Gestapo-Exekutionen: Freispruch wegen fehlender Unrechtserkenntnis aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/55
- Datum
- 22.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) setzt voraus, dass die Misshandlung im Rahmen einer „Untersuchung“ erfolgt und der Täter die Gewalt zur Herbeiführung von Aussagen oder Geständnissen einsetzt.
Für die Feststellung der Zweckrichtung der angewandten Zwangsmittel darf der Tatrichter aus dem äußeren Ablauf der Vernehmung sowie aus den Wahrnehmungen der Betroffenen Schlüsse ziehen, soweit diese die Überzeugungsbildung zu inneren Tatsachen tragen.
Die Beihilfe zum Mord setzt voraus, dass auch in der Person des Haupttäters die Mordmerkmale vorliegen; hierzu genügt, dass der Haupttäter die maßgeblichen Umstände (z.B. Arg- und Wehrlosigkeit) erkennt und zur Tatbegehung ausnutzt.
Bei Anwendung des § 47 Abs. 2 MilStGB erfordert die Kenntnis vom verbrecherischen Zweck des Befehls keine juristisch qualifizierte Bewertung; ausreichend ist, dass der Untergebene nach seiner Vorstellungswelt erkennt, dass die befohlene Handlung Unrecht ist („nicht in Ordnung“).
Die Beurteilung, ob die Unrechtserkennbarkeit vorlag, muss sich an der konkreten Befehlslage und Ausführungsweise orientieren; eine Abstraktion auf allgemeine Fragen (z.B. Todesstrafenzulässigkeit) verfehlt den Prüfungsmaßstab und kann rechtsfehlerhaft sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 22. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, ████, █████, ██████, wegen Beihilfe zum Mord u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Präsident Glide, Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 22. Mai 1954 insoweit mit den zugrunde liegenden ██████████████ aufgehoben, als die Angeklagten ███████, ████, █████ und ██████ vom Vorwurf der Teilnahme an der Erschießung von Gestapo-Häftlingen freigesprochen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuerten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten █████ werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Diesen Angeklagten wird auf ihre Strafen die seit dem 23. Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit drei Monate überschreitet. Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████, das sich die im Falle a) ausgeworfene Einzelstrafe aus den Urteilsgründen nicht ergebe, ist offensichtlich unbegründet. In unmittelbarem Anschluss an die Ausführung, dass im Falle a) und stC eine Zuchthausstrafe von je einem Jahr und drei Monaten ausreichend, aber auch erforderlich erscheine, fährt das Schwurgericht nämlich fort, dasselbe Strafmaß erscheine im Falle ██ angemessen, was im Folgenden näher begründet wird. Die Urteilsgründe ergeben hiernach zweifelsfrei, dass gegen den Angeklagten █████ für die Aussageerpressung im Falle a) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verhängt worden ist.
2. Dass die Beschwerdeführer █████ und ████ der Aussageerpressung (§ 343 StGB), und zwar ████ in fünf, █████ in sechs Fällen, für schuldig befunden worden sind, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen, wird vielmehr von den Urteilsfeststellungen getragen: In jedem einzelnen dieser Fälle handelte es sich – wie auch von den Beschwerdeführern nicht bezweifelt wird – um eine „Untersuchung“ im Sinne des § 343 StGB (vgl. BGHSt 1, 149 ff.). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts haben die seinerzeit als Kriminalsekretäre bei der Gestapo-Außenstelle ███ diensttuenden Angeklagten █████ und ████ die von ihnen zu vernehmenden Beschuldigten deshalb durch Schläge ins Gesicht, Fußtritte oder Hiebe mit einem Gummikeilriemen misshandelt, █████ der ████ auch mit Erschießen gedroht, um die Betroffenen dadurch zu Aussagen oder Geständnissen zu veranlassen.
