Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Herabstufung von schwerem Raub auf einfachen Raub und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/73
Datum
02.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen schweren Raubes; die Feststellungen ergaben Wegnahme und andauernde Nötigung zusammen mit sexuellen Taten. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur einfacher Raub vorliegt, da der Tatort (ca. 30 m im Wald) nicht den Schutzbereich des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB erfasst. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes setzt eine verbundene Wegnahme und Nötigung voraus; beide Tatbestandselemente müssen in ihrer gegenseitigen Bindung vorliegen.

2

Fortdauernde Gewalt- oder Drohungshandlungen, die ursprünglich einem anderen Zweck dienten, können beim Zeitpunkt der Wegnahme noch wirksam sein und den Raubtatbestand erfüllen, soweit sie zur Wegnahme eingesetzt werden.

3

Der qualifizierte schwere Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass die Wegnahme innerhalb des in der Vorschrift umschriebenen Schutzbereichs erfolgt; eine Stelle im Wald in etwa 30 m Entfernung von einem öffentlichen Weg fällt nicht hierunter.

4

Ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen der höheren Strafbarkeit festgestellt werden können, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend herabsetzen und, soweit erforderlich, den Strafausspruch aufheben und die Sache zurückverweisen (analoge Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. April 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

URTEIL 1 StR 422/73 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Herrenmaßschneider Drago ███, 1948 in ██████ (Jugoslawien) geboren, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 1973

1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Notzucht und Nötigung zur Unzucht verurteilt wird (§§ 249, 177, 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB),

2. im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einem Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er erhebt in seiner Revision die Sachrüge und bringt vor, er sei zu Unrecht wegen schweren Raubes schuldig gesprochen worden. Seine Tat erfülle nur die Voraussetzungen des einfachen Raubes. Der Angeklagte beantragt, den Schuldspruch abzuändern, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

Auf der Tegernseer Landstraße in ███ ██████ fasste der Angeklagte den Entschluss, die neunzehnjährige Petra ███, die sich weigerte, mit ihm durch den Wald zu gehen, unter Anwendung von Gewalt sexuell zu missbrauchen. Durch einen Schlag ins Gesicht und durch Androhung weiterer Schläge zwang er sie, ihm etwa 30 m weit in den Wald zu folgen und sich hinzulegen. Der Angeklagte setzte sich auf Petra ███, ergriff ihre im Gras stehende Handtasche, durchsuchte sie, nahm aus der Geldbörse einen Zwanzigmarkschein und steckte ihn in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, in seine Jackentasche. Aus Angst vor Misshandlungen ließ Petra ███ die Wegnahme geschehen.

Dessen war sich der Angeklagte bewusst. Er nötigte anschließend sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen und des Geschlechtsverkehrs. Als er den Tatort verließ, nahm der Angeklagte die Handtasche von Petra ███ mit. Er warf sie am nächsten Tag in eine Mülltonne.

2. Die tatbestandlichen Elemente des Raubes (Diebstahl und Nötigung) liegen vor und weisen die für diese Straftat erforderliche gegenseitige Bindung auf. Die Fallgestaltung gibt keinen Anlass, auf die Frage einzugehen, ob eine Wegnahme unter bloßer Ausnutzung einer nicht zum Zwecke des Diebstahls geschaffenen Zwangslage den Tatbestand erfüllen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 619; BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 StR 234/67 –, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1968, 17; LK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10). Als er wegnahm, wirkten Gewalt und Drohungen des Angeklagten nicht nur als schon abgeschlossene Handlungen auf das eingeschüchterte Mädchen psychisch fort. Der auf seinem Opfer sitzende Angeklagte, der bereit war, jeden Widerstand und jede Abwehr durch weitere Schläge oder andere Misshandlungen zu brechen, wandte die Nötigungsmittel vielmehr weiterhin an.

Dass er sie auch zum Zwecke des Diebstahls einsetzte, also der Nötigung – wenn auch nur vorübergehend und unter Beibehaltung der sexuellen Zielvorstellungen – die auf Wegnahme gerichtete Zweckbestimmung gab (vgl. dazu RG GA Bd. 47, 284; BGHSt 4, 210, 211; LK aaO Rdn. 19), ist festgestellt.

Unerheblich (für den Tatbestand des einfachen Raubes) ist es, ob der Angeklagte Gewalt und Drohung zunächst nur anwandte, um sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen. Der Senat hat bereits in BGHSt 20, 32 Raub bejaht, wenn der Täter die zuerst anderen Zwecken dienende, aber dann fortdauernde Gewaltanwendung auf Grund neuen Entschlusses zur Wegnahme benutzt.

3. Die Annahme eines schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Der Tatort der Wegnahme lag nicht innerhalb des in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB umschriebenen Schutzbereichs. Er kann sich zwar auf leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Wegs erstrecken (vgl. BGHSt 13, 287, 288; BGH LM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242; Urteile des Senats vom 8. Oktober 1963 – 1 StR 373/63 – und vom 4. Februar 1969 – 1 StR 613/68 –). Eine Stelle im Wald, 30 Meter von der Straße entfernt, kann jedoch nicht in den Schutzbereich einbezogen werden.

b) Die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands könnten dennoch erfüllt sein, wenn der Angeklagte die Nötigungshandlung auch zum Zwecke der Wegnahme schon auf der Straße begonnen hätte (vgl. BGHSt 14, 383, 386; 17, 179, 181; BGH LM StGB § 250 Nr. 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 – 4 StR 516/67 –). Das ergeben die Feststellungen jedoch nicht. Es ist möglich, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme erst an dem Ort fasste, an dem er sie ausführte, obgleich das psychiatrische Gutachten von Professor Dr. Dietrich und frühere Straftaten des Angeklagten die Folgerung nahelegen, dass auch bei der Wegnahme des Geldes und der Handtasche sexuelle Motive im Spiel waren. Entschloss sich der Angeklagte zum Diebstahl erst, als er auf seinem Opfer saß und die im Gras stehende Handtasche leicht ergreifen konnte, beging er nur einen einfachen Raub (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 – 5 StR 170/61 –).

4. Es ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung die Feststellung getroffen werden könnte, der Angeklagte habe auch zum Zwecke der Wegnahme mit seinen Nötigungshandlungen schon auf der Straße begonnen. Der Senat hat daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, dass der Beschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist.

Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Seine Änderung musste jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, weil der Rahmen, innerhalb dessen die Strafkammer die Strafe bestimmte (§§ 250 Abs. 1, 73 Abs. 2 StGB), nunmehr entfallen ist.

PfeifferPikartWoesner
MoslHerdegen
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