Unfallflucht: Warte- und Rückkehrpflicht auch bei Nacht und ohne Unfallkenntnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 23/57
- Datum
- 14.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichten aus § 142 StGB (Warten oder unverzügliche Rückkehr) bestehen auch nachts auf dunkler Straße, solange Feststellungen zum Unfallhergang noch möglich sind und mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Dritter gerechnet werden kann.
Für den Tatbestand der Unfallflucht ist es unerheblich, ob der Unfallbeteiligte erkannt hat, einen Menschen überfahren zu haben; ausreichend ist das Bewusstsein, möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein.
Wer im Dunkeln heftig auf ein Hindernis auffährt, muss sich sorgfältig von den Folgen des Zusammenstoßes überzeugen; auch bei fehlenden Anzeichen für Personenschäden kann ein aufklärungsbedürftiger erheblicher Sachschaden vorliegen.
Entfällt die Warte- und Rückkehrpflicht, weil ein Warten an der Unfallstelle sinnlos wäre, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur nachträglichen Meldung bei der Polizei.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung darf auf Schlussfolgerungen aus Tatsachen gestützt werden, die nach Denkgesetzen oder Lebenserfahrung möglich sind; revisionsrechtlich unzulässig ist nur eine schlechterdings unmögliche Überzeugung.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 8. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidermeister Karl Friedrich I. aus ██, geboren am █████ in ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 8. November 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte besuchte Anfang Juni 1956 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen das Schützenfest in ███████, an dem auch seine Freundin, Frau ████, teilnahm. Er trank erhebliche Mengen Wein, Bier und Schnaps. Als er sich am zweiten Tage gegen Mitternacht zur Heimkehr entschloss, war er übermüdet und angetrunken. In diesem Zustand stritt er sich mit Frau ████, die alsbald zusammen mit seinen Verwandten in ihrem Mercedeswagen auf der Landstraße Rheden–Minden zu ihrem in ████████████ gelegenen Hause davonfuhr. Er folgte ihr mit seinem Volkswagen in einiger Entfernung, um sie in dieser Nacht nicht unbeobachtet zu lassen. Gegen 0:30 Uhr fuhr er etwa in Höhe seines Grundstücks, das links an dieser Straße liegt, den vor ihm scharf rechts auf der Fahrbahn gehenden landwirtschaftlichen Gehilfen Günther ███ von hinten an. Er hatte ihn nicht bemerkt, weil er unmittelbar vorher infolge seiner Müdigkeit und der Einwirkung des genossenen Alkohols „eingenickt“ war. ███ prallte mit seinem Körper u. a. gegen die rechte vordere Wagendachecke und die Windschutzscheibe. Er wurde nach rechts die Straßenböschung hinab in den Straßengraben geschleudert, wo er mit schweren Verletzungen bewusstlos liegen blieb und kurze Zeit darauf an einer Fettembolie und inneren Verblutungen starb. Seine Leiche wurde erst am nächsten Tage, im Schilf und Gras versteckt, von Schulkindern gefunden.
Der Angeklagte war durch das Geräusch des Zusammenstoßes aufgeschreckt worden und fuhr, von den Splittern der zerstörten Windschutzscheibe übersät, ohne Aufenthalt bis zu dem Hause der Frau ██████ weiter, wo er einige Minuten nach ihr eintraf. Dort machte er einen verstörten Eindruck und äußerte sofort, er habe Pech gehabt und einen Baum gestreift. Dies glaubte man ihm nicht, sondern meinte, er habe die Scheibe selbst eingeschlagen, um einen Unfall vorzutäuschen und dadurch Eindruck auf Frau ████ zu machen.
