Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Bedrohung (§241 StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 210/73
Datum
24.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen Widerstands u. a. hervor. Der BGH hob die Verurteilung wegen Bedrohung (§241 StGB) auf, da §241 nicht in Tateinheit mit §113 StGB steht, und verwies die übrigen Rügegründe als unbegründet bzw. unzulässig zurück. Eine verspätet erhobene Verfahrensrüge blieb unberücksichtigt; die Strafzumessung änderte sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wird, ist gemäß §345 Abs. 1 StPO unzulässig.

2

§241 StGB (Bedrohung) steht nicht in Tateinheit zu §113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), sondern kann Gesetzeskonkurrenz begründen.

3

Die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Gesetzeskonkurrenz ist unschädlich, sofern dadurch die Strafzumessung nicht beeinflusst wird.

4

Ein gesonderter Freispruch ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte bereits wegen der tateinheitlich zusammenhängenden Taten verurteilt worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht des Landgericht Frankfurt, 11. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/73 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Walter Rudolf S. ██ aus F. ███████████, geboren am ████████ 1943 in ███ (Essen), wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Frankfurt vom 11. Juli 1972 dahin geändert, dass in Nr. [REDACTED] der Urteilsformel die Worte „und Bedrohung“ sowie die Angabe des § 241 StGB entfallen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die erst mit Schriftsatz vom 16. Mai 1973 geltend gemachte Verfahrensrüge ist entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben und damit unzulässig.

Eines gesonderten Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Widerstand (Fall 1 e) und dem Vorwurf des besonders schweren Widerstandes in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall 1 a) bedurfte es nicht.

Im Fall e ist er wegen der mitangeklagten, tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) bestraft worden. Im Fall 1 a (= Fall 2 der Anklage) ist zwar ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht ausdrücklich in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss aufgeführt worden; beiden ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte auch in diesem Fall ohne Fahrerlaubnis gefahren ist; insoweit ist er auch verurteilt worden. Deshalb blieb für einen Freispruch kein Raum.

Kostenrechtlich ist den Belangen des Angeklagten Rechnung getragen worden.

Die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall 1 b des Urteils muss entfallen, da § 241 StGB nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB steht (RGSt 54, 206; LK StGB 9. Aufl., § 241 Rn. 12).

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit im Falle 1 a bis e des Urteils ist der Angeklagte, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat, nicht beschwert, auch nicht hinsichtlich der Strafzumessung.

Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten ist auszuschließen, dass sich die Berichtigung des Schuldspruchs auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte.

Diese ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht sowohl die früheren Bestrafungen des Angeklagten als auch den Umstand straferschwerend berücksichtigt hat, dass die neuen Taten erst kurz nach der letzten Verurteilung und während einer Bewährungsfrist begangen worden sind. Dafür, dass das Schwurgericht den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und damit verbundene Folgen, nämlich die Verbüßung des Strafrestes, nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte, ist nichts ersichtlich.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

HurxthalMayrSalger
BörtzlerKnoblichNee

Zitiert von (3)