Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Fehlen sachverständiger Feststellungen bei Verkehrsunfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/67
Datum
05.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen Verkehrsunfallflucht auf, weil das Landgericht bei der Frage, wie lange das Opfer auf der Motorhaube mitgeführt wurde, physikalische Grundlagen und für den Einzelfall nötige tatsächliche Feststellungen außer Acht ließ. Schätzungen ohne sachverständige Berechnungen und fehlende Angaben zu Bodenbeschaffenheit, Hindernissen und Kleidung machen die Feststellungen unzuverlässig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Landgericht soll Sachverständige heranziehen und weitere Prüfungen vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Transportstrecke und -dauer eines Körpers auf einem Pkw sind physikalische Gesetze zu berücksichtigen; reine Schätzungen ohne sachverständige Berechnung genügen nicht für tragfähige Feststellungen.

2

Für die Ermittlung der mittleren Verzögerung und des Bewegungsablaufs nach Herabrutschen sind tatrelevante Umstände (Bodenbeschaffenheit, Hindernisse, Kleidungsschäden o.ä.) festzustellen.

3

Numerische Weg‑Zeit‑Angaben, die auf nicht nachprüfbaren Sicherheitszuschlägen oder Annahmen beruhen, können die Tatbestandsfeststellung nicht tragen.

4

Ob der Täter die Verletzung einer Person bemerkt hat, ist für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht nicht erforderlich; das fahrlässige oder bedingte Bewusstsein möglicher erheblicher Folgen ist strafbarkeitsrelevant; bei Erkenntnis sind mögliche weitere Tatbestände (z. B. Tatmehrheit mit anderen Delikten) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 5. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Kaufmann Carl-Ludwig █████, dort geboren am ██████, wegen Verkehrsunfallflucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Sanders Dr., Bundesrichter als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter, Mayr Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter, Hürxthal Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger,

Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 5. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Für die Wiedererteilung des Führerscheins wurde eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Angeklagte den Körper des ██████████ auf der Motorhaube seines Kraftwagens wahrgenommen hat, ob in Anbetracht der übrigen Feststellungen also der Tatbestand des § 142 Abs. 3 StGB erfüllt ist, lässt die Strafkammer ein gesichertes physikalisches Gesetz außer Betracht. Ihre Auffassung, ██████████ sei bei Zugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Werte etwa 19 (richtig: etwa 22,6) bis 26 m weit auf der Motorhaube des mit 40 km/h fahrenden Pkw mitgenommen worden, missachtet, dass der Körper ██████████ mit einer Eigengeschwindigkeit von ebenfalls 40 km/h auf dem Boden auftrat und dass diese Geschwindigkeit auf der Straße erst über eine bestimmte Strecke abgebremst worden sein muss, ehe er 26 m hinter der Baustellenmitte zur Ruhe kam. Die Ansicht, ██████████ sei über die gesamte Strecke von 19 bis 26 m auf der Motorhaube des Kraftwagens gelegen, beruht daher ebenso auf einem Denkverstoß, wie die für diese Strecke dazu nur mit Annäherungswerten angestellten Zeitberechnungen. Dieser Denkfehler wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Kammer, obgleich sie den Wert von 19 bis 26 m als den für den Angeklagten schon „günstigsten“ bezeichnet, daneben unter Berücksichtigung eines „erheblichen Sicherheitssuschlags zugunsten des Angeklagten“ auch noch von „mindestens 15 bis 20 m“ ausgeht. Die Kammer gibt für diese Zahlengröße keine nachprüfbare Erörterung. Sie beruht offenbar auf einer reinen Schätzung. Für den hier in Frage stehenden äußerst komplizierten Bewegungsvorgang können indes verwertbare Zahlenangaben nur auf Grund sachverständiger Berechnungen erzielt werden. Da nach dem Herabrutschen des Körpers von der Motorhaube sich eine Mischbewegung von Rollen und Gleiten des Körpers ergibt, deren Ablauf auch von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, wird es für die Frage nach der mittleren „Brems“-Verzögerung eines derart bewegten Körpers immer auf den Einzelfall ankommen. Der von der Revision mitgeteilte entsprechende Wert kann daher schon deswegen vom Senat nicht übernommen werden, weil das Urteil keine Feststellungen enthält über die Bodenbeschaffenheit, über mögliche Hindernisse wie etwa Baumaterial oder eine Gehsteigkante, über Art und etwaige Beschädigung der getragenen Kleidung und über ähnliche für die Beurteilung der Körperbewegung auf der Straße wichtige tatsächliche Unterlagen. Da mithin nicht verlässlich festgestellt und bei den bisherigen Urteilsausführungen für den Senat auch nicht feststellbar ist, wie lange ██████████ für den Angeklagten sichtbar auf der Motorhaube gelegen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.

3. Für die neue Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angebracht:

a) Das Landgericht wird für die Weg-Zeit-Berechnungen einen qualifizierten Sachverständigen anhören müssen. Der Senat sieht sich veranlasst, seine Empfehlung aus seinem aufhebenden Urteil 4 StR 507/65 vom 5.11.1965 UA S. 9 insoweit zu wiederholen. Es ist bekannt, dass gerade technische Hochschulen Versuche darüber angestellt haben, welche Kräfte bei derartigen Unfällen erforderlich sind, um die kinetische Energie eines in Bewegung befindlichen menschlichen Körpers zu vernichten.

b) Ob der Täter bei einem Zusammenstoß oder Anstoß das Überfahren oder Anfahren eines Menschen bemerkt hat, stellt für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht keine Voraussetzung dar (BGH GA 57, 243). Sollte daher in der neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte erkannt hat, einen Menschen angefahren zu haben, so wird zu prüfen sein, ob sich ihm nicht die Vorstellung aufgedrängt hat, er habe möglicherweise einen nicht völlig belanglosen Schaden verursacht. Wer im Dunkeln auf einen Gegenstand auffährt, dann aber die Fahrt fortsetzt, ohne sich über die Folgen Gewissheit verschafft zu haben, handelt regelmäßig mit bedingtem Vorsatz (vgl. Rspr. des BGH bei Schönke/Schröder 13. Aufl. § 142 StGB Anm. 417 S. 757).

c) Sollte hingegen das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe erkannt, dass er einen Menschen angefahren hatte, so wird es die bisher unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob in Tateinheit mit § 142 StGB auch § 330c verletzt ist. Der Annahme eines besonders schweren Falles der Verkehrsunfallflucht i. S. des § 142 Abs. 3 StGB steht, entgegen dem Revisionsvorbringen, „das offenbar alleinige Verschulden des Getöteten“ rechtlich nicht im Wege (BGHSt 12, 253).

4. Auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, erübrigt sich. Da die Verurteilung mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt aufzuheben ist, erhält die Verteidigung Gelegenheit, in der neuen Verhandlung ihre Beurteilung des Unfallgeschehens und ihre Gedanken zur Strafzumessung vorzutragen.

SandersMayrSpiegel
BortzlerHürxthal

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