Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs bei unklarer Tatqualifikation und Tateinheit von Fluchtfahrten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 41/84
Datum
23.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revisionen den Schuldspruch des Landgerichts Hagen und nahm die rechtliche Präzisierung der geplanten Tat (Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung/Diebstahl) vor. Das Landgericht hatte die Tatqualifikation im Schuldspruch unvollständig gelassen. Verkehrsverstöße während einer ununterbrochenen Fluchtfahrt sind tateinheitlich; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert, da eine Beeinflussung ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabredung zur Begehung einer Straftat (§ 30 StGB) ist im Schuldspruch mit der konkreten rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat zu erfassen; lässt das Urteil dies vermissen, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend ergänzen.

2

Ist der umfassendere Tatbestand (z. B. schwere räuberische Erpressung) in den engeren Tatbestand (z. B. schwerer Raub) einbezogen und bleibt unklar, welches der Taten gewollt war, ist der Schuldspruch nach dem umfassenderen Tatbestand zu bestimmen.

3

Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlauf eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, sind tateinheitlich zu behandeln.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

5

Die Aufhebung einer Einzelstrafe infolge geänderter Tatwürdigung führt nicht automatisch zur Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Einzelstrafe die Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 41/84 in der Strafsache gegen

1. Jörg CS =s avs ███, geboren am █ 1960 in SC, zur Zeit in Haft, 2. Rüdiger Walter ██, geboren am █████ 1960 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 1983 im Schuldspruch dahin geändert, dass

a) der Angeklagte ██████ wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung, der Angeklagte GCA wegen Diebstahls,

b) ██████ wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, dass sich die Angeklagten zur Begehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verabredet hatten (§ 30 StGB). Die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat hat es aber nicht, wie erforderlich (Hürxthal in KK § 260 Rdn. 30), in den Urteilsspruch aufgenommen. Der Senat hat dies nachgeholt.

Für die von dem Generalbundesanwalt beantragte Anderung des Urteilsspruchs in eine wahlweise Verurteilung war hierbei jedoch kein Raum. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung schließt den engeren Tatbestand des schweren Raubes mit ein. Steht nicht fest, welches der beiden Verbrechen der Täter begangen hat oder begehen wollte, bestimmt sich der Schuldspruch nach dem umfassenderen Tatbestand (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1982 – 3 StR 479/81 unter Hinweis auf BGHSt 14, 386, 390).

Rechtlich unzutreffend hat das Landgericht das Verhältnis beurteilt, in dem die von dem Angeklagten GCA auf seiner Fluchtfahrt begangenen Verkehrsstraftaten zueinander stehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76). Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis im Urteilsspruch richtiggestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs fällt die für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vom Landgericht verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten weg. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten war jedoch aufrechtzuerhalten, da der Senat ausschließen kann, dass sich die Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

GoydkeHürxthalJahnke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert von (2)