BGH: Aufhebung des Freispruchs wegen unvollständiger Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/67
- Datum
- 23.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht die Verwertbarkeit oder den Beweiswert einer früheren Aussage einer in der Hauptverhandlung nicht aussagebereiten Zeugin ab, muss es, soweit ihm bekannte und verfügbare Personen (z. B. Vernehmungsbeamte, Vernehmende) Erkenntnisse zur Glaubwürdigkeit und zur Übereinstimmung der Aussage vermitteln können, diese zur Ergänzung der Beweisaufnahme hören.
Kann eine Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen, so sind ihre früheren bei der Polizei oder sonstigen Vernehmungsorganen protokollierten Aussagen durch Vernehmung der entsprechenden Vernehmenden in die Hauptverhandlung einzuführen.
Die richterliche Überzeugungsbildung ist frei, darf aber nicht überspannt werden: Für eine Verurteilung genügt ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit; ein mathematischer Beweis ist nicht erforderlich und vernünftige Zweifel, die über diese Grenze hinausgehen, dürfen nicht Anlass zur Verneinung der Schuld sein.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Verfahrensrügen, die die Zulässigkeit oder Vollständigkeit der Beweisaufnahme betreffen, kann dies zur Aufhebung eines Freispruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, damit der Sachverhalt unter Berücksichtigung der ergänzten Erkenntnisquellen neu geprüft wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Dortmund, 10. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den staatenlosen ███████████ Petras, 1929 in ████████ geboren am ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund vom 10. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle █████ (Hr. E., XXX des Urteils) freigesprochen worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen, wegen versuchten Mordes, wegen schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit versuchtem Mord, wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Senats vom 28.6.1968 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle XX (versuchter schwerer Raub und vollendeter Doppelmord gegenüber den Geschwistern ███ in █████ richtet, rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Schwurgericht den Beweiswert der Aussage der Zeugin Anna ██████ vor dem Untersuchungsrichter verneint hat, ohne dass es zur Verfügung stehende und ihm bekannte Personen gehört hatte, die zur Frage der Glaubwürdigkeit der Anna ██████ Wesentliches hätten beitragen können. Wie sich aus dem Inhalt der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ermittlungsakten 9 Js 1902/66 der StA. Dortmund ergibt, ist die Zeugin ██████ nach ihrer eidlichen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter beim Landgericht Dortmund, Kirbach, am 23.9.1966 auch durch die Kriminalbeamten ███████ KD und ██████ und am 6.10.1966 durch den Gerichtsassessor █████ von Amtsgericht Essen-Borbeck vernommen worden. Da die Zeugin in der Hauptverhandlung auf Grund ihrer Belehrung wegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ihres Mannes „gemäß § 55 StPO“ (Bl. 613 d. A.) und nicht etwa als Frau eines Beschuldigten nach § 52 StPO von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, durfte auch ihre frühere Aussage vor der Polizei durch Vernehmung der Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGH MDR 51, 180; NJW 57, 918, 919). Da ferner diese Verhörspersonen die Zeugin eingehend und teilweise nach vorhergehender längerer Besprechung vernommen hatten, musste es sich dem Schwurgericht aufdrängen, dass diese nicht nur in der Lage waren, eingehende Angaben über Aussageverhalten und Persönlichkeit der Zeugin zu machen, sondern auch darüber, ob die Aussage der ██████ mit anderen Ermittlungsergebnissen übereinstimmte, Angaben also, die das Gericht in die Lage versetzen konnten, sich seinerseits ein umfassenderes Bild über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verschaffen. Gerade weil das Schwurgericht ohne seinen persönlichen Eindruck von der in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagewilligen Zeugin Bedenken hatte, deren früheren Angaben zu folgen, war es verpflichtet, sich der ihm bekannten weiteren Erkenntnisquellen zu bedienen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht dann die Überzeugung gewonnen hätte, dass es eines unmittelbaren Eindrucks von dem Aussageverhalten der Zeugin und ihrer Persönlichkeit nicht mehr bedürfe.
2. Der Freispruch des Angeklagten ist daher schon auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Das Schwurgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen und auch die im zweiten Teil der Revisionsbegründung (S. 2 unten ff.) gemachten Hinweise in diese Prüfung einzubeziehen. Von Gewicht erscheinen dem Senat hierbei vor allem die beiden letzten Hinweise: Der Angeklagte habe ██ und ███ außerhalb der Mordtat die Mitangeklagten Helmut Binbruch in der Gaststätte der Geschwister ███████ in █████ überreden versucht, mit ihm einen [REDACTED] zu begehen (vgl. dazu UA S. 135). Ferner der Hinweis, der Angeklagte habe im gesamten Verfahren niemals behauptet, seine zur Tat benutzte Pistole während der Tatzeit an einen Unbekannten verliehen gehabt zu haben; die Angeklagte Kr[REDACTED] hat diese von ihr gelegentlich einmal im Vorverfahren gegenüber einem Polizeibeamten gemachte Angabe nie wiederholt. Die Auffassung des Schwurgerichts, dies sei aus Verteidigungserwägungen des Angeklagten zu erklären, übersieht möglicherweise, dass der von Dominas in der Hauptverhandlung auch in anderen Fällen unternommene Versuch, seinen Mitangeklagten seine eigene Tat anzulasten (vgl. dazu auch UA S. 168), für ihn selbst erkennbar, schon zu Beginn der Beweisaufnahme gescheitert war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden. Für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210 m. w. Hinw.). Zum Inhalt der freien richterlichen Entscheidung (§ 261 StPO) gehört auch die Freiheit der Entschließung gegenüber an sich möglichen Zweifeln. Für die Verurteilung genügt es, dass der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die rein gedankliche Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (BGH NJW 67, 359, 360).
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