Revision verworfen; Verurteilung wegen Bedrohung in Fall II entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 700/94
- Datum
- 13.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn keine zulässigen oder begründeten Revisionsrügegründe vorliegen.
Nach § 349 Abs. 4 StPO ist der BGH befugt, das angefochtene Urteil zu berichtigen; hierzu gehört die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs, soweit die Verurteilung sich nicht trägt.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs kann auf Antrag der (General-)Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn sich aus der Antragsschrift Gründe für die Änderung des Urteils ergeben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Juni 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 1994 in der Strafsache gegen Uwe Ck, geboren am █ 1959 in ██,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Dezember 1994
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. November 1994 dahin berichtigt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II. entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1991 – 4 StR 516/91).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Schäfer | Harms | Hager | |||
| Laufhütte | Nack |