Treffer
BGH Urteil

BGH: Jugendstrafe bei BtM-Handeltreiben ohne ausreichende Erziehungsabwägung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 839/81
Datum
23.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Verfahrensrügen (u.a. Dolmetscherbeeidigung bei Rechtshilfe, Verlesung der Aussage, Aufklärungspflichten, Sperrerklärung zum V‑Mann) blieben ohne Erfolg. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, stellte den Tenor aber klar, weil „besonders schwerer Fall“ im Jugendstrafrecht keinen Strafrahmen auslöst. Den Strafausspruch hob er auf, da erzieherische Gesichtspunkte bei der Jugendstrafe nicht erkennbar berücksichtigt wurden; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Rechtshilfeweg im Ausland durchgeführte Zeugenvernehmung darf gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen und verwertet werden, wenn sie den am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften entspricht.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn die Revision den Inhalt der beanstandeten Vernehmungsniederschrift nicht so mitteilt, dass das Revisionsgericht den Mangel allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Informanten kann wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn eine wirksame Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde nach § 96 StPO die Offenlegung der Identität untersagt (§ 244 Abs. 3 StPO).

4

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe ist die Strafzumessung vorrangig an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten; die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass diese Maßstäbe berücksichtigt wurden (§ 18 Abs. 2, § 105 JGG).

5

Wertungen des allgemeinen Strafrechts wie die Annahme eines „besonders schweren Falles“ dürfen im Tenor nicht strafrahmenbestimmend erscheinen, soweit im Jugendstrafrecht die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Bemessung der Jugendstrafe nicht maßgeblich sind (§ 18 Abs. 1 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 17. Juli 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Metzger Günther Alfred F. aus █████████, geboren am ███ █████ in █████████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982 in der Sitzung vom 25. März 1982, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██████████ der Verhandlung als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 1981 1. im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung – zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 189 GVG mit der Begründung, der Dolmetscher Dr. ██████ sei weder besonders vereidigt worden, noch habe er auf einen allgemein geleisteten Eid Bezug genommen.

Die Rüge ist nicht begründet. Dr. ███████ wurde zur Vernehmung des Libanesen ██████ zugezogen, der sich in Österreich in Untersuchungshaft befindet und dort im Wege der Rechtshilfe als Zeuge vernommen wurde.

Nach dem Protokoll des Kreisgerichts Wels vom 23. Juni 1981 handelt es sich bei Dr. ██████ um einen „ständig gerichtlich beeideten Dolmetscher für die arabische Sprache“ (Bl. 388 d.A.); dieser Umstand wurde vom Rechtshilferichter überprüft (vgl. Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters ███ vom 25. Juni 1981, Bl. 393/394 d.A.). Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher hat zur Folge, dass der Dolmetscher bei seiner Tätigkeit vor den Gerichten nicht mehr besonders zu beeiden ist (§ 14 i.V.m. § 5 Abs. 2 des österr. Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975). Schon die durch das genannte Bundesgesetz modifizierte „Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz“ (BGBl. Nr. 264/1951) unterschied in §§ 82 ff. zwischen dem ein für allemal abzulegenden Eid und der Beeidigung von Fall zu Fall. Eine Berufung auf den allgemein geleisteten Eid entsprechend § 189 Abs. 2 GVG ist im österreichischen Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Entsprach somit die Vernehmung des Zeugen ██████ den am Vernehmungsort geltenden Vorschriften, so durfte die Niederschrift in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen und verwertet werden (vgl. BGHSt 7, 15, 16; BGH GA 1976, 218; BGH, Urteil vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74).

Soweit die Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 4.2.1982 vorgetragen hat, Dr. ███████ sei nicht allgemein beeidet gewesen und hätte als Ausländer gar nicht in die Dolmetscherliste eingetragen werden können, ist dieser Tatsachenvortrag verspätet und deshalb unbeachtlich. Davon abgesehen wird in § 14 des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f desselben Gesetzes) für den Dolmetscher ausdrücklich Abstand genommen.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 251 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Begründung, der Zeuge ██████ habe bei seiner kommissarischen Vernehmung keinen zusammenhängenden Bericht gegeben, sondern lediglich einen schriftlich vorbereiteten Fragenkatalog beantwortet.

Die Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlassen hat, den genauen Inhalt der schriftlich niedergelegten Zeugenaussage mitzuteilen. Die Bezugnahme auf das Protokoll des Kreisgerichts Wels vom 23. Juni 1981 reicht hierfür nicht aus. Die Beantwortung eines „Fragenkatalogs“ schließt nicht aus, dass der Zeuge zuvor oder im Rahmen einer einzelnen Frage den vom Gesetz geforderten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 167 Satz 1 österr. StPO 1975) zusammenhängenden Bericht gegeben hat. Dies hätte vorliegend nur an Hand der Vernehmungsniederschrift und unter Berücksichtigung des Rechtshilfeersuchens geprüft werden können.

3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte die Beschaffenheit der gehandelten Betäubungsmittel (Roter oder Blonder Libanese) durch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen.

Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wiederholt „Haschisch guter Qualität (sog. Blonder Libanese)“ erworben und diesen Stoff weiterveräußert hat (UA S. 9/11). Einer seiner Abnehmer war möglicherweise der Zeuge ███ (UA S. 15). Wenn der Zeuge ███████ angibt, von █████ „in letzter Zeit auch mit Rotem Libanesen bedient worden zu sein“ (UA S. 15), so ist damit über die Herkunft dieses Betäubungsmittels nichts gesagt; ██ ███ konnte neben dem Angeklagten auch andere Bezugsquellen haben. Eine weitere Aufklärung dieser Frage war nicht erforderlich.

