Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unvollständiger Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 535/72
Datum
05.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach erneuter Hauptverhandlung sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; der BGH beanstandet, dass die Strafkammer lediglich entlastende Beweisanzeichen erörtert, aber die in der Hauptverhandlung aufgetretenen belastenden Gesichtspunkte nicht darlegt. Mangels erschöpfender Abwägung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung reicht eine richterliche Überzeugung, die nach Lebenserfahrung ein dem Schuldvorwurf entsprechendes, nicht mathematisches Maß an Sicherheit erreicht.

2

Der Tatrichter hat das festgestellte Beweisergebnis erschöpfend zu würdigen; er muss sowohl gleich naheliegende belastende als auch entlastende Deutungsmöglichkeiten prüfen und darlegen.

3

Eine einseitige Darstellung nur entlastender Beweisanzeichen ohne Mitteilung der aufgetretenen belastenden Gesichtspunkte erfüllt nicht die rechtlichen Mindesterfordernisse der Begründung und macht das Urteil angreifbar.

4

Fehlt eine umfassende Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit eine prüfbare Abwägung vorgenommen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 19. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 535/72 in der Strafsache gegen den Sportwart Hans BC ██ aus █████████, geboren am ████ 1933 in ████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Mesl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten einen schweren Raub, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zur Last. Der strafrechtliche Vorwurf geht dahin, der Angeklagte habe am 11. August 1967 auf einem öffentlichen Weg in einem Pkw die inzwischen verstorbene Prostituierte █████████████████ ihr mit Gewalt die Handtasche entrissen, daraus 120,— DM entnommen und die Frau sodann aus dem Kraftfahrzeug geworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. November 1968 im Sinne der Anklage verurteilt. Am 8. Juni 1972 hat es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Nach der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil der Beweis für seine Täterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit erbracht sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie erweist sich als sachlich gerechtfertigt. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Zur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH VRS 24, 207, 210 m. Nachw.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1969 – 4 StR 285/69). Ein mathematischer Schuldbeweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1967, 359, 360 Nr. 10; BGH LM StPO § 261 Nr. 6 und Nr. 14). In jedem Falle hat der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahe legt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen (BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70; vom 13. Juni 1972 – 1 StR 658/71). Nur so kann auch das Revisionsgericht überprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind und mit Erfahrungssätzen in Einklang stehen. Nur auf diese Weise wird ersichtlich, ob er alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft hat (BGHSt 12, 311, 316).

Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt.

Die Strafkammer erörtert die Aussagen der Alibizeugen Edmund ███████████ und ████ sowie des Zeugen Josef ██████████. Sie wertet die Bekundung des Zeugen [REDACTED] und den Inhalt eines Briefes.

Sodann führt sie aus: *„Wenn auch andere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise für eine Täterschaft des Angeklagten im Sinne der Anklage sprechen, insbesondere auch die Aussage der inzwischen verstorbenen █████ der früheren Hauptverhandlung, so bleiben doch… Zweifel an seiner Täterschaft.“* Welche Beweisanzeichen außer der Bekundung der ████ auf die Schuld des Angeklagten hinweisen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Strafkammer erörtert danach, abgesehen von der früheren Aussage der █████, lediglich die entlastenden Beweisanzeichen, teilt aber nicht mit, welche belastenden Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung aufgetreten sind und weshalb sie zum Schuldnachweis nicht ausreichen.

Eine so einseitige Darlegung und Würdigung des Beweisergebnisses entspricht den rechtlichen Mindesterfordernissen nicht und stellt eine Verletzung sachlichen Rechts dar. Ein sorgfältiges Abwägen des Für und Wider war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte im früheren Urteil gerade auf Grund der Beweismittel, die die Strafkammer jetzt nicht einmal mitteilt, im Zusammenhang mit der Aussage der █████ für schuldig befunden war.

Geschäftsstelle,PikartWoesner
MeslPfeifferZipfel

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