BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/69
- Datum
- 30.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung wird durch einen Haftbefehl und durch richterliche Untersuchungshandlungen, die der Ermittlung des Aufenthalts eines flüchtigen Beschuldigten dienen, unterbrochen, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist vorgenommen werden.
Für die Anwendung der Verjährungsvorschriften kommt es nicht darauf an, ob die dem Beteiligten vorgeworfene Beihilfe in der konkreten Strafdrohung nach allgemeinen Strafmilderungsregeln gemindert sein könnte, wenn die tatbestandliche Einordnung als Beihilfe zu einer mit hoher Strafandrohung bewehrten Haupttat feststeht.
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Klärung der Vernehmungsfähigkeit hält der Nachprüfung stand, wenn aufgrund sachverständiger Begutachtung und der konkreten Umstände der Vernehmung tragfähig begründet wird, dass der Beschuldigte dem Vernehmungsgeschehen geistig folgen konnte und nicht überbeansprucht wurde.
Ein Urteil beruht nicht auf der Verlesung von Vernehmungsprotokollen, wenn das Tatgericht diesen Protokollen keinen Beweiswert beimisst und daraus keine nachteiligen Schlüsse zieht.
Für die Verurteilung wegen Beihilfe genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt und vorsätzlich fördert; eine Kenntnis aller Einzelheiten des Tatplans ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Paderborn, 10. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Friedrich August ██ aus ██████████████ wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 10. Februar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen und mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die seit der Tatbegehung, dem 7. August 1933, laufende Verjährungsfrist ist mehrmals rechtzeitig unterbrochen worden (§ 68 StGB), so durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 30. Mai 1947 (Bd. I Bl. 2 d.A.) und durch die richterliche Vernehmung eines Zeugen am 1. April 1959 (Bd. I Bl. 59 d.A.), durch welche der Aufenthalt des bis dahin flüchtigen Angeklagten ermittelt werden sollte. Es kommt bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob die dem Angeklagten zur Last liegende Beihilfe zum Mord mit lebenslangem Zuchthaus oder nach Versuchsgründsätzen (§ 49 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB) nur mit Zuchthausstrafe von drei bis 15 Jahren bedroht ist (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 1181). Die vorerwähnten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Untersuchungshandlungen und die Hauptverhandlung sind einander und die erste von ihnen der Tatbegehung jeweils in weniger als 15 Jahren gefolgt.
II. Darauf, ob die Verfahrensrügen alle in zulässiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voll Rechnung tragender Weise erhoben sind, braucht nicht eingegangen zu werden. Sie sind jedenfalls sämtlich unbegründet.
1. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers in den Urteilsgründen (UA S. 20/21) abgelehnt hat, die Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Ersten █████████████ ██████ am 15. März 1967 durch ein Gutachten des Prof. Dr. Heymer klären zu lassen, halten der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO stand. Zwar hatte der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Ditscheid den Angeklagten auf Grund einer am 14. März 1967 durchgeführten gründlichen Untersuchung für vernehmungsfähig nur „unter Einschaltung einer Pause nach etwa einer Stunde“ erklärt (UA S. 17). In der Hauptverhandlung hat er dagegen, nachdem der Erste █████████████ ███ die Protokollführerin ███ über die Art der Vernehmung vom 15. März 1967 berichtet hatten, die am Vormittag drei Stunden und am Nachmittag nach einer dreistündigen Pause nochmals zwei Stunden gedauert hatte, erklärt, dass die Vernehmung so „rücksichtsvoll und schonend erfolgt“ sei, dass der Angeklagte dadurch „nicht überbeansprucht“ worden sei (UA S. 18). Hierdurch hat sich jedoch der Sachverständige Dr. Ditscheid nicht in Widerspruch zu seiner früheren gutachtlichen Äußerung gesetzt, und seine Erklärungen lassen nicht auf mangelnde Sachkunde schließen. Wenn er in seiner Erklärung vom 14. März 1967 eine Pause „nach etwa einer Stunde“ für angezeigt gehalten hatte, so wollte er damit rein vorsorglich eine Maßnahme empfehlen, durch die jede Möglichkeit einer Überbeanspruchung des Angeklagten von vornherein ausgeschaltet werden sollte. Diese Einschränkung besagt jedoch nicht, dass eine in schonender Weise durchgeführte längere Vernehmung ohne Pause unter allen Umständen den Angeklagten gesundheitlich hätte überfordern müssen. Aus den von dem Ersten Staatsanwalt ███████ und der Protokollführerin ███ bekundeten Umständen der Vernehmung und den vom Angeklagten dabei klar und folgerichtig gemachten und zu Protokoll genommenen Erklärungen konnten der Sachverständige Dr. Ditscheid und ihm folgend das Schwurgericht sehr wohl folgern, dass der Angeklagte „der Vernehmung geistig folgen konnte“ (UA S. 20) und nicht infolge einer irgendwie gearteten Vernehmungsunfähigkeit Erklärungen abgegeben hat, die er andernfalls nicht oder anders gemacht haben würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Prof. Dr. Heymer, nur weil er Direktor einer Universitätsklinik und Facharzt für Psychiatrie ist, über bessere Forschungsmittel verfügen soll als der Sachverständige Dr. Ditscheid, ein erfahrener Medizinaldirektor. Als Ursache für eine etwaige Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten kam nicht eine geistige Erkrankung oder Abartigkeit des Angeklagten in Betracht, sondern nur seine rein körperliche Krankheit, eine „Herzinsuffizienz mit Neigung zu Angina-pectoris-Anfällen“ und andere körperliche Schäden (UA S. 17). Zudem hat das Schwurgericht auch den Landesobermedizinalrat Dr. Emunds, ebenfalls einen „erfahrenen Psychiater“ (UA S. 19), vernommen, der gleichfalls unter Würdigung der gesamten Umstände die volle Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten für die Vernehmung vom 15. März 1967 bejaht hat.