Bald darauf fuhr er mit seinem beschädigten Wagen nochmals auf den Festplatz zurück, um andere Verwandte nach Hause zu bringen. Als dies abgelehnt wurde, kehrte er nach kurzem Aufenthalt wieder zu Frau ██████ zurück. Am nächsten Tage brachte er den Wagen in eine ███ Werkstatt, um die Schäden, die er erst an diesem Tage bemerkt haben will, ausbessern zu lassen.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 315a Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) wird von dem Beschwerdeführer nicht im Einzelnen angegriffen. Sie lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
II. Auch der Schuldspruch wegen Unfallflucht wird von den Feststellungen getragen.
1. Die rechtlichen Voraussetzungen der Unfallflucht hat das Landgericht nicht verkannt. Eine Wartepflicht, mindestens aber die Verpflichtung, so schnell wie möglich zur Unfallstelle zurückzukehren, um die im § 142 StGB bezeichnete Unfallaufklärung zu dulden, besteht auch nachts auf dunkler Straße, solange dort noch Feststellungen über den Unfallhergang möglich sind, wenn mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung bereit sind. Wer im Dunkeln heftig auf einen Gegenstand auffährt, muss sich sorgfältig davon überzeugen, welche Folgen dies gehabt hat. Selbst wenn die Verletzung eines Menschen nach den Umständen ausscheidet, könnte der Zusammenstoß doch zu einem erheblichen Sachschaden geführt haben, dessen Verursachung der Aufklärung bedarf. Ob der Täter das Überfahren eines Menschen bemerkt hat oder nicht, ist deshalb für den Tatbestand der Fahrerflucht, entgegen der Ansicht der Revision, bedeutungslos. Der Unfallbeteiligte ist hiernach auch dann zum Abwarten oder zur Rückkehr verpflichtet, wenn im Zeitpunkt des Unfalls niemand am Tatort oder in der Nähe zu sehen war (BGHSt 7, 112/116; BGH NJW 1954, 728 Nr. 19; 1956, 1325 Nr. 17 = Lind-Möhr Nr. 2 und 6 zu § 142). Nur wenn keine der oben erörterten Voraussetzungen erfüllt ist, entfällt diese Verpflichtung, weil ein Warten an der Unfallstelle alsdann sinnlos wäre; eine Meldepflicht bei der Polizei besteht auch in diesem Falle nicht (BGHSt 7, 112 f.; OLG Hamm in VRS 8, 208). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nach den Urteilsfeststellungen indes nicht vor.
Der Zusammenstoß ereignete sich auf einer Landstraße erster Ordnung, die durch mehrere Ortsteile von ████████████ führt. Am linken Straßenrand liegen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle mehrere Wohnhäuser. Da der Festplatz nur 1,2 km von der Unfallstelle entfernt ist, musste um Mitternacht noch ständig mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern gerechnet werden, die vom Schützenfest nach Hause gingen. Kurz vor dem Unfall ging dort nicht nur der verunglückte ███████ heimwärts. Auch sein Freund ███ war soeben auf seinem Moped vorbeigefahren. Etwa 20 Minuten später näherte sich die Zeugin ██████████ mit ihrem Verlobten. Sie fanden dort noch einen Schuh des Opfers, der neben einem Baume lag. Die Straße war also keineswegs völlig menschenleer. Jederzeit konnten sich weitere Fußgänger oder Fahrzeuge nähern. Anzeichen eines Unfalls waren ebenfalls vorhanden. Außer dem Schuh des in den Graben geschleuderten Fußgängers fanden sich auf eine Länge von 8,90 m auch noch Splitter der Windschutzscheibe und des ebenfalls zerschmetterten Scheinwerfers des Volkswagens. Im Lichte der die Straße beleuchtenden Neonlampen hätten diese Spuren leicht festgestellt werden können. Möglicherweise wäre bei sorgfältiger Nachschau auch der Verunglückte sogleich gefunden worden; denn bis zu ihm führte von dem Straßenbaum aus, bei dem die Streuung der Glasscherben begann, eine 8,50 m lange gerade Spur durch das Schilf und Gras der Böschung und des Grabens, in dem er lag.
Hiernach war eine Wartepflicht oder mindestens eine Rückkehrverpflichtung des Angeklagten begründet, wenn er sich sogleich oder bei der Weiterfahrt bewusst wurde, möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein.
Von einer Meldepflicht ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten nicht ausgegangen.
2. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte bewusst geworden sei, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Nach den Urteilsausführungen konnte ihm zwar nicht nachgewiesen werden, dass er die Unfallursache erkannt hat. Er hatte aber „das Bewusstsein, möglicherweise einen Menschen verletzt oder eine fremde Sache, z. B. ein auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrrad, Moped oder dergleichen, beschädigt zu haben.“
Daraus, dass er gleichwohl weitergefahren ist, hat die Strafkammer mit Bestimmtheit auf seinen Willen geschlossen, „sich durch die Flucht seiner Pflicht zu entziehen, an Ort und Stelle die Feststellungen der Polizeibehörde über einen möglicherweise von ihm verursachten Unfall abzuwarten.“
Wie dem Urteilszusammenhang als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen ist, hat der Angeklagte auch nicht unter der Einwirkung des genossenen Alkohols aus Kopflosigkeit die Flucht ergriffen; denn die Strafkammer weist darauf hin, „dass er nach seinem eigenen Vorbringen schon 39 bis 40 m hinter seinem Grundstück die Orientierung wieder gewonnen hatte, und macht ihm mit Recht den Vorwurf, dass er auch nach der Überwindung des ersten Schocks nicht zurückgefahren ist, um sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, ob jemand zu Schaden gekommen sei (UA 18).“ Überdies schließt ein Fliehen aus Bestürzung oder Kopflosigkeit die Absicht der Fahrerflucht nicht notwendig aus. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte sogar noch in derselben Nacht zweimal, ohne dort anzuhalten und sich über die Folgen des Zusammenpralls Gewissheit zu verschaffen, an der Unfallstelle vorbeigefahren.
3. Im Übrigen wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie verkennt dabei, dass die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht das Ergebnis notwendiger Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein braucht. Auch Schlussfolgerungen aus Tatsachen, die denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu unterstützen. Nur eine schlechterdings unmögliche Überzeugung darf der Tatrichter nicht haben.
a) Die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe das Bewusstsein eines Verkehrsunfalls gehabt, beruht nicht allein auf der Überzeugung, dass er selbst nicht an das Streifen eines Maibaums glaubte. Sie stützt sich auch auf andere erwiesene Unwahrheiten seines Verteidigungsvorbringens, seine mehrfach wechselnde und in sich unglaubwürdige Darstellung des Unfallgeschehens und sein weiteres Verhalten im gesamten Strafverfahren, seinen persönlichen unglaubwürdigen Eindruck in der Hauptverhandlung und seine Handlungsweise bei und nach seiner Ankunft bei Frau ████ sowie seine abweichende Darstellung über den Unfallhergang gegenüber verschiedenen Zeugen. Gegen diese Art der Beweisführung lassen sich keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken erheben.
b) Zu Unrecht vermisst die Revision ein Eingehen darauf, dass der Angeklagte auch noch an andere mögliche Ursachen für die Zerschmetterung der Windschutzscheibe gedacht haben könnte, z. B. das Gegenfliegen eines größeren Nachtvogels oder den Anprall eines vom Wind getragenen kleineren harten Gegenstandes wie eines wirbelnden Dachziegels. Auf solche Vorstellungen hat sich der Angeklagte selbst nicht berufen, sondern nur darauf, dass er angenommen habe, gegen einen Maibaum gefahren zu sein. Diese Angabe hat der Tatrichter aus verschiedenen Gründen für widerlegt erachtet. Zur Erörterung anderer Möglichkeiten war er unter diesen Umständen nicht genötigt. Dieses Unterlassen kann mithin nicht – wie die Revision vorbringt – auf einen Denkfehler des Landgerichts zurückgeführt werden.
c) Unlösbare Widersprüche können ebenfalls nicht in den Urteilsdarlegungen gefunden werden.
