Revision verworfen; Bedrohungsvorwurf in Fall 20 durch §113 StGB verdrängt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 96/98
- Datum
- 25.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 Abs.1 StGB) verdrängt einen wegen Bedrohung (§241 StGB) gesondert erhobenen Vorwurf, wenn die Widerstandshandlung in der Bedrohung des Beamten (z. B. mit einer Schusswaffe) besteht.
Zumindest das Brechen fremden Mitgewahrsams kann die für den Diebstahl erforderliche Wegnahme begründen.
Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist eine Änderung des Schuldspruchs zulässig, wenn sich aus den Feststellungen eine Korrektur ergibt; eine solche Änderung ist unschädlich, soweit sie das verhängte Einzelstrafmaß nicht beeinflusst.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die den Angeklagten in für die Entscheidung erheblichen Punkten nachteilig berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 96/98 vom 25. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 20 der Urteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Bedrohung entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Im Fall 20 der Urteilsgründe muss der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB entfallen:
Dieser Verstoß wird von dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung des Angeklagten in der Bedrohung des Polizeibeamten mit der Schusswaffe bestand (vgl. BGH, Beschl. vom 14. November 1991 – 4 StR 516/91 sowie Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 113 Rdn. 68).
Die Änderung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Einfluss auf die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Fall 21 der Urteilsgründe, in dem Diebstahl angenommen worden ist, entnimmt der Senat den Feststellungen, dass der Angeklagte zumindest Mitgewahrsam des Geschädigten gebrochen hat.
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