Treffer
BGH Urteil

Gewahrsam an vor Ladenöffnung abgestellten Waren; Strafzumessung bei möglicher Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/67
Datum
01.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit sowie wegen Rückfalldiebstahls verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch im Raubkomplex auf, weil die Herleitung des zur Tatzeit angenommenen Blutalkoholwerts im Urteil nicht nachvollziehbar dargestellt war und damit eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erneut zu prüfen ist. Den Diebstahl bejahte der BGH, da vor Geschäftsöffnung mit Einverständnis des Inhabers vor der verschlossenen Tür abgestellte Ware bereits in dessen Gewahrsam steht. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Waren, die vor Geschäftsöffnung mit Einverständnis des Ladeninhabers vor der verschlossenen Ladentür abgestellt werden, befinden sich nach der Verkehrsauffassung bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers; ihre Wegnahme bricht diesen Gewahrsam und erfüllt den Diebstahlstatbestand.

2

Der Annahme von Gewahrsam steht nicht entgegen, dass der Berechtigte im Zeitpunkt des Abstellens faktisch noch nicht in der Lage ist, eine Wegnahme unmittelbar zu verhindern; maßgeblich ist die tatsächliche Zuordnung nach den Anschauungen des täglichen Lebens.

3

Ein Strafausspruch kann revisionsrechtlich keinen Bestand haben, wenn das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Gedankenschritte zur Rückrechnung eines Blutalkoholwertes zur Tatzeit nicht mitteilt und die Prüfung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit dadurch nicht nachprüfbar ist.

4

Bei einem zur Tatzeit möglichen Blutalkoholgehalt von etwas über 2 ‰ ist eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere des Tat- und Nachtatverhaltens, neu festzustellen.

5

Hat der Täter die zur Qualifikation führende Gewaltanwendung im öffentlichen Straßenraum begonnen und die Tatausführung anschließend auf Privatgelände fortgesetzt und beendet, kann schwerer Raub gleichwohl vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. Juni 1967

Rubrum

Nachschlagewerk: ja (nur zu II 3 a) BGHSt: nein Stichworte: § 242

Nach den Anschauungen des täglichen Lebens kann nicht bezweifelt werden, dass Waren, die morgens vor Geschäftsöffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Ladentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 – 4 StR 516/67 – LG Bielefeld

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Tischler Walter Gustav B, geboren am ███ in █████ (Kreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

– 2 –

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juni 1967 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Dass das Landgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt und einen dahingehenden Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann gemäß § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Auf Grund der Aussagen der Zeugen T(__) und ██████████ hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte den Überfall auf ███████ wie im Urteil geschildert, ausgeführt hat. Wo dieser Überfall begonnen wurde (auf der Straße) und wo er zu Ende geführt wurde (in der Toreinfahrt), hat das Gericht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit den Aussagen der Zeugen entnommen. Es hat dargelegt, dass seine Überzeugung nicht davon beeinflusst ist, ob die beiden Zeugen die ihnen von dem Angeklagten alsbald nach der Tat vorgezeigte Uhr als diejenige des ██████████████████ haben und überhaupt unter den Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen am Tatort wiedererkennen konnten. Da die beiden Zeugen angegeben haben, sie hätten die ihnen vom Angeklagten vorgezeigte Uhr „mit ziemlicher Sicherheit“, also nicht mit aller Bestimmtheit, als diejenige des ██████████████████ erkannt, konnte auch die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht davon berührt werden, ob die Sichtverhältnisse am Tatort ein zuverlässiges Wiedererkennen eines so kleinen Gegenstandes überhaupt zuließen.

Zur Klärung der genauen Lage der Stelle, an welcher der Angeklagte vor der ihm zur Last gelegten Tat von zwei Schiffern niedergeschlagen worden sein will, ist die Ortsbesichtigung laut der Sitzungsniederschrift und dem als ihr Bestandteil dazu gehörenden schriftlichen Beweisantrag nicht beantragt worden. Von Amts wegen brauchte sich dem Landgericht eine Ortsbesichtigung zur Klärung dieser Frage angesichts der Aussagen der Zeugen auch derjenigen des Polizeibeamten R(-__) (UA S. 9 oben) – nicht aufzudrängen.

2. Ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Polizeibeamten █████████ in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Von Amts wegen brauchte sich das Landgericht zu dessen Vernehmung darüber, ob ████ „ein solider Gast“ sei und ob er in der Tatnacht stark angetrunken oder nüchtern gewesen sei, nicht gedrängt zu fühlen. Dass TC__, ein „unbescholtener und persönlich glaubwürdiger“ Mann, „nicht betrunken, sondern völlig klar und besonnen“ war, „als er die Wirtschaft Deutsches Haus verließ“, hat das Landgericht nicht nur auf Grund der eigenen Angaben __

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sondern auch der Bekundungen „aller Zeugen, die ihn beobachtet haben, .... insbesondere der Zeugen ██████ und ████████ für erwiesen erachtet. Auch den Bekundungen des Polizeibeamten ███ konnte, wie das Landgericht dargelegt hat, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger gleichwohl der Auffassung gewesen sein sollte, durch die Vernehmung des Polizeibeamten ██████ hätte erhärtet werden können, dass ████████████ „unsolid“ sei und in der Tatnacht angetrunken und darum unzuverlässig gewesen sei, so hätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

3. Ein Rechtsfehler liegt nicht darin, dass das Gericht beschlossen hat, den Zeugen ████████, den Verletzten, unvereidigt zu lassen (§ 61 Nr. 2 StPO), und dass es dann doch seine Aussage als glaubhaft und beweiskräftig angesehen hat, „jedenfalls was das Kerngeschehen, .... die Darstellung der entscheidenden Vorgänge“ anbetrifft. Der § 61 Nr. 2 StPO lässt dem Tatrichter die Möglichkeit, zu berücksichtigen, dass die Bekundungen des Zeugen über die Ausführung der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat als voll glaubwürdig und zuverlässig erscheinen, dass dagegen in Nebenpunkten, die für die Feststellung der Schuld des Angeklagten nicht von entscheidender Bedeutung sind, vielleicht gewisse Bedenken gegen die unbedingte Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen bestehen können. In der vorliegenden Sache kommt dazu, dass die Aussage des Zeugen ███ „eine weitere Stütze erfährt durch die glaubhafte und zweifelsfreie Aussage des Zeugen ████████████“.

4. Auf die verfahrensrechtlichen Bedenken, die die Revision hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen erhebt, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn insoweit greift die Sachrüge durch.

II. Die Sachrüge

1. Den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss, hat das Landgericht nicht verletzt. Es hatte weder hinsichtlich des Raubes und der damit zusammenhängenden Straftaten noch hinsichtlich des Diebstahls Zweifel an der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten. Die Revision versucht in unzulässiger Weise, die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Die Feststellungen und die Ausführungen über die Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil klar und widerspruchsfrei; sie verletzen weder die Denkgesetze noch die allgemeine Erfahrung.

Das gilt insbesondere auch insoweit, als es sich um den Diebstahl der Butter handelt. Der Satz, „der Nachweis, dass die von dem Angeklagten angeblich gefundene und dann an █████ verkaufte Butter mit der an den Zeugen HuC_D am Morgen des 30. Dezember gelieferten Butter identisch ist, könne nicht geführt werden“, klingt zwar für sich allein genommen – bedenklich. Das Landgericht verdeutlicht dann aber sofort, was es damit meint. Es legt nämlich dar, dass es ein reiner Zufall wäre, wenn ein Lastkraftwagen zu derselben Zeit und in der nächsten Nähe der Stelle, wo der Auslieferungsfahrer ████████ die für den Geschäftsinhaber Huster bestimmte Butter vor dessen Ladengeschäft abgestellt hatte, die gleiche Menge Butter von dem in Frage kommenden Herstellungsdatum verloren hätte; insoweit könnten „nur abstrakte, rein theoretische Zweifel“ bestehen. Dass das Landgericht diese in der Tat nur „abstrakten, rein theoretischen Zweifel“ überwunden hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden; für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; BGH 3 StR 25/65 vom 25. April 1966).