Was die Revision des Angeklagten █████ insoweit geltend macht, erschöpft sich in revisionsrechtlich unbeachtlichen Angriffen tatsächlicher Art gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, dessen Beweiswürdigung sich von Rechtsfehlern freihält. Dass die Vernehmung im Fall ██ nicht, wie die Revision neu behauptet, von seinem Kollegen ████ durchgeführt worden ist, stellt das Schwurgericht mit bindender Wirkung eindeutig fest. Zur Ermittlung des Zwecks, den █████ bei seinen Misshandlungen verfolgte, war es dem Schwurgericht unbenommen, auf die von den Betroffenen in dieser Hinsicht gewonnenen Eindrücke zurückzugreifen; denn das Werturteil, das ein Zeuge sich gebildet hat, stellt eine innere Tatsache dar, die auf die richterliche Überzeugungsbildung von Einfluss sein kann und darf. Im Übrigen hat das Schwurgericht, wie es hervorhebt, die Feststellung der vom Angeklagten verfolgten Absicht auch unabhängig von den Schlussfolgerungen der Opfer getroffen. Im Falle ██ hat die dem Angeklagten █████ zugeteilte Schreibkraft ████████████ in einer ████████████ Pause, die einer Vorbereitung zum Hochverrat beschuldigten Person, die der Angeklagte unter den Worten „Willst Du es nun zugeben?“ mehrfach mit Hand und Faust ins Gesicht geschlagen hatte, den Rat erteilt, er möge alles zugeben, dann bekomme er Ruhe; hieraus hat das Schwurgericht geschlossen, dass auch diese mit den Vernehmungsmethoden des Angeklagten besonders vertraute Schreibkraft aus dem unmittelbaren Erlebnis der Vorgänge erkannt hat, dass mit den Schlägen die Herbeiführung eines Geständnisses bezweckt wurde. In den übrigen dem Angeklagten █████ zur Last gelegten Fällen der Aussageerpressung hat das Schwurgericht den mit den Misshandlungen verfolgten Zweck bereits dem festgestellten äußeren Hergang der jeweiligen Vernehmung entnommen; insbesondere der wechselnden Aufeinanderfolge zwischen den Vernehmungsfragen des Angeklagten, den Antworten der Betroffenen und sodann den Schlägen, im Falle auch der Drohung mit der Pistole.
Die von den Beschwerdeführern █████ und ████ angewandten Zwangsmittel waren, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, durchweg nicht einmal nach den nationalsozialistischen Verwaltungsanordnungen über sogenannte „geschärfte Vernehmungen“ statthaft; daher auch unabhängig von der Rechtsungültigkeit dieser Anordnungen widerrechtlich. Aber auch die mangelnde Rechtswirksamkeit dieser Anordnungen, selbst die das geltende Recht weder allgemein noch für die besonderen Zwecke der Gestapo außer Kraft zu setzen vermochten, lässt das Schwurgericht bedenkenfrei dahingestellt.
Die tatrichterliche Überzeugung, dass beide Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit ihrer Zwangsmaßnahmen bei Anwendung der ihnen nach ihren persönlichen geistigen Fähigkeiten und ihrem sittlichen Empfinden möglichen Sorgfalt zumindest hätten erkennen können, stützt sich auf eine eingehende Würdigung ihrer Persönlichkeit und der Zeitverhältnisse, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
Was die Revision des Angeklagten ████, insbesondere unter Hinweis auf das Unterbleiben einer Strafverfolgung im nationalsozialistischen Staate und auf ausländisches Vernehmungsrecht, hiergegen zur Sache vorbringt, ist seinem wesentlichen Inhalt nach bereits vom Schwurgericht zutreffend gewertet worden. Haben hiernach die beiden Beschwerdeführer bei gehöriger Anspannung ihrer dazu ausreichenden Verstandeskräfte und ihres rechtlichen Gewissens zur Unrechtserkenntnis gelangen können, so haben sie sich jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 194; 5, 283) nach § 343 StGB schuldig gemacht.
Im Folgenden der vom Angeklagten █████ begangenen Aussageerpressungen ist, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, die Verurteilung wegen Beihilfe zum Morde an dem Oberfeuerwehrmann ███ ebenfalls keinen zum Nachteil dieses Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler hervortreten. █████ hat den ahnungslosen ███, der Ende März 1945 Gewalttätigkeiten gegenüber einem abgeschossenen feindlichen Flieger sprachsweise missbilligt hatte, dieserhalb in der Nacht festgenommen und beim Eintreffen vor dem Gestapo-Dienstgebäude unversehens von hinten durch mehrere schnell hintereinander abgefeuerte Pistolen-Schüsse vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht hat die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Tat sei ihm vom Angeklagten ██████ dienstlich befohlen worden, für nicht widerlegt, andererseits den Angeklagten ██████, der den behaupteten Befehl bestreitet, einer Beteiligung nicht für überführt erachtet.
Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht sich keine Gewissheit darüber verschaffen können, ob der Beschwerdeführer die von ihm allein bewirkte Tötung ███ als eigene oder nur als fremde Tat gewollt hat.