2. Den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über die von dem Oberregierungsrat Dr. Oppermann seinerzeit durchgeführten Vernehmungen hat das Schwurgericht „keinen Beweiswert“ beigemessen (UA S. 23). Durch diese Protokolle sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte der Führer des Transports gewesen sei, auf welchem ███ ermordet wurde. Das aber hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Bei seiner zusammenfassenden Angabe (UA S. 10/11), worauf die Feststellung des Sachverhalts beruhe, hat das Schwurgericht nur die Beweismittel angeführt, deren es sich in der Hauptverhandlung überhaupt bedient hat. Es hat aber aus den Bekundungen, die in den von Dr. ███████ aufgenommenen Protokollen enthalten sind, keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse hergeleitet. Auf der Verlesung dieser Protokolle beruht daher das Urteil nicht. Übrigens hat sich das Schwurgericht durch die Vernehmung des damaligen Protokollführers █████ davon überzeugt, dass die verlesenen Abschriften der Vernehmungsniederschriften mit den Urschriften übereinstimmten. Außerdem hat es die von Dr. █████ ██ seinerzeit vernommenen Zeugen █████ und Dr. ██████ selbst gehört, die ersichtlich gegen die Übereinstimmung der verlesenen Abschriften mit den Urschriften keine Bedenken vorgebracht haben.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Paderborn und die Handakten dieser Staatsanwaltschaft über den Tod ██ durften in der Hauptverhandlung zu Zwecken des Vorhalts mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden. Dafür, dass ihr Inhalt zu Zwecken des Urkundenbeweises verwertet worden wäre, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.
3. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe die Aussage, die █████ vor Dr. █████ gemacht hatte, mit der Begründung verlesen, der Zeuge █████ sei verstorben. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung (Bd. IV Bl. 581 d.A.) hat das Schwurgericht vielmehr die Verlesung mit der Begründung angeordnet, dass „der Aufenthalt dieses Zeugen nicht zu ermitteln ist, und er in absehbarer Zeit nicht geladen werden kann“. Da somit das Schwurgericht die Verlesung der Niederschrift in zulässiger Weise angeordnet und ausgeführt hat, ist es unschädlich, dass es im Urteil (UA S. 10 unten) versehentlich von der Verlesung der Vernehmungsniederschrift des verstorbenen Zeugen █████ gesprochen hat; zutreffend hat es übrigens gerade zwei Absätze vorher erwähnt, dass █████ flüchtig ist und bis heute nicht ermittelt werden konnte.
Im Übrigen trifft auch für die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung █████ das zu, was vorstehend unter Nr. 2 für die von Dr. █ aufgenommenen Vernehmungsniederschriften gesagt ist.
4. Die Rüge, die Vernehmung des Ersten Staatsanwalts Bechthold als Zeugen sei unzulässig gewesen, ist offensichtlich unbegründet. Darüber, welcher Beweiswert seiner Aussage zukam, hatte allein das Schwurgericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu befinden.
5. Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Urteil habe das letzte Wort des Angeklagten nicht berücksichtigt. Bei der im Eingangs des schriftlichen Urteils vom 10. Februar 1969 ursprünglich enthaltenen Angabe, das Urteil sei am 5. Februar 1969 – also vor dem letzten Wort des Angeklagten – verkündet worden, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das berichtigt werden konnte und berichtigt worden ist. Für „die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten“, zu denen auch die Angabe des Tages und gemäß § 268 Abs. 2 StPO des Inhalts der Urteilsverkündung gehört, ist und war von vornherein allein das Sitzungsprotokoll beweiskräftig (§ 274 StPO). Es kann keine Rede davon sein, dass das Urteil vor dem letzten Wort des Angeklagten schon beraten und verkündet und gar schon schriftlich abgesetzt gewesen sei.
III. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Denkfehler in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit nicht vor.
a) Zur Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am 15. März 1967 wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1 Bezug genommen.
b) Inwiefern die Tatsache, dass Kreise der SA während der Haftzeit ███████████ vor seinem Transport vergeblich versucht hatten, allein und ohne Aufsicht zu ihm zu gelangen, zu den Angaben über das Verhalten des Angeklagten während des Transports in einem Widerspruch stehen soll, ist unerfindlich. Jedenfalls ist gegen die tatrichterliche Würdigung (UA S. 22) nichts einzuwenden, der Angeklagte hätte, wenn er nur den Auftrag hätte ausführen wollen, ███████ über die Person eines Informanten auszuhorchen, ihn sogleich bei oder nach seinem Zusammentreffen mit dem Gefangenentransport befragen können, und es sei nicht nötig gewesen, den Transport weiter zu begleiten. Der Angeklagte hätte, nachdem ihm klargeworden war, dass seine Anwesenheit und seine Einwirkung auf ██████ zu dessen Tötung ausgenutzt werden sollten, von vornherein gerade diese seine die Durchführung des Tötungsvorhabens fördernde Mitwirkung unterlassen müssen.
c) Wenn es das Schwurgericht als „zwingend“ und das Gegenteil als „undenkbar“ bezeichnet (UA S. 21/22), dass der Angeklagte, wie er vor dem Ersten Staatsanwalt ████ zugegeben hatte, spätestens auf dem Transport von ███████████ in den Tatplan eingeweiht wurde, so meint es damit nicht, dass dies mit mathematischer Sicherheit unter Ausschluss jeder anderen theoretischen Möglichkeit so sein müsse. Es will vielmehr zum Ausdruck bringen, die Möglichkeit, dass der Angeklagte von dem Tötungsvorhaben der übrigen Transportbegleiter nichts gewusst habe, liege nach den gesamten Umständen derart fern, dass sie nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne. Ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, reicht aber zur Begründung der richterlichen Überzeugung aus (BGH VRS 24, 207, 210/211; 3 StR 25/65 vom 25. April 1966; 4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967).
d) Zur Bestrafung eines Gehilfen genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale, wenn auch nicht alle Einzelheiten der Haupttat kennt. Deswegen sind Feststellungen darüber, wie der Tatplan im Einzelnen mit dem Angeklagten besprochen worden ist, nicht erforderlich. Jedenfalls war sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts „völlig darüber im klaren“ (UA S. 25), dass, nachdem er mit ███ etwa 40 m weit in den Wald und auf eine Waldschneise gegangen war (UA S. 8/9) und dort seine Aussprache mit ███ beendet und sich von ihm abgewandt hatte, d.h. einige Schritte weggegangen war, █████ und █████ „gefolgt waren“ und nunmehr auf ███████████████████ schießen würden. Er wandte sich von ██ auf diese Weise gerade deswegen ab, „um den mit der eigentlichen Exekution beauftragten █████ und █████ die Gelegenheit geben, auf ███ zu schießen“ (UA S. 25 oben).
e) Die im Urteil mehrfach verwendete Bezeichnung, der Angeklagte habe ████████████████ den Wald „geführt“ (UA S. 25, 27), steht zu keiner anderen Stelle des Urteils im Widerspruch. Damit ist nicht gemeint, der Angeklagte habe etwa ███ gewaltsam gepackt und gezwungen, mit ihm zu gehen. Gemeint ist nur, dass er ███ unter dem Vorwand, ihn ausfragen zu wollen, veranlasst hat, mit ihm zu gehen und zwar in der von ihm als der Amtsperson gegenüber dem Gefangenen bestimmten Richtung.
f) Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass ████████ im Zeitpunkt seiner Erschießung arglos gewesen sei (UA S. 28), enthalten weder untereinander noch zu anderen Urteilsstellen einen Widerspruch. Das Schwurgericht hat die im Urteil vorher (UA S. 5/6) niedergelegte Feststellung nicht übersehen, sondern ausdrücklich berücksichtigt, dass ████████████ zwar Befürchtungen gehabt hat, dass er auf diesem Transport erschossen werden könnte. Das lässt sich aber durchaus damit vereinbaren, dass er nach dem Eintreffen des Angeklagten zu diesem Vertrauen gefasst hat, sich von ihm Schutz erwartete und sich keines Angriffs mehr versah. Deswegen kann die Überzeugung des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, dass ███████████ arglos geworden und in einen „Zustand erhöhter Wehrlosigkeit“ geraten war und dass gerade dies der Angeklagte „ausgenutzt“ hat.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen wendet, in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende freie Beweiswürdigung angreift.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken vorgetragen. Das Schwurgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt (UA S. 27/28), dass der Angeklagte durch seine Tätigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 211 StGB sowohl in seiner früheren als auch in seiner jetzigen Fassung vorsätzlich beigetragen hat. Nach der früheren Fassung reichte es zur Bestrafung des Mordgehilfen aus, dass er, mag er auch selbst nicht mit Überlegung gehandelt haben, die bei dem Täter (den Tätern) vorhandene Überlegung kannte; insoweit ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Angeklagte wissentlich und willentlich die planmäßig vorbereitete und ausgeführte, also mit Überlegung begangene Tat gefördert hat. Hinsichtlich der Neufassung des § 211 StGB hat sich das Schwurgericht davon überzeugt, dass die Umstände, die die Tat als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen, gerade auch in der Person des Angeklagten vorlagen (§ 50 Abs. 2 n.F. StGB).
3. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls von Rechtsirrtum frei.
Nach allem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
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