4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte den Zeugen ████████████, ███████ und ███████ in der Hauptverhandlung „vollkommen identische Fotos“ (wohl des Angeklagten und weiterer Personen) zum Zwecke der Identifizierung ihres Abnehmers vorlegen müssen.

Die Rüge ist unzulässig. Die Revision hat den beanstandeten und angeblich heilungsbedürftigen Vorgang (Vorlegung von Lichtbildern im Ermittlungsverfahren) nicht ausreichend dargestellt, so dass die Rüge nicht aus sich heraus verständlich ist und damit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Sie wäre auch unbegründet.

Das Landgericht konnte nicht ungeschehen machen, dass die Zeugen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf einem Lichtbild wiedererkannt hatten. Es hat jedoch den Umstand nicht außer Betracht gelassen, dass dieses Lichtbild „besonders gearbeitet und auffallend“ gewesen ist (UA S. 12/13). Nachdem die Zeugen den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit wiedererkannt haben, war für die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten offenbar ausschlaggebend, dass ███████ und ████████████ schon in einem frühen Stadium des Verfahrens seinen Namen preisgegeben hatten und dass ████████████ die Wohnung des Angeklagten beschreiben und seine Telefonnummer nennen konnte (UA S. 12/13). Somit drängte sich die Vorlegung weiterer Lichtbilder nicht auf, zumal nicht ersichtlich ist, welche anderen Personen ebenfalls als tatverdächtig in Betracht gekommen wären.

5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der §§ 96, 161, 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den – der Polizei bekannten – V-Mann und Informanten des Zeugen ████████████ zu Unrecht als unerreichbaren Zeugen angesehen.

Die Rüge ist nicht begründet. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt (Protokoll vom 17. Juli 1981 S. 123, Bl. 529 d.A.): „Der Zeuge ███████████ hat in der Hauptverhandlung vom 10.7.1981 bekundet, der von ihm nicht genannte Informant habe erklärt, dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 7.11.1980 jede Woche 10 kg Haschisch von den österreichischen Lieferanten bezogen habe. Für den Fall, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der Bekundung des Zeugen ███████████ ausgehen sollte, wird beantragt, den Informanten zu vernehmen. Dieser wird bestätigen, dass er gegenüber dem Zeugen ██████████ die obengenannte Erklärung abgegeben hat ...“

Mit diesem Antrag wollte die Verteidigung dem Informanten Äußerungen nachweisen, die sogleich als unwahr widerlegt werden konnten und damit geeignet waren, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom gleichen Tage und folgender Begründung abgelehnt: Das Beweismittel sei für die Kammer unerreichbar. Der Zeuge ████████████ habe keine Genehmigung erhalten, seinen Informanten zu benennen. Auf Grund einer Weisung des Innenministeriums habe die dienstvorgesetzte Behörde des Beamten einen entsprechenden Versagungsbescheid erlassen (Protokoll S. 124, Bl. 530 d.A.). Die in Bezug genommenen Schriftstücke sind eingehend begründet und befinden sich bei den Akten. Die Entscheidung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 3. Juli 1981 (Bl. 403/404 d.A.) ist schon deshalb als Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde im Sinne von § 96 StPO anzusehen, weil sie dem Landgericht auf Grund seines Ersuchens vom 1. Juli 1981 unmittelbar bekanntgegeben wurde (Bl. 404 d.A.). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Annahme des § 244 Abs. 3 StPO grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1981, 101; BGHSt 29, 390, 393; 30, 34).

6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, durch die Verbescheidung des genannten Hilfsbeweisantrags (oben Nr. 5) habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass die Bedingung eingetreten sei; es hätte dem Angeklagten einen Hinweis geben müssen, wenn es später von der Möglichkeit ausging, dass die Bekundung des Zeugen ███████████ doch richtig sein könnte; der Angeklagte hätte in diesem Fall ohne weiteres beweisen können, dass die Behauptung des V-Mannes unrichtig sei.

Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hatte offensichtlich schon von sich aus erwogen, den Informanten des Zeugen zu vernehmen. Durch die Unerreichbarkeit dieses Beweismittels wurde der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers gegenstandslos, so dass es nicht mehr darauf ankam, ob die Bedingung eingetreten war oder nicht. Das Landgericht brauchte sich deshalb mit der Frage der „Richtigkeit der Bekundung des Zeugen ███████████“ in diesem Zusammenhang nicht mehr zu befassen. Nachdem die Unerreichbarkeit des Informanten dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt war, war für weitere Hinweise des Landgerichts kein Raum.

7. Die im Schriftsatz vom 4. Februar 1982 geltendgemachten Verfahrensrügen sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschoben worden und daher unzulässig. Sie waren im Übrigen auch unbegründet.

II. Sachbeschwerde

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Angriffe der Revision wenden sich überwiegend gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlussfolgerungen gebunden (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20) und hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Es erschien jedoch angezeigt, den Schuldspruch klarzustellen. Die bisherige Fassung des Tenors (Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in einem besonders schweren Fall“) lässt außer Betracht, dass die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung finden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG) und dass § 11 Abs. 4 BetMG a.F. nur eine Strafzumessungsregel enthält.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand, und hat deshalb zu seinen Gunsten Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 17/18). Bei der Bemessung der Jugendstrafe wurde jedoch nicht erkennbar berücksichtigt, auch erzieherischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (§ 105 i.V.m. § 18 Abs. 2 JGG; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1981 – 1 StR 634/81 – m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.

3. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls konnte nicht entsprochen werden, weil die in §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO hierfür geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

PikartMaulFoth
UlsamerSchikora
BGH: Jugendstrafe bei BtM-Handeltreiben ohne ausreichende Erziehungsabwägung — Themis