Da andererseits zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beschwerdeführer diese Tötung in Erkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit entweder mit Täterwillen oder mit Gehilfenvorsatz ausgeführt hat, entsprach seine Verurteilung lediglich wegen Beihilfe dem Grundsatz, dass im Zweifel von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen ist. Keinesfalls ist der Angeklagte █████ dadurch beschwert, dass er unter Zugrundelegung seiner eigenen Einlassung nach der vom Gesetz milder beurteilten Teilnahmeform der Beihilfe schuldig gesprochen worden ist.
Rechtsfehlerfrei ist insbesondere auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Morde. Dass ███ argund wehrlos war, als der Angeklagte █████ ihn ███████ diese Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers sowie, dass █████ diese Umstände gekannt und zur Tötung ausgenutzt hat, (vgl. BGHSt 3, 183; 6, 121) geht aus den Urteilsfeststellungen einwandfrei hervor.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte █████ gleichwohl der Beihilfe zum Morde nur dann für schuldig erachtet werden konnte, wenn auch bei dem Täter die Tatbestandsmerkmale des Mordes vorlagen (vgl. BGHSt 1, 131; 3, 69). Dies hat das Schwurgericht indessen nicht verkannt. Es stellt vielmehr fest, dass außer dem Beschwerdeführer █████ allein der Angeklagte ██████ als von diesem unterstützter Täter in Betracht kommt, dass ██████ die Arg- und Wehrlosigkeit wesentlicher Umstände, auf denen sie beruhte, ebenfalls klar erkannt und, falls er den Erschießungsbefehl erteilte, bewusst zum Zwecke ungestörter Durchführung der Tat ausgenutzt hätte.
Die infolge behaupteten Alkoholeinflusses als möglicherweise erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erachtete Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat das sachverständig beratene Schwurgericht rechtlich einwandfrei bejaht. Insoweit wird von der Revision denn auch kein Angriff erhoben.
Schließlich begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Totschlags von sechs Menschen, sowie der Angeklagten █████ und ████ wegen Beihilfe hierzu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Als Abschreckungsgründe haben der Beschwerdeführer ████ und der außerhalb rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ███ mit Mitwirkung des Beschwerdeführers █████ am 5. April 1945 in einem Fremdarbeiterlager in ███, in dem am Vortage ein Wachmann von einem lagerfremden Russen erschossen worden war, sechs wahllos herausgegriffene Lagerinsassen, fünf Mädchen und einen jungen Mann, mit Maschinenpistolen erschossen. Den Befehl hierzu hatte der Beschwerdeführer ██████ erteilt.
Das Revisionsvorbringen der drei Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und die auf ihr beruhenden Feststellungen des Schwurgerichts, kann damit aber nicht durchdringen, weil das angefochtene Urteil insoweit keine Rechtsmängel aufweist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, die ihm vorbehaltene Würdigung der einzelnen Beweiserhebungen in den Urteilsgründen niederzulegen; es genügt vielmehr, dass er die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt (§ 267 Abs. 1 StPO).
Der Umstand, dass das Urteil erhobene Beweise unerwähnt und unerörtert lässt, kann daher nicht den Verdacht begründen, das Gericht habe den Wahrheitsgehalt solcher Erkenntnisquellen nicht pflichtgemäß erwogen. Aus diesem Grunde ist auch das Vorbringen, ein Zeuge, Sachverständiger oder Angeklagter habe eine aus den Urteilsgründen nicht ersichtliche Angabe gemacht, deren Berücksichtigung zu einer anderen tatsächlichen Beurteilung habe führen können oder müssen, im Revisionsverfahren fehl am Platze und somit unbeachtlich (§ 337 StPO).
