Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen nach tödlichem Gefängnisausbruch (Mord/Heimtücke) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/57 (alt: 4 StR 104/56)
Datum
02.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Gefängnisausbruch, bei dem ein Justizaufseher durch Schläge und minutenlanges Würgen starb, verurteilte das Schwurgericht die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei (teils lebenslang, teils zeitig nach JGG). Mit Revisionen rügten sie Verfahrensfehler (u.a. § 338 Nr. 1, § 244 Abs. 2, § 245 StPO) sowie sachlich-rechtliche Mängel. Der BGH verwarf alle Revisionen, weil entweder kein Verfahrensverstoß vorlag oder das Urteil darauf nicht beruhte und die Annahme von Heimtücke sowie bedingtem Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei begründet war. Ein vom Tatgericht zusätzlich herangezogenes Mordmerkmal („zur Ermöglichung einer anderen Straftat“) trug nicht, blieb aber ohne Einfluss auf Schuldspruch und Strafausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO scheidet aus, wenn bei Abwesenheit eines Geschworenen keine Sachverhandlung stattfindet, sondern lediglich verfahrensleitende Erörterungen und Terminsbestimmungen vorgenommen werden.

2

Ein Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die erneute Ladung bestimmter Zeugen kann auch gegenüber einem nicht vollständig versammelten Gericht erklärt werden und wirkt für die Fortsetzung der Hauptverhandlung fort, solange keine Beweisanträge gestellt werden.

3

Ein Verstoß gegen § 245 Satz 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf der unterbliebenen Augenscheinseinnahme beruht; fehlt es am Beruhen, bleibt die Rüge erfolglos.

4

Die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO dient nicht dazu, eine lediglich ungenügende Ausschöpfung vorhandener Beweismittel zu beanstanden; zudem ist die Vernehmung von Angeklagten kein Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift.

5

Trägt ein Mordmerkmal (hier: Ermöglichungsabsicht) die Verurteilung nicht, bleibt der Schuldspruch bestehen, wenn ein anderes Mordmerkmal (hier: Heimtücke) rechtsfehlerfrei festgestellt ist und sich der Fehler nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 2. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter ████, ██, geboren am ██, zuletzt wohnhaft in ███████, bei ███,

2.) den Metzger Viktor ███ (staatenlos), geboren am ██ in ███████, wohnhaft in ███,

3.) den ████████ Gerhard D., aus ██, ███████, ██, █, █████, dort

4.) den ████████████████ █████, geboren am ██ in █, ████, █,

zu 1) und 4) in dieser Sache in Untersuchungshaft, zu 2) und 3) in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Mordes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Bianchi, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Angestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 2. Februar 1957 werden verworfen.

Gründe

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ████ wird die seit dem 3. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

A.

Die Angeklagten sind im Dezember 1954 aus dem Gerichtsgefängnis Bocholt ███████ ausgebrochen. Hierbei kam der Justizaufseher Karl █████, ein bereits bejahrter, gutmütiger Strafanstaltsbediensteter, zu Tode.

Das Schwurgericht in Münster hatte die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge – ██ außerdem wegen Rückfalldiebstahls – verurteilt, und zwar ███████ und ██ zu je zehn Jahren, ███ zu dreizehn Jahren und sechs Monaten sowie ████ zu acht Jahren Zuchthaus, jeweils unter Anrechnung der Untersuchungshaft (Bd. V, Bl. 162 d. A.).

Die Einzelstrafe für den Rückfalldiebstahl ███ betrug zwei Jahre Zuchthaus (Bd. V, Bl. 213, 214 d. A.).

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil durch Entscheidung des Senats (4 StR 104/56) aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden waren, ferner im Gesamtstrafaussprach gegen ███. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen. Die Verurteilung ███ wegen Rückfalldiebstahls war nicht angefochten worden (S. des Urteils des Senats; insoweit Rechtskraftvermerk Bd. V, Bl. 161 G. A.).

Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht in Essen die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei verurteilt, und zwar ███████, ██████ und ███ zu lebenslangem Zuchthaus, ████ unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG zu zwölf Jahren Zuchthaus. Ihm wurde die Untersuchungshaft angerechnet.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

B.

I. Revision ███████

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO greift nicht durch. Allerdings war an dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmten vierten Tag der Geschworene Dr. ███ nicht erschienen. Es ist jedoch damals, entgegen der Behauptung der Revision, nicht verhandelt worden. Dies ergibt die Niederschrift und die dienstlichen Äußerungen der Richter sowie des Staatsanwalts (S. 1 bis 5 der Gegenerklärung). Gerade weil das Gericht nicht vollständig erschienen war, wurde nicht zur Sache verhandelt. Es fanden Erörterungen zwischen dem Vorsitzenden, den Verteidigern und dem Staatsanwalt über die weitere Verfahrenshandlung statt, wobei auch die Terminswünsche der anwesenden Geschworenen zur Kenntnis genommen wurden. Einen zwischen einem Verteidiger und dem Staatsanwalt entstandenen sachlichen Meinungsstreit unterband der Vorsitzende.

Als geladene Zeugen meldeten sich an diesem Tage unter anderem J. ████, Dr. ███ jun., ██ und ██ (Bd. VI, Bl. 134 d. A.). Durch den Vorsitzenden wurde ein neuer Verhandlungstermin bestimmt, zu dem verschiedene Zeugen und Sachverständige mündlich geladen wurden oder deren Umladung angeordnet wurde. Am Schluss der Niederschrift über diese Vorgänge heißt es: „Im allseitigen Einverständnis wurden die Zeugen ████, Dr. █████ jun., ██ und ██ nicht neu geladen.“ Diese Anordnung wurde ersichtlich ebenfalls vom Vorsitzenden getroffen. Sie bietet keinen Anhalt für die Behauptung der Revision, dass an dem betreffenden Tage eben doch eine Verhandlung stattgefunden habe. Ihr Einverständnis konnten die Verfahrensbeteiligten auch an jenem Tage und gegenüber einem nicht vollständig versammelten Gericht erklären. Diese Erklärung dauerte für die weiteren Verhandlungstage fort und gelangte bei diesen zur Auswirkung. Die bereits genannten vier Zeugen sind später nicht mehr erschienen. Anträge auf ihre Vernehmung wurden nicht gestellt (vgl. insbesondere Bd. VI, Bl. 138 R. oben d. A.). Die angeklagten – dies gilt zumal für die Revisionsangriffe der Beschwerdeführer ████ und ██████ – können also nicht geltend machen, die Abstandnahme von der Vernehmung der vier Zeugen sei in verfahrensmäßig unzulässiger Weise erfolgt. Weshalb sich dem Schwurgericht, trotz des Verzichts der Beteiligten, die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, diese Zeugen zu hören (§ 244 Abs. 2 StPO), ist weder ersichtlich noch dargetan. Hierdurch erledigen sich auch die entsprechenden Verfahrensrügen der Angeklagten ███ (S. 1, 2 seiner Revisionsrechtfertigung) und ████████ (S. 3, 4 seiner Revisionsbegründung).

Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe es unterlassen, von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Überführungsstücke (Jacke, Sandsack, Handfeger, ein Schuh) als Beweismittel zum Gegenstand einer Augenscheinseinnahme zu machen (§ 245 Satz 1 StPO). Es ist zutreffend, dass diese Gegenstände, wie auch Handtücher, in der Anklageschrift als Überführungsstücke aufgeführt sind (Bd. IV, Bl. 163 d. A.). Ferner ist durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (S. 6, IV 2 der Gegenerklärung) die Behauptung der Revision dargetan, dass diese Gegenstände während der Hauptverhandlung auf dem Richtertisch gelegen haben. Das Schweigen der Niederschrift (§ 274 StPO) steht dem nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um einen protokollpflichtigen Vorgang handelte. Im Übrigen wird in der Niederschrift (Bd. VI, Bl. 1352 d. A.) erwähnt, dass der Sachverständige Dr. █████ sein Gutachten „auch auf die vorliegende asservierte Jacke und Hose“ erstreckt hat. Die Revisionsrüge ist also bezüglich der Jacke ohne weiteres unbegründet; denn sie ist ausweislich der Niederschrift vom Gericht dem Sachverständigen übergeben und damit von ihm, als Gehilfen des Gerichts, zum Gegenstand des Augenscheins gemacht worden.

