Revision gegen Freispruch wegen Mordes verworfen (in dubio pro reo)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 285/69
- Datum
- 22.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei strafrechtlichen Entscheidungen gilt der Grundsatz in dubio pro reo; ist der Tatrichter nicht von der Täterschaft überzeugt, ist der Angeklagte freizusprechen.
Für eine Verurteilung ist eine richterliche Überzeugung erforderlich, die ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit vermittelt, sodass vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden.
Ein Freispruch erfordert nicht den Nachweis, dass der Angeklagte mit mathematischer Gewissheit nicht Täter ist; das Ausbleiben absoluter Sicherheit schließt eine Verurteilung nicht zwingend ein.
Die Revision ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn das Tatgericht keine wesentlichen entscheidungserheblichen Umstände übergangen hat und seine Feststellungen klar, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Denkgesetze sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Arnsberg, 12. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 285/69
in der Strafsache gegen die verwitwete ██ ██, geborene ██, Hausfrau Gertrud K., ████ aus █████████████, geboren am ██ 1915 in ████████████████████, █, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Arnsberg vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszug fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagten liegt zur Last, am Nachmittag des 3. Februar 1967 die Rentnerin Elisabeth K. ermordet zu haben. Das Schwurgericht hat sich trotz sehr starker Verdachtsgründe nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagte die Täterin war. Es hat sie deswegen freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts und macht im Einzelnen „lückenhafte und unklare Feststellungen“ sowie „mangelnde Überzeugungsbildung des Gerichts“ geltend.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Das Schwurgericht hat keinen wesentlichen Umstand, der für die Täterschaft der Angeklagten sprechen könnte, außer Betracht gelassen. Seine Feststellungen sind ebenso wie die Ausführungen über die Beweiswürdigung klar und frei von Widersprüchen; sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen.
2. Unerklärlich ist die Meinung der Staatsanwaltschaft, für einen Freispruch wäre die Überzeugung des Tatrichters notwendig gewesen, dass die Angeklagte nicht die Täterin sei. Diese Meinung ist mit dem Grundsatz nicht zu vereinbaren, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, dass also der Angeklagte freizusprechen ist, wenn sich der Tatrichter nicht von seiner Täterschaft überzeugen kann.
Für die richterliche Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten reicht es zwar aus, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen; 3 StR 25/65 vom 25. April 1966; 4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967). Ein solches Maß von Sicherheit ist aber andererseits für die Verurteilung auch erforderlich. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu. Dieser darf allerdings einen Schuldspruch nicht deshalb unterlassen, weil ein mathematisch zwingender Beweis für die Täterschaft des Angeklagten nicht geführt werden konnte und nur rein gedanklich noch die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte nicht der Täter gewesen sei (BGH NJW 1967, 359, 360; 4 StR 667/67 vom 23. August 1968).
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann in der vorliegenden Sache nicht davon gesprochen werden, dass nur ganz entfernte, „rein gedankliche“ Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bestehen geblieben seien. Die Zweifel, die das Schwurgericht nicht überwinden konnte, gründen sich auf ganz bestimmte tat- und besonders täterbezogene Umstände und können nicht als „unvernünftig“ bezeichnet werden. Es kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Schwurgericht die Angeklagte mangels ausreichenden Beweises ihrer Täterschaft freigesprochen hat.
3. Der Generalbundesanwalt hat aus Erwägungen, die mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmen, die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Meyer | Sanders | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |