Revision mangels Revisionsbegründung nach StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/85
- Datum
- 17.10.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann fristgerecht begründet, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist eine inhaltliche Revisionsbegründung vorgelegt wird; eine bloße Ankündigung, diese später einzureichen, ersetzt die Begründung nicht.
Lässt der Revisionsführer die Begründungsfrist ungenutzt verstreichen, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Erklärung des Verteidigers über die Rücknahme der Revision ist ohne die ausdrücklich erforderliche Ermächtigung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam.
Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts kann nicht bereits in einer bloßen Ankündigung der Revisionsbegründung subsumiert werden; die Begründung muss die entscheidungserheblichen Beanstandungen substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 24. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus HOD, dort geboren am 03. März 1966, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 24. Mai 1985 Revision eingelegt und darin ausgeführt: *"Die Revision wird begründet, sobald das Urteil uns in schriftlicher Ausfertigung vorliegt. Es soll die Verletzung formellen, aber auch materiellen Rechts gerügt werden."* Das Urteil ist ihm am 1. Juli 1985 zugestellt worden; ein weiterer Schriftsatz ist jedoch nicht eingegangen.
Damit ist die Revision entgegen § 344 StPO nicht begründet worden; die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO am 14. August 1985 ab.
Das Schreiben des Verteidigers, mit dem er Revision eingelegt hat, kann nicht als Revisionsbegründung ausgelegt werden: Es enthält lediglich die Ankündigung, dass eine Revisionsbegründung erfolgen und dass in dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt werden "soll", also die Einreichung einer Revisionsbegründung beabsichtigt ist.
In ihm kann daher noch nicht selbst die Rüge der Verletzung formellen Rechts (die im Übrigen auch gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre) und die Erhebung der Sachbeschwerde gefunden werden (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 344 StPO Rdnr. 11).
Die Revision muss daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Die vom Verteidiger neuerlich erklärte Rücknahme der Revision ist unwirksam, weil er die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat.
| Laufhütte | Hürxthal | Goydke | |||
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