Verkehrsunfallflucht: Freispruch wegen lückenhafter Feststellungen zur Wahrnehmung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 507/65
- Datum
- 05.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freisprechendes Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn wesentliche Feststellungen zu einem entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmal unterbleiben und die Einlassung des Angeklagten hierzu ohne ausreichende Auseinandersetzung übernommen wird.
Trifft ein Fahrzeug einen plötzlich auftauchenden Fußgänger frontal, ist das Tatgericht verpflichtet, sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob der Fahrer den Fußgänger im Scheinwerferlicht zumindest im letzten Augenblick wahrgenommen haben kann.
Widersprüchliche oder nur vermutungsweise Feststellungen zur Unfallursächlichkeit markanter Fahrzeugbeschädigungen können die Beweiswürdigung zum Wissen bzw. Erkennen des Unfallgeschehens tragenheitsentscheidend lückenhaft machen.
Aus der Selbstanzeige und psychischen Reaktionen eines Beschuldigten nach Bekanntwerden eines Unfalls darf nicht ohne Prüfung naheliegender Alternativerklärungen auf fehlende Kenntnis oder fehlendes Rechnen mit einem Unfall geschlossen werden.
Bei der Verkehrsunfallflucht kann eine Pflicht bestehen, nach heftigem Anstoß auf dunkler Straße alsbald die Ursache zu klären; ob der Täter eine Personverletzung bemerkt hat, ist für den Tatbestand nicht entscheidend, wenn jedenfalls ein unfallursächliches Geschehen aufklärungsbedürftig ist.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 11. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 507/65 URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann Carl-Ludwig ███, dort geboren am ████████ 1926, wegen Verkehrsunfallflucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben Dr. Wilims, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 11. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Der Angeklagte befuhr am 25. Februar 1965 gegen 0.35 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem grauen Mercedes vom Typ 220 S Baujahr 1958, den Stenerner Weg in Bocholt in Richtung Stadtmitte mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h. Während er an einer auf der für ihn linken Straßenseite befindlichen abgesperrten Baustelle vorbeifuhr, erfasste sein Wagen den plötzlich auf der rechten Seite seiner Fahrbahn vor dem Wagen auftauchenden Hermann ████, der erheblich angetrunken war. Er erlitt durch den Anprall schwere Verletzungen, an denen er am 28. Februar morgens verstarb. Am Wagen des Angeklagten, der an der Unfallstelle ein Scheibenwischerblatt verlor, befanden sich nach dem Unfall auf dem vorderen rechten Kotflügel zwei Beulen und an der Motorhaube eine Einbeulung, die etwa 31 cm von der rechten Außenkante und 9 cm von der Hinterkante der Motorhaube entfernt war, sowie eine kleinere Eindellung; ferner waren Lackabschürfungen bis zur Mitte der Haube in ihrem oberen Bereich erkennbar.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen: Er habe sein Augenmerk beim Vorbeifahren an der Baustelle nach links auf die Abgrenzungspfähle gerichtet. Etwa in der Mitte der Baustelle habe er einen Bums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört; die Geräusche hätten sich nicht lokalisieren lassen. Einen Ruck am Fahrzeug habe er nicht bemerkt. Er habe zunächst geglaubt, gegen einen Absperrbock geraten zu sein, und dann, als er an der Absperrung keine Bewegung wahrgenommen habe, angenommen, es seien nur Steine oder Erdbrocken von der Baustelle gegen seinen Wagen geraten. Der Gedanke, er könne einen Menschen umgefahren oder auch einen Sachschaden verursacht haben, sei ihm nicht gekommen. Erst als seine Ehefrau ihm am folgenden Tage den Zeitungsbericht über den Unfall vorgelesen und auf das an der Unfallstelle gefundene Scheibenwischerblatt hingewiesen habe, habe er damit gerechnet, dass er mit dem Unfall etwas zu tun haben könne. Er habe sich dann sofort die Unfallstelle angesehen, um sicherzugehen, ob er als Unfallbeteiligter in Frage komme, und sich anschließend unverzüglich bei der Polizei gemeldet.
Das Landgericht hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch nicht. Sie sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.