Dass von einem Angehörigen des Exekutionskommandos im Lager auch nur der Versuch gemacht worden ist, den Mörder des Wachmanns oder jemand, der mit dieser Tat oder dem Täter in irgendeinen Zusammenhang zu bringen war, ausfindig zu machen, hat das Schwurgericht, wie es ausführt, auf Grund der ████████████████ ███ als Zeuge vernommenen ehemaligen Lagerleiters ███ zu seiner Überzeugung festgestellt. Damit steht die Auffassung des Beschwerdeführers ████ nicht in Widerspruch, dass er auf dem Lagerplatz erst eintraf, als bereits eine Gruppe von etwa 20 bis 30 überwiegend weiblichen Fremdarbeitern, von der Masse der Übrigen abgesondert, ersichtlich zum Zwecke der Erschießung mit dem Rücken gegen eine ████████████ aufgestellt war. Denn allein der vom Zeugen ████ selbst miterlebte weitere Geschehensablauf gestattete den vom Schwurgericht gezogenen Schluss, dem Zeugen gelang es nämlich in seiner Unterredung mit dem Angeklagten █████ u. a. durch Hinweis auf die Unentbehrlichkeit in der abgesonderten Gruppe befindlicher Spezialarbeiter, alle bis auf die schließlich zurückbleibenden sechs Fremdarbeiter vor der Erschießung zu bewahren, und █████ machte dem Versuch des ████, auch diese noch zu retten, erkennbar aus reiner Willkür ein Ende. Eben hierin hat denn auch das Schwurgericht, wie es eingehend darlegt, den Beweis dafür erblickt, dass es den Angeklagten insgesamt von Anfang an überhaupt nicht auf die Schuld oder Nichtschuld der Opfer ankam. Die Behauptung des Angeklagten █████, die später erschossenen sechs Russen seien von dem Dolmetscher ███ als die ermittelten Schuldigen bezeichnet worden, beurteilt das Schwurgericht demgemäß als offensichtliches Zweckvorbringen. Hegte das Gericht somit keinen Zweifel an der Unwahrheit dieses Vorbringens, so blieb insoweit für eine Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum.
Die Rechtsfehlerfreiheit dieser tatrichterlichen Überzeugung vom Angeklagten ██████ als eigene Tat gewollten, von den Angeklagten █████ und ████ mit Gehilfenvorsatz ausgeführten oder geförderten Totschlags, nimmt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum an. Dass während des Zusammenbruchs Anordnungen des Inhalts, jeder Waffenträger habe das Recht, bei bestimmten Verbrechen ohne weiteres zu erschießen (sog. „Katastrophenerlass“ und „Model-Befehl“), keine rechtfertigende Wirkung zukam, steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGHZ 3, 106; BGHSt 2, 334; BGH 4 StR 48/50 vom 19. Dezember 1952; BGH 4 StR 212/53 vom 3. Dezember 1953). Diese würde hier übrigens, worauf das Schwurgericht zutreffend hinweist, auch schon deshalb entfallen, weil es keinem der beteiligten Angeklagten auf die Schuld der Opfer ankam. Dass die Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit der Tat klar erkannt hatten, stellt das angefochtene Urteil als sichere Gewissheit bindend fest.
Die Revision behauptet, das Schwurgericht habe seiner Würdigung nicht die abnormen Verhältnisse in den Tagen des Zusammenbruchs, sondern Friedensmaßstäbe zugrunde gelegt; dies wird durch die Urteilsgründe widerlegt. Das Gericht hat sich danach sowohl die damalige Lage am Tatort als insbesondere auch ihre Auswirkung auf die Angeklagten eindringlich vor Augen gestellt und zum Anlass der Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB genommen.
Zu Unrecht vermisst auch die Revision des Angeklagten ████ eine Erörterung des von den Mitgliedern des Exekutionskommandos geltend gemachten Befehlsnotstandes. Das Schwurgericht hat vielmehr aus der Art und Weise der Durchführung der Aktion die Überzeugung geschöpft, dass keiner der beteiligten Angeklagten bei Ausführung der Tat auch nur daran gedacht hat, dass ihm oder seinen Angehörigen bei Nichtausführung des Befehls eine Gefahr für Leib oder Leben drohen könnte, und dass insbesondere keiner von ihnen den Befehl des Angeklagten ██████ etwa deshalb ausgeführt hat, weil er anderenfalls eine Gefahr in diesem Sinne befürchtet hätte. Die Entschuldigung durch Notstand setzt indessen voraus, dass dem Täter die Handlung durch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abgenötigt, dass also sein Wille durch das Bewusstsein dieser Gefahr gebeugt worden ist (vgl. OGHSt 1, 313; BGHSt 3, 272, 275).
Endlich vermochte auch der Gesichtspunkt des „Staatsnotstandes“, hier die Verhinderung einer Auflösung der öffentlichen Ordnung dicht hinter der Front, die Angeklagten von strafrechtlicher Verantwortung schon deshalb nicht freizustellen, weil ihnen – wie immer sie die Lage beurteilen mochten – die Unterlassung der letzten Endes sinnlosen Tat zugemutet werden konnte (vgl. RGSt 66, 222, 225; 72, 249; OGHSt 3, 129). Im Übrigen war es nach den Urteilsfeststellungen offenbar, dass die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls nicht von der Tötung gerade dieser wahllos herausgegriffenen Opfer abhing (vgl. BGHSt 2, 114).