Für die übrigen Gegenstände ist nicht dargetan, dass einer der Beteiligten den Willen kundgetan habe, sie als Mittel des Augenscheins verwenden zu lassen (RGSt 41, 133; BGH 4 StR 866/53 vom 8. April 1954 betreffend einen vom Staatsanwalt vorgelegten Briefwechsel). Es kann auf sich beruhen, ob an diesem Erfordernis festzuhalten wäre bei in der Anklageschrift genannten Überführungsstücken, die während der Hauptverhandlung auf dem Gerichtstisch liegen (vgl. dazu Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 7 b zu § 245 StPO; beiläufig BGH 1 StR 791/52 vom 27. August 1953, S. 11, 12 unter Hinweis auf KG VRS 5, 211; andererseits: Gössel/Sarstedt, 3. Aufl., S. 140 und Note 721 daselbst). Selbst wenn diese Tatwerkzeuge als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 Satz 1 StPO anzusehen wären, so beruht jedenfalls das Urteil nicht auf einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift. Durch eine Vorführung der übrigen Überführungsstücke (also außer der vorgezeigten Jacke) konnte in keinem Fall dargetan werden, dass die Angeklagten, vor allem die mitwirkenden ████████, ████ und ███, mit dem Würgen des Opfers durch ██████ nicht einverstanden waren und dass sie diese Tötungshandlung ihres Tatgenossen nicht durch ihr bereitses Dabeistehen und ihr eigenes Tun unterstützten.

Das Schwurgericht hat diese Feststellungen ganz unabhängig von der Art und der Wirksamkeit des Sandsacks, des Handfegers, des Schuhs und der Handtücher getroffen. Zudem hat es für erwiesen erachtet, dass die Angeklagten, zumal auch █████, ██████ und ███, bereits bei der ursprünglichen Planung befürchtet hatten, der zu Überfallende könne an den Folgen der beabsichtigten Gewaltanwendung mit dem Sandsack zu Tode kommen (S. 14, 15 UA).

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Revisionsgericht im hier gegebenen, besonders gestalteten Fall in der Lage, mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) anzunehmen. Die vom Reichsgericht (RGSt 65, 304, 307/308) insoweit geäußerten Bedenken gelten hier nicht. Dort hatte es sich um einen Filmstreifen gehandelt, dessen Inhalt ohne Vorführung naturgemäß nicht bekannt sein konnte; dasselbe wird grundsätzlich von nicht gehörten Zeugen oder Sachverständigen und nicht verlesenen Urkunden (BGH 3 StR 512/54 vom 26. Mai 1954, S. 15/16) zu gelten haben. Dagegen hat der 1. Ferienstrafsenat im Urteil vom 27. August 1953 – 1 StR 791/52 – bei Lichtbildern denselben Standpunkt eingenommen wie er hier vertreten wird.

Durch diese Ausführungen erledigen sich die im Wesentlichen gleichlautenden Verfahrensbeschwerden der drei anderen Angeklagten (S. 4; S. Nr. 3 und S. 3 ihrer Revisionsbegründungen vom 27., 28. und 29. März 1957).

3) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, die Urteilsgründe seien lückenhaft. Die Angabe von Beweisanzeichen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das Schwurgericht sagt zwar S. UA: „Dem ███ war es gleichgültig, ob Valentin bei der Durchführung des Fluchtplans ums Leben kam.“ Diese Urteilswendung allein würde allerdings die Annahme eines Handelns mit bedingtem Tötungsvorsatz, das zur Verurteilung wegen Mordes ausreicht, nicht tragen (BGH NJW 1953, 152/153 Nr. 21 zu § 176 Abs. Nr. 3 StGB). Der Tatrichter hat aber seine Überzeugung an anderer Stelle (S. 15 unten UA) näher und damit ausreichend begründet. Dort wird ██████ als „skrupellos, gefühllos, rücksichtslos und von nachlassender Überlegung beherrscht“ bezeichnet, als ein Mensch, der alles bedenkt und in Rechnung stellt. Er war sich, als er ██, ███████ und ███ bewusst, dass dieser deswegen sterben konnte, und er war mit dieser Folge auch einverstanden. Das Schwurgericht hat sich dort ausdrücklich mit der Einlassung ███ befasst, er habe niemals gedacht, dass Valentin zu Tode kommen könne. Es hat diese Darstellung auf Grund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks im Einzelnen widerlegt (§ 261 StPO).

Der Tatrichter war auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht genötigt, sich in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen ausdrücklich auseinanderzusetzen, z. B. mit dem Inhalt des in der Niederschrift (Bd. VI, Bl. 132 R. 4) erwähnten Buchs: „Hass in 13 Zügen“ (dazu Schwurgericht Münster, Bd. V, Bl. 177).

Die Revision kann ebenfalls nicht geltend machen, dass gewisse entlastende Tatsachen in den Urteilsgründen nicht erwähnt seien. Hierdurch hat das Urteil den bedingten Tötungsvorsatz ██████ in Hinblick auf das minutenlange Würgen des Opfers – wie oben erörtert – ausdrücklich festgestellt. Es hat damit nach dem Urteilszusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass der ursprüngliche Tatplan von ihm und seinen Tatgenossen bewusst abgewandelt worden war (vgl. auch S. 16 oben UA).

Auf jenen Ursprungsplan kann es mithin nicht entscheidend ankommen.

4) Die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) gründet der Tatrichter sowohl auf Heimtücke wie auch auf die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (S. 16 UA).

Heimtückische Tötung ist rechtlich bedenkenfrei dargelegt.

Dagegen ergeben die Sachverhaltsfeststellungen, dass die Täter nicht zugleich getötet haben, um das Verbrechen der Gefangenenmeuterei durchführen zu können. Sie haben sich vielmehr zusammengerottet und den Anstaltsbeamten angegriffen, mithin den Tatbestand der Gefangenenmeuterei (§ 122 StGB) verwirklicht, um die Freiheit erlangen zu können. Selbstbefreiung als solche ist nicht strafbar. Der Gesichtspunkt des Handelns zwecks Ermöglichung eines Verbrechens entfällt. Hierdurch wird aber die, wie schon dargelegt, einwandfrei auch auf Heimtücke gegründete Verurteilung wegen Mordes nicht berührt.

███ – das Gericht kann sich jener Fehler bei 1) ██ und ████ nicht ausgewirkt haben, weil sie zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden sind. Das Gleiche ist aber auch bei █████ offensichtlich. Dieser ist zwar zu einer zeitigen Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (S. 17 UA). Die ihn betreffenden Zumessungserwägungen lassen jedoch deutlich erkennen, dass jene vom Schwurgericht irrig vorgenommene zusätzliche rechtliche Würdigung beim Strafmaß keinerlei Auswirkung zum Nachteil █████ gehabt hat.

5) Entgegen der Ansicht der Verteidigung war der Tatrichter nicht verpflichtet, bei ███ eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft zu treffen. Das jetzt erkennende Schwurgericht wäre hierzu nicht einmal berechtigt gewesen. Sein Urteil lautete auf lebenslanges Zuchthaus. Auf eine solche Strafe ist eine Anrechnung von Untersuchungshaft schon begrifflich nicht möglich (OGH NJW 1950, 271, 272 Av. 16). Mit der rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auf Grund der Wegnahme einer dem Opfer gehörenden Geldbörse nebst Inhalt (S. 51, 52, 55 bis 54 des Urteils des Schwurgerichts Münster vom 3. Oktober 1955) war das Schwurgericht nicht befasst.