Das Landgericht stellt nur fest, dass der Verunglückte sich plötzlich auf der rechten Seite der Fahrbahn des Angeklagten vor dessen Wagen befunden hat. Es setzt sich jedoch nicht ausdrücklich damit auseinander, ob der Angeklagte ihn in diesem Augenblick im Scheinwerferlicht seines Wagens sah. Insoweit legt es kritiklos die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe nur „einen Bums am Wagen verspürt und ein Poltern gehört“ (UA 20). Eine nähere Erörterung dieses Punktes war aber geboten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Wagen des Angeklagten den verunglückten ███████████ rechts getroffen, und zwar frontal (UA 8, 22, 23). Dann aber muss der Angeklagte ihn – wenn auch vielleicht erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenprall im Licht seiner Scheinwerfer gesehen haben. Dass er dabei unwiderlegt während der Vorbeifahrt an der Baustelle infolge der Fahrbahnverengung sein Augenmerk nach links auf die Abgrenzungspfähle gerichtet hat (UA 20, 21), hinderte ihn schwerlich, einen Menschen wahrzunehmen, der plötzlich vorn rechts vor seinem Wagen auftauchte. Denn dass er nach links gesehen hat, kann nach den im Urteil über die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, dass er rechtwinklig zur Fahrtrichtung nach links geblickt hat, sondern nur, dass er nach vorn links geschaut hat. Hatte der Angeklagte indes den Verunglückten vor dem Aufprall im Scheinwerferlicht seines Wagens, wenn auch nur kurz, gesehen, so war ihm nach dem „Bums“ und dem „Poltern“ klar, dass er einen Menschen angefahren hatte.
Die Unvollständigkeit der Feststellungen in diesem Punkt führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte den Getöteten vor dem Unfall gesehen hat, so liegt die Annahme nahe, dass er infolge seiner starken Sehbehinderung nicht in der Lage ist, Vorgänge wahrzunehmen, die sich vor der rechten Hälfte seines Wagens abspielen, wenn er aus irgendeinem Grunde genötigt ist, nach links zu beobachten. Dann aber bestehen erhebliche Bedenken gegen seine Fahrtauglichkeit überhaupt, zumal da gerade auf der rechten Fahrbahnhälfte besondere Gefahrenmöglichkeiten vorhanden sind. Die notwendigen Folgerungen hieraus zu ziehen, wäre Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde.
3. Ergänzend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:
a) Das Landgericht geht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Huber, einer der beiden Ärzte, die die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen haben, zunächst davon aus (UA 18), dass „die flächenhafte Einbeulung mit dem scharfkantigen Einschlag auf der Motorhaube vor dem rechten Scheibenwischer mit der darunter befindlichen verbogenen Profilleiste nicht mit einem Aufprall des Körpers des Getöteten auf den Wagen in Verbindung zu bringen“ ist. An anderer Stelle des Urteils (UA 22) sagt es aber, es bestehe „eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die flächenhafte Eindellung mit dem scharfkantigen Einschlag vor der Windschutzscheibe auch eine Folge des Unfalls ist, da diese Beschädigung zwei Tage vor dem Unfall noch nicht vorhanden gewesen war“. Noch bestimmter heißt es später (UA 23) ersichtlich auch in Bezug auf die Einbeulung auf der Motorhaube: „Vermutlich wurde ███████████ von der rechten Seite der Stoßstange erfasst und zwischen dem rechten Kotflügel und der Motorhaube hochgeschleudert, weil sich nur dort Einbeulungen finden, die unfallbedingt sein dürften.“ Schließlich erwähnt das Landgericht (UA 24) bei der Erörterung, ob der Anprall des Körpers des Verunglückten auf den Wagen ein besonders auffälliges Geräusch verursacht haben könne, auch die Einbeulung auf der Motorhaube.
Das Urteil trifft also keine sicheren Feststellungen darüber, ob die Einbeulung auf der Motorhaube von dem Aufprall des Getöteten herrührt oder nicht. Diese Einbeulung war aber 31 cm von der rechten Außenkante der Haube entfernt. War sie durch den Aufprall eines menschlichen Körpers verursacht, so konnte dieser dem Angeklagten nicht unsichtbar geblieben sein, auch wenn er wegen der Absperrung sein Augenmerk nach links richtete.