5. Die Zumessung der Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamtstrafen einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte des Angeklagten █████ hält sich ebenfalls von Rechtsirrtum frei.
Sachlich fehlerhaft war das angefochtene Urteil zunächst zwar insoweit, als es keine Einzelstrafe für die dem Angeklagten █████ zur Last liegende Beihilfe zum Morde des Feuerwehrmannes ███ auswies. Denn die Einzelstrafen sind nicht nur Rechnungsgrößen der Gesamtstrafe, sondern auch eines selbständigen Richterspruchs zu erkennende Strafen, deren Festsetzung daher einen notwendigen Bestandteil der richterlichen Entscheidung darstellt (vgl. RGSt 25, 308 f.; BGH 2 StR 14/51 vom 5. Juni 1951 in NJW 1951, 771).
Diesen Mangel hat die mit den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts besetzte Strafkammer indessen durch ihren Berichtigungsbeschluss vom 23. Juli 1954 wirksam behoben. Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung nur offensichtliche Fassungsversehen eines Urteils nachträglich berichtigt werden (OGHSt 3, 94; BGHSt 2, 248; 3, 245; 7, 5). Eben ein solcher offenkundiger Mangel, der als erkennbar Gewolltes anzusehen ist, lag aber hier vor. Denn es steht nicht nur zur sicheren Überzeugung aller beteiligten Richter fest, dass für die Beihilfe zum Morde eine Einzelstrafe von sieben Jahren Zuchthaus beschlossen und – wie auch der Protokollführer bezeugt – bei der mündlichen Urteilsbegründung verkündet worden ist, sondern es liegt überdies der urkundliche Beweis dafür vor, dass der durch den Berichtigungsbeschluss eingefügte Satz („Nach alledem erschien dem Schwurgericht im Falle ██ eine Einzelstrafe von sieben Jahren Zuchthaus angemessen.“) bereits in dem vom Berichterstatter nach Beratung gefertigten Urteilsentwurf enthalten war und lediglich durch ein Schreibversehen in die Urteilsurkunde nicht übertragen worden ist. Hiernach ist die Möglichkeit auszuschließen, dass sich hinter der Berichtigung eine sachliche Änderung des beschlossenen und verkündeten Urteils verbergen könnte. Der Berichtigungsbeschluss, dessen Wirksamkeit auch die Revisionseinlegung nicht entgegensteht, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 61, 388, 391; BGH NJW 1954, 730 Nr. 21).
Die Revisionen der Angeklagten waren somit zu verwerfen. Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
Am 23. April 1945 sind im Keller des Gestapo-Dienstgebäudes, möglicherweise auf Befehle der Gestapo-Dienststelle hin, die im Wesentlichen der Angeklagte ██████ als Dienststellenleiter der Gestapo-Außenstelle ███, zum Teil vielleicht auch sein Stellvertreter, der Angeklagte ████, weitergegeben hat, in vier Gruppen insgesamt etwa zwanzig Gestapo-Häftlinge durch die Hand und unter Mitwirkung der Angeklagten █████, ███, ███ und ███ im Wege der sog. „Sonderbehandlung“ ohne vorausgegangenes Gerichtsverfahren erschossen worden. Das Schwurgericht hat die Angeklagten ██████, ███, ███ und ███ von der Anklage einer strafbaren Beteiligung an diesen Exekutionen mangels Beweises freigesprochen, weil ihnen die positive Kenntnis, dass die Hinrichtungsbefehle ein Verbrechen bezweckten, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass die Häftlinge widerrechtlich getötet worden sind, und dass die Angeklagten ihre Tatbeiträge zu diesen Tötungen mindestens mit Gehilfenvorsatz geleistet haben. Auch entspricht die Ansicht des Schwurgerichts, dass auf die Angeklagten als Angehörige eines Polizeiverbandes das Militärstrafrecht anzuwenden ist, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 323 Nr. 22; BGHSt 5, 239).
Die Würdigung, dass möglicherweise sämtliche Exekutionen auf dem Dienstwege befohlen worden seien (vgl. RGSt 59, 334 ff.), liegt auf tatsächlichem Gebiet. Bei der hiernach gebotenen Anwendung des § 47 MilStGB hält das Schwurgericht sich von Rechtsirrtum frei.