Um die Unglaubwürdigkeit der wechselnden Einlassung des Angeklagten aufzuzeigen, hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe die Ungereimtheit seiner früheren Erklärung, gegen einen Straßenbaum gefahren zu sein, selbst erkannt und deshalb in der Hauptverhandlung fallen gelassen, weil der Wagen in einem solchen Fall mindestens ins Schleudern geraten sein müsste. Seine letzte Darstellung, er habe sich nach dem Anprall auf der Straßenmitte befunden, hat es sodann als unvereinbar mit dem Streifen eines Maibaums bezeichnet. Die festgestellten Beschädigungen des Wagens könnten nur durch einen wuchtigen Anprall entstanden sein, der, wenn das Hindernis ein starker Baum gewesen wäre, den Wagen so aus der Bahn geworfen haben würde, dass er in heftige Schleuderbewegungen geraten sein müsste. Dem hätte der Angeklagte nur durch Bremsen und Gegensteuern begegnen können, was er nach seinen Angaben jedoch nicht getan hat. Ohne besondere fahrtechnische Maßnahmen hätte er sich deshalb nicht alsbald in ruhiger Fahrt auf der Straßenmitte wiederfinden können. Wenn er aber, wie er in der Hauptverhandlung behauptete, nur gegen einen auf dem neben der Straße verlaufenden Randstreifen aufgestellten Maibaum gefahren wäre, käme ein Schleudern des Wagens nicht in Betracht, weil die auf der Straße aufgestellten Maibäume nach den Feststellungen in Wirklichkeit nur daumendicke, schulterhohe, nicht einmal fest eingegrabene Birkenbäumchen waren, die einem Kraftwagen keinen Widerstand entgegensetzen konnten und deshalb nur nach vorn umgedrückt und überfahren worden waren, ohne die Fahrtrichtung des Wagens zu beeinflussen. Diese Erwägungen lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen. Das weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe unter dem Eindruck, mit einem Baum in Berührung gekommen zu sein, den Wagen instinktiv zur Straßenmitte gerissen, deckt sich nicht mit seinen eigenen im Urteil mitgeteilten Erklärungen in der Hauptverhandlung und ist deshalb für das Revisionsgericht nicht beachtlich.
3. Wenn die Strafkammer es auch als wahrscheinlich bezeichnet hat, dass der Angeklagte sich auf der Fahrt vom Festplatz bis zur Wohnung ███████ noch irgendwo kurze Zeit aufgehalten habe, weil er für diese Strecke nur 3 Minuten benötigte, aber 6 Minuten später als Frau ███ bei ihrem Hause eingetroffen sei, so hat sie einen solchen Aufenthalt jedoch nicht für erwiesen erachtet, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte die Fahrt auch an einem anderen Ort als an der Unfallstelle unterbrochen haben könnte. Vielmehr ist das Landgericht insoweit der Darstellung des Angeklagten über sein Verhalten nach dem von ihm bemerktem Zusammenprall gefolgt. Hieraus hat es dann denkgesetzlich mögliche, mit Rechtsgründen nicht angreifbare Schlussfolgerungen gezogen.
Auch im Übrigen lassen die Urteilsausführungen zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
III. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht hervorgehoben: Schon die dem Angeklagten durch sein Einnicken und den dadurch verursachten Verkehrsunfall bewusst gewordene Fahruntüchtigkeit hätte ihn, besonders da er das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die von jedem Kraftfahrer zu fordernde Einsicht besaß, veranlassen müssen, sofort anzuhalten, seinen Wagen zu überprüfen, die Unfallstelle abzusuchen sowie die Polizei zu benachrichtigen. Der Angeklagte habe aber auch diese ihm zuteilgewordene eindringliche Warnung in den Wind geschlagen und sei nicht nur bis zum Grundstück der Frau ████ weitergefahren, sondern habe kurz darauf mit seinem nicht mehr verkehrssicheren Wagen noch eine weitere Fahrt angetreten, durch die er erneut schwere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen habe.
Soweit hier etwa eine Rechtspflicht des Unfallbeteiligten, den Unfall selbst der Polizei zu melden, vorausgesetzt sein sollte, wäre dies – wie unter II erörtert – rechtsirrig. Ersichtlich hat diese Einzelerwägung aber nicht zu einer Erhöhung der für die Unfallflucht eingesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis geführt.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Krumme | Hoepner | |||
| Rotberg | Dr. Hengsberger |