Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bedrohung in Tateinheit mit §113 StGB aufgehoben; Vorwegvollzug eingeschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/91
Datum
14.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des LG Kempten. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Bedrohung insoweit auf, als sie tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte festgestellt wurde, und verweist diese Teilfrage zurück. Zudem beanstandet der Senat die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und verlangt neue Entscheidung dazu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn die bedrohende Handlung Bestandteil des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist und dadurch von diesem Tatbestand verdrängt wird.

2

Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, bleibt die Einzelstrafenbemessung nur dann unberührt, wenn aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, dass die Strafe auch ohne den entfallenen Tatbestand unverändert geblieben wäre.

3

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur in Ausnahmefällen zulässig; das Gericht hat zu prüfen, ob ein teilweiser Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) den Zweck der Maßregel besser fördert.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Formanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und daher nicht wirksam erhoben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 5. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 516/91 in der Strafsache gegen Bernd ██████████ aus ████████████, geboren am ███████ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juli 1991 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen Bedrohung, soweit eine solche in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort angenommen worden ist (Fall II 3 b der Urteilsgründe), entfällt, mit den Feststellungen aufgehoben, b) soweit bestimmt ist, dass die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. 3.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung und der Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung, fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Erfolg; im Wesentlichen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 1.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.

2. Die Sachrüge führt im Schuldspruch nur in dem den Fall II 3 b betreffenden Teil der Urteilsgründe zu einer Änderung: Hier kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht, denn diese wird von dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung in der Bedrohung der Polizeibeamten liegt (BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 = bei Dallinger MDR 1973, 729).

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Einzelstrafaussprache von acht Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils (UA 51) lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass das Landgericht im Hinblick auf den im unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bei Kenntnis des Wegfalls des Tatbestandes der Bedrohung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

3. Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nur insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Unterbringung – was nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann – angeordnet hat. Das Landgericht führt selbst aus, dass „beim Angeklagten nach Verbüßung zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe die Motivation zur erfolgreichen Durchführung des Maßregelvollzugs besser“ sei (UA 56). Dann ist aber nicht verständlich, warum es nicht nur den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) angeordnet hat. Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch leichter erreicht wird, dass nur ein Teil der Strafe vorweg vollstreckt wird (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2, Vorwegvollzug, teilweiser 1, 2; Fischer NStZ 1991, 324).

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

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