Fehlerhaft ist jedoch die Würdigung des Schwurgerichts, das die Angeklagten den verbrecherischen Zweck der angeblichen Exekutionsbefehle möglicherweise nicht erkannt hätten; denn bei dieser Wertung hat das Gericht nicht nur wesentliche Feststellungen außer Betracht gelassen, sondern eine die Wirklichkeit auflösende Art der Fragestellung zugrunde gelegt, deren Ergebnisse keinen praktischen Wahrheitswert beanspruchen können.
Das Schwurgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass § 47 Abs. 2 MilStGB nicht etwa eine juristisch qualifizierte Kenntnis voraussetzt, dass es vielmehr genügt, wenn der Untergebene in seiner Vorstellungs- und Begriffswelt auf Grund der ihm eigenen und geläufigen Denkweise zu dem Bewusstsein durchgedrungen ist, dass die befohlene Handlung etwas Unrechtes darstellt, dass sie „nicht in Ordnung“ ist. Die erste Exekution, deren Opfer ledig männliche Häftlinge wurden, fand in unmittelbarem Anschluss an die Ermordung des Oberfeuerwehrmannes ███ mit ersichtlicher Willkür lediglich deshalb statt, weil man nun schon einmal beim Blutvergießen war. Sämtliche Erschießungen wurden in einem völlig ungeordneten, wilden Verfahren, das nicht einmal eine zuverlässige Feststellung der Zahl der Getöteten, geschweige denn ihrer Person gestattete, und sogar unter Außerachtlassung der selbst vom Reichssicherheitshauptamt für die „Sonderbehandlung“ vorgeschriebenen Formen vorgenommen. Die Opfer wurden in einem Keller unversehens durch Genickschüsse niedergemacht, ohne Einwände gegen ihre Tötung vorbringen und ohne ihre geistlichen oder weltlichen Angelegenheiten ordnen zu können. Die Leichen wurden, ohne dass der Tod ärztlich festgestellt und beurkundet worden wäre, zum Teil in Bombentrichtern verscharrt. Dieses gesamte willkürliche und menschenunwürdige Verfahren entsprach nicht geordnetem staatlichen Wirken und trug den Stempel der Ungesetzlichkeit auch unter den bestehenden Kriegsverhältnissen offen an der Stirn. Alles dies hätte das zur allseitigen Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verpflichtete Schwurgericht bei der Beurteilung der inneren Tatseite nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
Solche rechtsfehlerhafte Außerachtlassung der konkreten Wirklichkeit tritt aber bereits bei der Art der Fragestellung zutage. Das Schwurgericht prüft zunächst, ob die den Angeklagten befohlene Handlungsweise für sie erkennbar offensichtliches Unrecht war, und löst diesen Untersuchungsgegenstand in die von ihm verneinten Fragen auf, ob das Recht der staatlichen Gemeinschaft, Menschen töten zu lassen, zweifelhaft sei und ob in weitesten Volkskreisen damals ein rechter Begriff von richterlicher Unabhängigkeit und ihrer Bedeutung bestanden habe. Dabei verkennt der Tatrichter, dass die Angeklagten nicht vor die abstrakten Probleme der Zulässigkeit der Todesstrafe und des Wesens der richterlichen Unabhängigkeit, sondern lediglich vor die konkrete Frage gestellt waren, ob die Polizei im Verwaltungswege ohne Urteil Menschen hinrichten darf. Dass die Polizei keine Hinrichtungen ohne ein gerichtliches Todesurteil vorzunehmen befugt ist, und dass die richterliche Gewalt nicht von der Polizei, sondern nur von unabhängigen Gerichten ausgeübt werden kann, gehört in Deutschland zum Grundbestand des rechtsstaatlichen Denkens, stand seit fast 100 Jahren in unangefochtener verfassungsrechtlicher Geltung (vgl. Preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Art. 86; Weimarer Reichsverfassung Art. 102, 105, 114) und war in einem solchen Grade zum Inhalt des allgemeinen Rechtsbewusstseins geworden, dass nicht einmal die nationalsozialistischen Gewalthaber diese Grundsätze so unbeschränkt aufheben konnten, wie sie es gewollt hätten.
Es liegt nahe, dass das Schwurgericht bei methodisch richtiger Fragestellung und allseitiger Berücksichtigung des Beweisergebnisses zu einer abweichenden Beurteilung der Schuldfrage gelangt wäre.
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