkeit seiner Lage auch jetzt noch nicht erkannt“. ██ hatte also das Wissen um den möglichen Eintritt seines Todes jedenfalls bis dahin noch nicht. Darauf, weshalb die Angeklagten, die am selben Haschischgenuss teilgenommen hatten und bei denen deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden konnten, dieses für ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags notwendige Wissen gleichwohl gehabt haben sollen, geht das Landgericht dagegen nicht ein.
Nun heißt es allerdings in anderem Zusammenhang, „dass die ████████████ bei ihnen geringer war als bei dem Zeugen ███ oder auch dem Angeklagten ███ █“ (UA 20). Das lässt indessen ohne nähere ██████████ nicht den Schluss zu, bei ███ und WO habe sich der Haschischgenuss auf seine Erkenntnisfähigkeit vom Umfang der Gefährlichkeit ihres Handelns nicht ausgewirkt. Mag das Handeln der Angeklagten objektiv auch noch so gefährlich gewesen sein und mag sich das Wissen um die Möglichkeit des Eintritts eines Tötungserfolges auch noch so aufdrängen, so versteht sich diese Erkenntnis bei den Angeklagten doch nicht von selbst.
Das Tatgeschehen ist außergewöhnlich. Die Angeklagten waren noch sehr jung. Sie wollten ein, wenn auch gefährliches, Spiel. Keiner von ihnen kann verständigerweise bis zur Auslosung des Opfers an einen tödlichen Ausgang dieses Spiels, gegebenenfalls also an seinen eigenen Tod, gedacht haben.
Die Angeklagten wussten denn auch nichts von der Möglichkeit eines unmittelbaren Todeintritts durch Genickbruch. Sie gingen, das unterstellt das Landgericht zu ihren Gunsten, vielmehr von der Vorstellung aus, „der Tod würde durch eine Art Ersticken eintreten“, der Aufgehängte würde „noch mehrere Sekunden“ leben, „solange er nämlich mit den Beinen strampelt“, wie sie das „in Aufhänge-Szenen in Filmen gesehen“ hätten (UA 16). ██ hing nur ganz kurze Zeit frei in der Luft. ███ hat ihn sofort nach dem Herunterfallen von der Schlinge befreit. Bei dieser besonderen Sachlage musste sich das Landgericht mit dem möglichen Einfluss der Wirkungen des Haschischgenusses auf die Erkenntnisfähigkeit der Angeklagten im Hinblick auf den Eintritt des Todeserfolges auseinandersetzen. Das Fehlen einer solchen Auseinandersetzung ist ein durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.
Die vorstehenden Bedenken richten sich im Kern auch gegen die vom Landgericht weiter angenommene Billigung eines Tötungserfolges durch die Angeklagten. Die Annahme, die Angeklagten hätten bei ihrem Spiel den Tod ihres Freundes billigend in Kauf genommen, ist so außergewöhnlich, dass sie ohne eingehende Erörterung der möglichen Wirkung des Haschischgenusses auf ihre Vorstellungswelt nicht begründet werden kann.
Hinzu tritt noch ein weiteres Bedenken: Das Landgericht richtet seine Betrachtungen ausschließlich auf die objektive Gefährlichkeit des Handelns und vermeidet im Urteil die eindeutige positive Feststellung, dass die Angeklagten die Tötung ihres Opfers tatsächlich gebilligt haben.
Auf UA 17 heißt es: „Unter solchen Umständen hing es damals für die Angeklagten nur noch vom Zufall ab, ob der Tod des Opfers eintrat oder nicht. Sie konnten unter diesen Umständen nicht auf einen glücklichen Ausgang des Aufhängespiels vertrauen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Angeklagten lediglich bewusst fahrlässig gehandelt hatten. Das wäre der Fall, wenn sie mit der als möglich erkannten Todesfolge nicht einverstanden gewesen und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut ha-
ben, siehe BGH GA 1979, 107. Eine solche Willensrichtung ist hier mit den objektiven Umständen nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich unter den aufgezeigten Umständen die bewusste Eskalation des Aufhänge-Spiels bis zum Baumeln des Opfers nur als Billigung der Möglichkeit des Todeintritts werten.“ Das Landgericht verweist dann auf die Rechtsprechung, nach der die Billigung eines schädlichen Erfolges „naheliegt, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu dürfen und wenn es dem Zufall überlassen ist, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht“ (UA 17, 18). Diese Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe allein aus der objektiven Gefährlichkeit auf die Billigung geschlossen und sei sich letzten Endes der Erfahrungstatsache nicht bewusst gewesen, dass ein Angeklagter trotz aller gegen ihn sprechender objektiver Umstände darauf vertrauen kann, der Tötungserfolg werde nicht eintreten. Gerade das aber macht den Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem (Tötungs-)Vorsatz aus.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz bejahen, wird es gegebenenfalls die Frage einer tätigen Reue nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB prüfen müssen, falls nämlich durch das sofortige Lockern der um den Hals festgezogenen Schlinge durch den Angeklagten ███████ der Tod des Opfers vermieden worden ist.
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