Es kommt hinzu, dass das Landgericht sich auch nicht mit anderen eigenen Feststellungen auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, dass die Einbeulung auf der Motorhaube auf den Unfall zurückzuführen ist: Diese Einbeulung war vor dem Unfall nicht vorhanden (UA 18) und kann schwerlich nach dem Unfall entstanden sein, da der von dem Angeklagten gefahrene Mercedes zunächst eine Nacht auf dem Betriebsgelände der Fa. ███ (UA 10) und danach in der Garage des Vaters des Angeklagten (UA 12) gestanden hat. Zudem konnte sie wohl nur durch einen ziemlich schweren Gegenstand hervorgerufen sein.
b) Das Landgericht meint (UA 26), „die Selbstanzeige und die ihr vorausgehenden Umstände, wie sie von der Ehefrau des Angeklagten bekundet wurden“, seien „nur gut zu erklären, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Möglichkeit eines Unfalls gerechnet hatte“. Sollte das Land gericht hier wirklich nur diese eine Erklärungsmöglichkeit gesehen haben, so wäre das ein Verstoß gegen die Denkgesetze. Die Erwägung des Landgerichts ist zwar eine mögliche, aber nicht die einzige Erklärung für das Verhalten des Angeklagten. Denn es ist ebenso gut möglich, dass der Angeklagte, nachdem er durch seine Ehefrau und den Zeitungsbericht über den Unfall auf das Auffinden des an seinem Wagen fehlenden Scheibenwischerblattes hingewiesen worden war, ängstlich wurde und nun damit rechnete, eine Reparatur gerade des Scheibenwischers werde auf ihn als den Täter hindeuten, und dass er es darum vorgezogen hat, sich selbst bei der Polizei zu melden. Gerade bei dem im Urteil (UA 25) als sensibel geschilderten Angeklagten liegt eine solche Reaktion nicht allzu fern.
Ähnlich verhält es sich mit der Würdigung der Tatsachen, „dass der Angeklagte, der bis zur Meldung bei der Polizei einen ausgeglichenen, ruhigen und fröhlichen Eindruck machte, nach Aussage seiner Angehörigen und seiner Freunde seitdem ungewöhnlich bedrückt und niedergeschlagen ist und erstmals Schlaftabletten nehmen musste, um nachts Ruhe zu finden“. Dieser Zustand lässt sich ebenfalls nicht nur damit erklären, dass der Angeklagte Kenntnis von dem Unfall erhalten hat. Er kann auch darauf beruhen, dass der Angeklagte jetzt mit einem Verfahren rechnen musste, das ihm mannigfache Nachteile bringen konnte.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, nicht nur einen Arzt über die möglichen Einwirkungen eines Aufpralls auf die Motorhaube auf einen menschlichen Körper, sondern auch einen materialkundigen – vielleicht von einer technischen Hochschule oder auch einem Verband der Kraftfahrzeugindustrie vorzuschlagenden Sachverständigen über die Einwirkungen des Aufpralls eines menschlichen Körpers auf die Motorhaube eines Kraftwagens vom Typ des Unfallwagens zu hören. Dieser Sachverständige sollte sich zweckmäßigerweise auch über die anderen sich aus dem Sachverhalt ergebenden technischen Fragen äußern.
Würde sich dabei herausstellen, dass der Aufprall des Wagens des Angeklagten auf den Verunglückten heftig gewesen sein muss, so wird für den Fall, dass auch in der neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte erkannt hat, einen Menschen angefaohren zu haben, auf folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkehrsunfallflucht muss jemand, der auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig auffährt, sich alsbald über die Ursache Gewissheit verschaffen.
Selbst wenn kein Mensch verletzt worden ist, kann doch ein Hindernis auf der Fahrbahn entstanden oder verändert oder sonst ein verkehrsgefährlicher Zustand geschaffen worden sein. Es kann das Auffahren zu einem erheblichen Sachschaden geführt haben, dessen Verursachung der Aufklärung bedarf. Ob der Täter das Überfahren oder Anfahren eines Menschen bemerkt hat oder nicht, ist deshalb für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht bedeutungslos (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1954 – 1 StR 132/53 und vom 14. März 1957 – 4 StR 23/57).
5. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht kommen, so wird es zu prüfen haben, ob in Tateinheit mit § 142 StGB auch § 330c StGB verletzt ist.
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