2. a) Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung. Aus dem Urteil geht zwar nicht hervor, ob die Toreinfahrt ein Teil der öffentlichen Straße ist oder ob sie, falls es sich bei ihr um einen Teil eines Privatgrundstücks handelt, von dem Verfügungsberechtigten durch mindestens stillschweigende Duldung zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben war (BGHSt 14, 383; 17, 159). Schwerer Raub liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter mit der der Durchführung des Raubes dienenden Gewaltanwendung auf der öffentlichen Straße nur begonnen, die Tatausführung aber dann außerhalb des Straßenraums auf einem Privatgrundstück fortgesetzt und beendet hat (BGHSt 3, 297; 14, 383, 386). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit dem Wegdrängen des ██ in die Toreinfahrt schon auf der Straße Gewalt angewendet. Die Schilderung des Tathergangs lässt die Überzeugung des Landgerichts deutlich werden, dass der Angeklagte schon bei Beginn seines Angriffs auf ██ dazu entschlossen war, ihm seine Uhr wegzunehmen und ihn zur Herausgabe seines Geldes zu nötigen.

b) Der Strafausspruch wegen dieser tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die dem Angeklagten um 2.45 Uhr, also 4 ¾ Stunden nach der Tat und offenbar etwa 2 ¾ Stunden nach Trinkende (UA S. 3 oben: „gegen Mitternacht“), entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,64 ‰. Das Landgericht führt aus, nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen ergebe sich daraus für den Zeitpunkt der Tat „ein theoretischer Höchstwert“ von 2,1 ‰ (UA S. 7), ein „höchstmöglicher Alkoholspiegel von etwas über 2 ‰“ (UA S. 12).

Im Urteil ist nicht angegeben, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung gekommen ist, der sich das Landgericht angeschlossen hat. Das Revisionsgericht kann sie daher nicht nachprüfen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit gegen 0.30 Uhr nicht unerheblich über 2 ‰ betragen haben könnte.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Alkoholspiegel „von etwas über 2 ‰“ zur Tatzeit eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss. Mit Recht hat auch das Landgericht besonderen Wert auf das Verhalten des Angeklagten bei und unmittelbar nach der Tat gelegt. Zutreffend weist aber die Revision darauf hin, dass die Feststellungen nicht auf eine besondere Zielstrebigkeit und Überlegtheit des Angeklagten hindeuten.

Jedenfalls bedarf die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Überfalls auf ███ infolge des Alkoholgenusses nicht doch erheblich vermindert war, neuer Prüfung und erneuter Feststellungen. Sollte das Landgericht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit für erwiesen halten oder nicht ausschließen können, so steht es allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Strafe nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) gemildert werden soll. Dabei werden die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und die Art seiner früheren Straftaten zu berücksichtigen sein.

3. a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht die Wegnahme der Butter als Diebstahl gewertet hat. Der Angeklagte hat durch die Wegnahme der morgens vor der Ladentür abgestellten Butter den Gewahrsam des Geschäftsinhabers ████████████████ gebrochen. Gewahrsam ist tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie vorliegt, bestimmt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens, nach der Lebensauffassung. Danach kann nicht bezweifelt werden, dass Waren, die morgens vor Geschäftsöffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Ladentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen. Dass der Geschäftsinhaber im Zeitpunkt des Abstellens der Waren noch nicht in der Lage ist, die Wegnahme tatsächlich zu verhindern, steht dem nicht entgegen. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als die Wegnahme eines auf dem Felde zurückgelassenen Pfluges oder das Wegführen des sich auf der Weide befindenden Viehs, die nach einheitlicher Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum als Diebstahl zu werten sind. Ein wesentlicher Unterschied kann sich nicht daraus ergeben, dass in einem Falle der bisherige Besitzer selbst den ihm gehörenden Gegenstand auf dem Feld oder auf der Weide zurückgelassen hat, während im anderen Falle das Abstellen der Ware vor der Ladentür durch den Anlieferer der Ware, aber im Einverständnis mit dem Geschäftsinhaber geschehen ist.

b) Die Rückfallvoraussetzungen für den Diebstahl sind einwandfrei festgestellt. Auch die Bemessung der Strafe für den Diebstahl kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände für den Rückfalldiebstahl auch dann nicht bewilligt haben würde, wenn es hinsichtlich des Raubes und der damit rechtlich zusammentreffenden weiteren Straftaten nicht von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgegangen wäre. Da das Landgericht auf die bei Rückfalldiebstahl im Falle der Versagung mildernder Umstände gesetzlich zugelassene Mindeststrafe erkannt hat, muss das Urteil im Diebstahlsfall auch hinsichtlich des Strafausspruchs bestehen bleiben.

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4. Mit der Aufhebung des Urteils im Raubfall entfällt jedoch auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und mit ihm derjenige über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.

SandersBortzlerMayr
RotbergSpiegel

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