Revision: Schuldspruch berichtigt; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/85
- Datum
- 17.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB ist die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufzunehmen.
Die Kennzeichnung eines Diebstahls als ‚im schweren Fall‘ nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen; insbesondere darf bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Regelung des § 243 StGB nicht zur formellen Tatbezeichnung herangezogen werden.
Das Zurücktreten von einem geplanten Delikt, auch wenn es keinen strafbefreienden Rücktritt nach § 31 StGB begründet, kann als wesentlicher strafmildernder Umstand in die Strafzumessung eingehen und ist von den Urteilsgründen zu berücksichtigen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einem wesentlichen strafmildernden Tat- oder Tätermerkmal in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 24. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 516/85 in der Strafsache gegen Roland ██ aus ██████, dort geboren am ██ 1968, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1985
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen
2. aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Versuchs der Beteiligung und wegen Diebstahls im schweren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren“ verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. September 1985 Bezug genommen.
Allerdings ist der Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn bei einer Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB ist die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1984 – 4 StR 41/84; KK § 260 StPO Rn. 30 m. w. Nachw.).
In der Urteilsformel sind ferner die Worte „im schweren Fall“ zu streichen. Dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB – das war hier gemeint – vorliegt, ist schon bei der Verurteilung eines Erwachsenen nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 27, 287, 289). Bei einem heranwachsenden Angeklagten, gegen den Jugendstrafrecht angewendet wird, darf nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt werden, da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung finden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG) und § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel enthält (BGH MDR 1976, 769; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1982 – 1 StR 839/81, bei Holtz MDR 1982, 625). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend berichtigt.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben: Das Landgericht hat zwar zu Recht das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 31 StGB verneint. Aus den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass es bei seinen
Strafzumessungserwägungen das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Angeklagte hatte seine zunächst erklärte Bereitschaft, bei dem geplanten Überfall auf die Lottoannahmestelle mitzuwirken, widerrufen und den beiden anderen Beteiligten geraten, sich die Sache noch einmal zu überlegen. Der Überfall war ohne ihn ausgeführt worden. Wenn das Verhalten des Angeklagten mangels ernsthaften Bemühens der Verhinderung der Tat – auch nicht ausreichte, um seine Straflosigkeit zu begründen, so durfte sein Abstandnehmen von dem geplanten Überfall doch bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch zu ähnlichen Fallgestaltungen Dreher/Tröndle, 42. Aufl. Rdnr. 19 und Eser in Schönke/Schröder, Rdnr. 115 je zu § 24 StGB).
Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob das Landgericht sich mit diesem wesentlichen Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung auseinandergesetzt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Knoblich | Meyer-Goßner | ||
| Hurxthal | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 41/84 · 23.02.1984Revision: Änderung des Schuldspruchs bei unklarer Tatqualifikation und Tateinheit von Fluchtfahrten
- BGH · 4 StR 516/85 · 17.10.1985Revision mangels Revisionsbegründung nach StPO als unzulässig verworfen
- BGH · 1 StR 839/81 · 23.03.1982BGH: Jugendstrafe bei BtM-Handeltreiben ohne ausreichende Erziehungsabwägung