BGH: Verkehrsunfallflucht, Unterlassene Hilfeleistung und Verjährung bei Anprall auf Gegenstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 132/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug heftig auf einen Gegenstand auffährt, muss sich unverzüglich über Ursache und Folgen des Anpralls Gewissheit verschaffen; unterlässt er dies, kann dies den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) erfüllen.
Die Verkehrsunfallflucht erfasst auch Fälle ohne erkennbare Personenverletzung, wenn durch den Anprall ein Hindernis auf der Fahrbahn entstanden oder ein verkehrsgefährdender Zustand geschaffen worden ist.
Die bloße Unkenntnis, ein Mensch sei überfahren worden, berührt die äußere und innere Tatseite der Verkehrsunfallflucht nicht; sie kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.
Für die subjektive Tatseite der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) ist erforderlich, dass der Täter den Unglücksfall kennt oder zumindest damit rechnet, dass erheblicher Personen- oder Sachschaden eingetreten ist; die Vorstellung einer rein geringfügigen Sachbeschädigung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 25. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████, den Installateurmeister Nikolaus █████ aus ██, geboren am ███ 1908 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Feimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1. StGB § 142 (bisher § 139a).
Wer auf dunkler Straße auf einen Gegenstand heftig auffährt, muss sich alsbald über die Ursache Gewissheit verschaffen. Selbst wenn kein Mensch verletzt worden ist, kann doch ein Hindernis auf der Fahrbahn entstanden oder verändert oder sonst ein verkehrsgefährdender Zustand geschaffen worden sein.
2. StGB § 330c. Besteht der Unfall in einer Sachbeschädigung, die keine weitere Gefahr für Personen oder Sachen in sich birgt, so besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. November 1952
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 49 StVO) entfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Fall ██████) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall ███████) enthält keinen Rechtsverstoß. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgebracht.
Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung entfällt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen der Verkehrsübertretung (§§ 1, 49 StVO). Die Strafverfolgung ist insoweit verjährt. Seit der letzten wegen dieser Tat gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung waren mehr als drei Monate vergangen (§§ 67 Abs. 3, 68 StGB).
2. Die Verurteilung nach § 139a StGB (Verkehrsunfallflucht, jetzt § 142 StGB) ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat den Zusammenstoß seines Kraftwagens mit einem Gegenstand auf der Fahrbahn wahrgenommen. Der Anprall geschah bei der Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h und war so heftig, dass ein Teil der dabei zertrümmerten Windschutzscheibe in den Wagen fiel. Dieses Vorkommnis, dessen Einzelheiten der Angeklagte infolge der Blendung nicht wahrgenommen hatte, war ein Verkehrsunfall im Sinne des § 139a (142) StGB; ein Mensch konnte durch den Zusammenstoß verletzt, eine Sache mehr als geringfügig beschädigt worden sein. Wer im Dunkeln auf einen Gegenstand heftig auffährt, muss sich alsbald davon überzeugen, welche Folgen dies verursacht hat. Selbst wenn die Verletzung eines Menschen oder Tieres nach den Umständen ausscheidet, kann der Anprall doch ein Hindernis auf der Fahrbahn oder sonst einen verkehrsgefährdenden Zustand geschaffen haben (RG DR 1942, 1223). Dass der Angeklagte das Überfahren eines Menschen nicht bemerkt hat, ist für die äußere und innere Tatseite der Verkehrsunfallflucht ohne Bedeutung. Es kann nur die Strafhöhe beeinflussen.
Die Einwendungen der Revision lassen die Urteilsfeststellungen zur Verkehrsunfallflucht außer Acht und bleiben deshalb erfolglos.
Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 139a StGB sind ebenfalls bedenkenfrei dargetan.
3. Die tateinheitliche Verurteilung nach § 330c StGB ist jedoch zu beanstanden.
Der vom Angeklagten verschuldete Verkehrsunfall war zugleich ein Unglücksfall nach § 330c StGB und begründete eine Hilfspflicht des Angeklagten. Dies scheint die Revision nicht in Abrede zu stellen. Sie kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Verletzte sei vermutlich schon durch den Anprall getötet worden, so dass Hilfe zu spät gekommen wäre (vgl. BGHSt 1, 266, 269). Das Landgericht stellt fest, dass der Verunglückte beim Zusammenstoß eine schwere Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit erlitt. Als er mit dem Gesicht in den Wassergraben fiel, hat er also noch gelebt; rasche Hilfe war nach diesen Feststellungen dringend geboten. Ob sie Erfolg gehabt hätte, fällt für die Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht ins Gewicht.
Diesen Sachverhalt kannte jedoch der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht. Er hatte nur den heftigen Anprall seines Fahrzeugs wahrgenommen. Diese Kenntnis genügt zur Erfüllung der inneren Tatseite der unterlassenen Hilfeleistung noch nicht. Ein Unglücksfall nach § 330c StGB war zwar auch nach seiner Vorstellung eingetreten; ein solcher ist ein plötzliches Ereignis, das nicht unerheblichen Schaden an Personen oder Sachen anrichtet und weitere Schaden zu verursachen droht (BGHSt 2, 150). Dass zumindest eine Sache erheblich beschädigt worden sein musste, ergab der heftige Anprall ohne Weiteres. Dadurch konnte ein Hindernis auf der Fahrbahn entstanden oder verändert und dadurch wiederum eine Gemeingefahr (§ 330c StGB) begründet (vgl. BGHSt 1, 266, 269) oder eine schon bestehende durch das Zutun des Angeklagten vergrößert worden sein. Rechnete der Angeklagte mit solchen Folgen des Anpralls, so nahm er das Vorliegen von Umständen an, die mit der Wirklichkeit zwar nicht übereinstimmten, aber an sich einen Unglücksfall bilden und gemeine Gefahr (§ 330c StGB) begründen. Darüber äußert sich jedoch das Landgericht im Urteil nicht.
Die Vorstellung einer bloßen Sachbeschädigung, die keine weitere Gefahr im Sinne des § 330c StGB in sich birgt, erfüllt den inneren Tatbestand nicht; bei ihr kommt eine Pflicht zur Hilfeleistung nicht in Betracht. Eine solche Annahme des Angeklagten liegt – sofern er das Überfahren eines Menschen wirklich nicht bemerkt hat – nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht nahe. Die Einlassung, er habe angenommen, an einen Baumast gestoßen zu sein, ist nach dem Urteil widerlegt. Der Anprall an einen Baum scheidet nach dem weiteren Ablauf ebenfalls aus. Es besteht sonach ein erheblicher Verdacht, dass sich der Angeklagte, der beim Zusammenstoß infolge der Blendung nichts sah, dessen bewusst war oder wenigstens damit rechnete, ein gefährliches Hindernis auf der Fahrbahn geschaffen oder mit geschaffen zu haben. Dies ist jedoch vom Landgericht zu entscheiden. Den bisherigen Feststellungen kann das Erforderliche nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit entnommen werden.
4. Der Wegfall der Verurteilung wegen der Übertretung und die Aufhebung des Schuldspruchs nach den §§ 139a, 330c StGB berühren den Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ersichtlich nicht. Insoweit kann er daher bestehen bleiben. Im Übrigen war er mit der Gesamtstrafe aufzuheben.
| Jagusch | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Hirschner | Feimann-Trosien |