Die Behebung von Zweifeln bezüglich der Vollstreckung der für den Rückfalldiebstahl seinerzeit ausgeworfenen Einzelstrafe muss einem etwaigen Verfahren nach § 458 StPO vorbehalten bleiben (vgl. auch OGH a. a. O. S. 272 am Ende).

II. Revision ███

Die von der Revision mehrfach erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl. Mit dieser kann nicht geltend gemacht werden, dass der Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Zudem ist die Vernehmung von Angeklagten kein Beweismittel i. S. des § 244 Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer war in erster Linie des Mordes (Bd. V, Bl. 32 G. A.) und ist auch deswegen beschuldigt (Bd. V, Bl. 31 G. A.) und verurteilt worden. Schon deshalb scheidet eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO aus. Ganz abgesehen davon war der Angeklagte bereits durch das Urteil des Senats vom 3. Mai 1956 auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen bedingt-vorsätzlicher Tötung nachdrücklich hingewiesen worden (vgl. S. 5 bis 7 jener Entscheidung).

Von einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO kann keine Rede sein.

4) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat sich ███████████ ohne dass es rechtlich entscheidend hierauf ankäme, an dem Kampf gegen den Strafanstaltsbeamten sehr rege beteiligt. Er stieß ihn zur Seite, als er aus der Zelle hinaus wollte. Er gab ███ einen Handfeger, den dieser auf den Kopf des Opfers entzweischlug. Er band dem Überfallenen die Füße zusammen und reichte ███ ein Handtuch, das dieser zur Befestigung des Knebels verwendete. Er sah, dass ███ den Überfallenen minutenlang am Hals würgte. Dies zu beobachten war ihm, trotz der nur mäßigen Flurbeleuchtung, möglich, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt (S. 14 UA). Er war zwar gegen Ende des Kampfes zwei- oder dreimal für kurze Zeit abwesend (S. 11 UA). Dies hinderte ihn jedoch ersichtlich nicht, das lang andauernde Würgen zu beobachten; denn seine ganze Aufmerksamkeit war während des Kampfes ausschließlich oder doch wesentlich auf ███████ gerichtet (S. 14 UA). Die Jacke war ███████ über den Kopf geworfen worden (S. 10 und 11 UA). Die Feststellungen des Tatrichters bieten keinen Anhalt für die Vermutung der Revision, ████ habe „das Verhalten des ███ nicht klar in seiner Gefährlichkeit als Würgegriff am Halse erkennen“ können. ███████ wurde nicht am Kopf, sondern am Hals gewürgt. Dass auch ein Hinterbliebener (S. 16 UA) die Gefährlichkeit eines lang anhaltenden Würgens erkennen kann, bedarf keiner Ausführung.

Im Fall der Verwendung des Sandsacks hatte ███████ sogar bereits für den Tod ███████ vorangesehen (S. 8 UA). Als sich der Schlag mit dem Sandsack als vergeblich erwies und auch mit dem Würgen einverstanden war ██, der den Tod des Opfers billigte, obwohl er ihn nicht gewünscht hatte, war ██ sich bewusst, dass er auf jeden Fall die Freiheit erlangen wollte (S. 10 bis 13, 15 UA).

Den Tatbeitrag ████ hat das Schwurgericht in den bereits geschilderten Beteiligungen sowie darin erblickt, dass er durch sein eingreifendes Dabeistehen ███ in seinem Tun bestärkte, und „war, wie die Mitangeklagten, überzeugt, dass ███████ sterben werde, und hat nichts dagegen getan“. Das Schwurgericht hat ████ nicht nur als Gehilfen, sondern als Mittäter angesehen. Er hat an dem Angriff gegen ███████ in der geschilderten Weise bei den Angriffen mitgewirkt (S. 15 oben UA). Dieser Angriff begann bereits mit dem Schlag mit dem Sandsack und setzte sich in weiteren Gewalttätigkeiten fort, durch die ███████ getötet wurde. Von einem „tödlichen Exzess“ ███ kann nach den Feststellungen keine Rede sein, sondern von einer von allen Tatgenossen vollzogenen Abwandlung des ursprünglichen Plans. Hierdurch bedurfte es nicht einer Verabredung.

