Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag und Beihilfe bestätigt; Verurteilung wegen Verbrechen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/50
Datum
11.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen des Schwurgerichts ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen, da die Tatsachenfeststellungen tragfähig sind und die Beihilfe zum versuchten Mord sowie die Totschlagswürdigung rechtlich zutreffend sind. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wird hingegen aufgehoben, weil die Zuständigkeit durch Verordnung Nr. 234/1951 entzogen wurde. Das Strafmaß bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft die rechtliche Würdigung, ist aber an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf diese nur bei Rechtsfehlern oder Willkür durchgreifend revidieren.

2

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verfahrensverletzung belegen.

3

Beihilfe kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Gehilfe eine rechtliche Eingreifpflicht, tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung und den Willen zur Förderung der Tat besitzt.

4

Ein Befehl ohne Rechtsgrund, der zur Tötung verpflichtet (z. B. ein ‚Katastrophenbefehl‘), rechtfertigt nicht; ein offenkundig rechtswidriger Befehl entschuldigt den Täter nicht, wenn dessen Rechtswidrigkeit erkennbar ist.

5

Erfolgt nachträglich durch eine völkerrechtliche oder hoheitliche Regelung der Wegfall der Prozessvoraussetzung für eine bestimmte Strafverfolgung, ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen und ein darauf gestützter Schuldspruch zu ändern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 15. August 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████ ██████ V, geboren am ███ 1924 in ██, 2. ███ ███████████ ████ ███ ██████ V, geboren am ███ 1896 in ██,

wegen Beihilfe zum versuchten Mord und Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt █, bei der Verkündung: Bundesanwalt █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 15. August 1950 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte Walter ███████ wegen Totschlags verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Angeklagte Werner █████████ wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu 3 Jahren Zuchthaus, der Angeklagte Walter ████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Totschlag zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten rügen fehlerhafte Anwendung des Strafrechts. Ihre Verfahrensbeschwerden sind nicht durch Angabe von Tatsachen begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

Soweit die Revision des Angeklagten Werner ████ darzulegen sucht, dass vom Schwurgericht für erwiesen erachtete Tatsachen unrichtig seien, dass vielmehr aus dem Verhandlungsergebnis und weiteren Umständen andere Schlüsse hätten gezogen werden sollen, kann sie kein Gehör finden; denn das Revisionsgericht darf der ihm hier allein obliegenden Prüfung, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist, nur die vom Schwurgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen. Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.

Den Kopfschuss, den ████████ dem hilflos am Boden liegenden Wilhelm ███████ mit Tötungsvorsatz beigebracht hat, und der dessen Tod auch zur Folge gehabt hätte, wenn ███████ nicht möglicherweise noch vorher an den ihm vom Angeklagten Werner ███████████ auf der Verfolgung beigebrachten Schussverletzungen verstorben wäre, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum als versuchten Mord gewertet. Zutreffend hat das Gericht insbesondere die Heimtücke darin erblickt, dass das Opfer in Ausnutzung seiner Wehrlosigkeit noch getötet werden sollte, ehe der in der Nähe weilende Arzt, der schon gerufen worden war, eintreffen konnte (vgl. BGHSt 2, 60). Insoweit erhebt die Revision auch keine Anstände.

Der dabeistehende Angeklagte Werner ████ war mit dem Vorgehen ████████ einverstanden und wollte die Tötung des Wilhelm ███████ ebenfalls. Er kannte auch die unmittelbaren Tatumstände, aus denen sich ergab, dass █████ █████████████████ handelte (vgl. BGHSt 2, 252). Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Werner ███ als Festnehmender für die Sicherheit des von ihm verhafteten und später auf der Flucht angeschossenen Wilhelm ████ verantwortlich gewesen sei und ihn auch gegen den Angriff ████████ habe schützen müssen, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte wusste, dass █████████ den Wilhelm ███████ töten wollte, und kannte seine eigene Rechtspflicht zum Eingreifen. Er war nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch in der Lage, durch pflichtmäßiges Einschreiten die Ausführung der Tat zu erschweren (vgl. RGSt 71, 178; 73, 54). Er hatte genugend Zeit und Kraft, sich über die Vorgänge klarzuwerden, und genoss ein solches Ansehen, dass ein Widerspruch unter Hinweis auf das Verbrecherische der beabsichtigten Tötung die Wirkung auf ████████ nicht verfehlt, sondern diesen, wenn nicht von seinem Tun abgehalten, so mindestens zunächst bedenklich gemacht haben würde. Gleichwohl unterließ er es, einzuschreiten, weil er die Tat ████████ fördern wollte.

Diesen mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Schwurgerichts sind die Merkmale der Beihilfe zum versuchten Mord zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen. Wie ein etwaiger Tatbeitrag anderer Beteiligter beurteilt worden ist, hat auf die Schuld und die Verantwortung des Angeklagten Werner ██████████ keinen Einfluss. Da auch die Strafzumessungserwägungen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen lassen, war somit die Revision dieses Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

In der Nacht zum 7. April 1945 hat der Angeklagte Walter ████, der Ortsgruppenleiter, Volkssturmführer und Sonderbeauftragter zur Stärkung des Widerstandswillens war, den am frühen Nachmittag auf seinen Befehl festgenommenen, fahnenflüchtigen Siegmund ███████, der sich seit Monaten in der elterlichen Wohnung verborgen gehalten hatte, vorsätzlich erschossen; die Leiche ließ er in einem Bombentrichter verscharren und erlegte dann allen Beteiligten Stillschweigen auf.

Die Darlegung des Schwurgerichts, dass diese Tötung weder gerechtfertigt sei noch entschuldigt werden könne, lässt keinen Rechtsfehler hervortreten.

Dass insbesondere dem sogenannten Katastrophenbefehl vom März 1945, wonach es jedem Waffenträger zur Pflicht gemacht worden sei, jeden Deserteur auf der Stelle und ohne standgerichtliches Verfahren zu erschießen, keine Gesetzeskraft zukommt, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1951 – III ZR 168/50 – entschieden (BGHZ 3, 106). Dieser Auffassung und ihrer Begründung tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei.

Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren, den Senat bindenden Überzeugung des Schwurgerichts war dem Angeklagten auch bekannt, dass der sogenannte Katastrophenbefehl die Begehung von Verbrechen oder Vergehen bezweckte (§ 47 MilStGB). Als Offizier und gereifter Mann von hohem Bildungsgrad wusste er, dass dieser Befehl von dem geltenden Recht abwich und offensichtlich dem in aller Welt geltenden Grundsatz widersprach, wonach eine Hinrichtung nicht ohne vorangegangene ordnungsmäßige Verurteilung erfolgen darf. Aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Bildungsgrades und der sonstigen Umstände, insbesondere aus der Heimlichkeit der Erschießung, aus der Auferlegung der Schweigepflicht an seine Begleiter sowie aus seiner Einlassung hat das Schwurgericht ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Unverbindlichkeit jenes Befehls und die Rechtswidrigkeit seiner Handlung zu erkennen vermochte. Ein etwaiger Verbotsirrtum konnte ihn daher nicht entschuldigen (vgl. BGHSt 2, 194 ff.).

Ein wirklicher oder vermeintlicher Notstand scheidet nach der zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts schon deshalb aus, weil der Angeklagte den Fahnenflüchtigen ohne jede ernsthafte Gefahr ebensogut der Wehrmacht übergeben konnte und sich dieser Möglichkeit sowie ihrer Gefährlichkeit auch bewusst war.

Dementsprechend hat der Angeklagte Walter ████ die Tat, wie das Schwurgericht feststellt, aufgrund seines freien Entschlusses begangen und als eigene gewollt. Dem Schuldspruch wegen Totschlags liegt deshalb kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zugrunde.

Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen bleiben. Den deutschen Gerichten ist durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AmtsBl. Nr. 65, 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Schuldspruch war demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht zu ändern.

Auf das Strafmaß ist die zusätzliche Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ersichtlich ohne Einfluss geblieben. Das Schwurgericht geht davon aus, dass das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gegenüber § 212 StGB deshalb die schwerere Strafe androhe, weil es neben lebenslanger Freiheitsstrafe auch Nebenstrafen wie Zwangsarbeit, Vermögenseinziehung und Geldstrafe zulasse. Auf eine solche Nebenstrafe hat das Schwurgericht nicht erkannt. Es hat vielmehr das verhängte Strafmaß von dem Gesichtspunkt aus bestimmt, dass die Mindeststrafe des deutschen Gesetzes nicht unterschritten werden dürfe. Hiervon ausgehend erörtert das Gericht das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB, die es dem Angeklagten zubilligt, und gelangt auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der strafmildernden wie der erschwerenden Tatumstände zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren. Aus dieser Begründung der Strafzumessung geht eindeutig hervor, dass das Schwurgericht auf dieselbe Strafe erkannt haben würde, wenn es die Tat des Angeklagten nur nach deutschem Recht beurteilt hätte.

Hinsichtlich des Strafausspruchs kann daher auch die Revision des Angeklagten Walter ████ keinen Erfolg haben.

HorchnerKrummeEngels
GroßHille

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