Revision: Gesetzeskonkurrenz §241/§113 führt zur Aufhebung der Strafaussprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/76
- Datum
- 03.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen den Tatbeständen der Bedrohung (§241 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) besteht Gesetzeskonkurrenz, nicht Tateinheit; eine tateinheitliche Verurteilung beider Normen ist unzulässig.
Führt die Änderung eines Schuldspruchs zum Wegfall einer Verurteilung und könnten dadurch die Strafzumessungen für andere Taten beeinflusst sein, sind alle Strafaussprüche mitsamt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine tragfähigen und substantiellen Fehler in der Entscheidungsbegründung aufzeigt.
Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) hindert den neu entscheidenden Tatrichter nicht daran, nach Rückverweisung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §358 Abs.2 Satz2 StPO anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Monteur Detlef W. aus ███, geboren am ████ 1934 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Oktober 1975 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung, des Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Im letzten Fall (Widerstand gegen Polizeibeamte) muss die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen. § 241 StGB steht nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB (RGSt 54, 206; BGH Beschluss vom 24. Mai 1973 – 4 StR 210/73 – bei Dallinger in MDR 1973, 902). Die Änderung des Schuldspruchs zwingt dazu, nicht nur die wegen der Widerstandstat verhängte Einzelstrafe, sondern alle Strafaussprüche aufzuheben. Da der Angeklagte u. a. wegen einer gegen seine Mutter begangenen Nötigung verurteilt worden ist, kann der Schuldspruch wegen Bedrohung auch die Strafen für die gegen die Mutter gerichteten Taten beeinflusst haben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Der neu entscheidende Tatrichter ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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