Auch im Übrigen erweist sich das Urteil als rechtlich einwandfrei.

III. Revision ██ ██

Bezüglich der Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 2, § 245, § 338 Nr. 1 StPO) kann auf das zu den Revisionen ███████ und ███████ Ausgeführte verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den langdauernden Würgegriff ██ nicht sehen können, ist dieser Angriff unzulässig (§ 261, § 337 Abs. 1 StPO). Das Schwurgericht hat gerade auch bei diesem Angeklagten bedenkenfrei das Gegenteil festgestellt (S. 14 oben UA).

Gewiss sah der Angeklagte anfangs nur die Möglichkeit voraus, dass der Tod ███████ durch die vorgesehenen Schläge mit dem Sandsack eintreten könne. Dies schloss aber keineswegs aus, dass er im späteren Verlauf der Ereignisse erkannte, dass das auch von ihm gebilligte Würgen ███ durch ███ den Tod des Überfallenen zur Folge haben konnte.

Auch dieser Angeklagte hat an dem Angriff gegen ███████ mitgewirkt, einmal, indem er minutenlang den freien Arm ███████ festhielt (S. 11 UA) und weiter dadurch, dass er den ███████ würgenden Angeklagten ███ durch sein Mitwirken bestärkte (vgl. auch die Ausführungen des Urteils zu III 4).

IV. Revision ████

Eine Aussetzung der Hauptverhandlung (§ 265 Abs. 4 StPO) hat weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger beantragt. Zu einer Aussetzung von Amts wegen bestand kein Anlass. Die Verteidigung gibt selbst zu (S. 2 Nr. 4 der Revisionsbegründung), dass ████ im Lauf der Hauptverhandlung gefragt worden war, ob er das Würgen ███ wahrgenommen habe. Auch wenn er dies in Abrede stellte, mussten er und sein Verteidiger damit rechnen, dass das Schwurgericht die gegenteilige Überzeugung erlangen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen ziehen werde. Im Übrigen kann bezüglich der Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers auf die Ausführungen zur Revision ███ verwiesen werden.

Der Tatrichter hat keinen „dolus generalis“, sondern bedingten Tötungsvorsatz angenommen und rechtlich einwandfrei begründet.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Schwurgerichts, das Würgen habe minutenlang angedauert, dem Gutachten des Sachverständigen widersprechen soll. Wie im Urteil ausgeführt wird (S. 10 unten UA), würgte █████ den Überfallenen „im Verlaufe des Kampfes am Halse mehrere Minuten lang und so stark, dass ███████ davon das linke obere Kehlkopfhorn gebrochen wurde“ (vgl. auch S. 12 UA). Von einem „virtuellen Würgegriff“, wie ihn die Revision behauptet, enthält das Urteil nichts.

Die Revision beruft sich weiter darauf, ████ habe das Würgen schon deshalb nicht sehen können, weil er seine Augen geschlossen habe. Die Verteidigung übersieht hierbei, dass nach den nunmehr getroffenen Feststellungen nicht ███████, sondern ███ dem Überfallenen die Füße band (S. 11 UA).

Die Annahme des Schwurgerichts, dass ████ trotz seines (mittleren) Schwachsinns (S. 16, 17 UA) die Gefährlichkeit der Würgegriffe erkennen konnte und erkannte, ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter hebt zudem hervor, dass sich ████ „in schlauer Weise dümmer stellt als er ist“ (S. 17 UA). ████ war übrigens derjenige, der sich neben ███ besonders eifrig beteiligt hat. Er führte den ersten Schlag mit dem Sandsack auf ███████s Kopf.

Ferner schlug er auf ███████ im Gang so lange mit dem Sandsack ein, bis dieser entzweiging. Auch reichte er ██████ den Schuh, damit dieser damit auf das Opfer einschlagen konnte (S. 10, 11 UA).

Die übrigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.

Somit sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.

KrummeSauerLang-Bianchi
SeibertFlitner

Zitiert (4)