Revision im Betrugs-/Untreueverfahren: Urteil wegen Verkündungsmangel und Vorsatzlücken aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 512/54
- Datum
- 26.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Bestandteil der Urteilsformel bei der Verkündung versehentlich nicht verlesen, kann er nur bis zur vollständigen Beendigung der Urteilsverkündung (einschließlich Gründe) wirksam nachverkündet werden; danach ist eine Ergänzung unwirksam.
Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO erstreckt sich nicht auf nachträgliche Änderungen, die nach Unterzeichnung des Protokollentwurfs eingefügt und vom Urkundsbeamten nicht genehmigt worden sind.
Auf eine Verletzung von § 224 Abs. 1 StPO wegen unterbliebener Benachrichtigung des Verteidigers über eine kommissarische Zeugenvernehmung kann sich die Revision nicht stützen, wenn der Angeklagte/Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat.
Ein in der Hauptverhandlung nicht gestellter „Antrag“ auf Beiziehung unbestimmter Unterlagen („gesamte Korrespondenz“, „gesamtes Karteiwesen“) ist regelmäßig nur ein Beweisermittlungsantrag und bedarf keiner förmlichen Bescheidung.
Für eine Verurteilung wegen Untreue muss der Tatrichter die innere Tatseite widerspruchsfrei feststellen; Formulierungen, die abwechselnd Fahrlässigkeit, direkten Vorsatz und bedingten Vorsatz nahelegen, genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner K. aus K., ████ geboren ██ 1908 in █, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in einem Fall verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1.000 DM neben der Gefängnisstrafe und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei nicht verkündet, vielmehr die Urteilsformel nach Verkündung des Urteils nachträglich ergänzt worden. Die Rüge greift durch.
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, des Urkundsbeamten und des Vertreters der Staatsanwaltschaft ergeben, dass die vom Gericht beschlossene Geldstrafe nicht bei der Verlesung der Urteilsformel, sondern erst später vom Vorsitzenden verkündet worden ist, nachdem er von der Berichterstatterin darauf aufmerksam gemacht worden war. Sie fügte den Strafausspruch über die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe in den Entwurf des Sitzungsprotokolls, und zwar in die dort als verkündet bezeichnete Urteilsformel ein. Der Protokollentwurf war in diesem Zeitpunkt vom Urkundsbeamten bereits unterzeichnet. Dieser hat die durch die Einfügung vorgenommene Änderung nicht genehmigt. Die Beweiskraft des § 274 StPO erstreckt sich deshalb nicht auf die Einfügung. Das stellt auch ein vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterzeichneter „Beschluss“ vom 4. Juni 1954 ausdrücklich fest.
Der Senat hat deshalb in freier Beweiswürdigung festzustellen, ob die Geldstrafe nebst der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswirksam verkündet worden ist. Teile der Urteilsformel, die versehentlich bei deren Verlesung nicht bekanntgegeben wurden, können noch nachträglich verkündet werden, jedoch nur solange, als die Verkündung des Urteils nebst den Gründen noch nicht völlig beendet ist (RGSt 61, 388/390; BGHSt 5, 5).
Diese Voraussetzung kann das Revisionsgericht nur dann als gegeben annehmen, wenn sie hinreichend sicher nachgewiesen ist. Die Richter und der Vertreter der Staatsanwaltschaft können keine bestimmten Angaben über den Zeitpunkt der nachträglichen Verkündung machen. Dagegen bekunden der Verteidiger, der Angeklagte und vier weitere Personen, dass der Vorsitzende die Geldstrafe nachträglich verkündet habe, nachdem die Verhandlung bereits geschlossen war. Unter diesen Umständen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Ergänzung des Urteilsspruchs noch rechtzeitig geschehen ist.
Die Verurteilung zu eintausend D-Mark Geldstrafe und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit ist deshalb rechtsunwirksam und schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Darauf, dass entgegen der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StPO der Verteidiger von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung des Zeugen R. in ███████████ nicht benachrichtigt und das Vernehmungsprotokoll ihm nicht vorgelegt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil weder der Verteidiger noch der Angeklagte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift widersprochen hat (BGHSt 1, 284).
Dass der Angeklagte gewusst hat, dass auch der Verteidiger keine Nachricht vom Termin erhalten hat, kann dem Akteninhalt entnommen werden. Das Landgericht hatte mit demselben Beschluss die kommissarische Vernehmung weiterer Zeugen durch die Amtsgerichte in München und in Darmstadt angeordnet. Von den Terminen in München und Darmstadt sind der Angeklagte und der Verteidiger benachrichtigt worden. Den Termin in München hat keiner von beiden, die zwei Termine in Darmstadt haben beide wahrgenommen. Zur Überzeugung des Senats steht deshalb fest, dass der Angeklagte auch über die Nichtbenachrichtigung seines Verteidigers von dem Termin zur Vernehmung des R. unterrichtet war.
Im Übrigen ist weder von der Revision dargetan noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass das Urteil darauf beruhen könnte, dass der Verteidiger der Vernehmung des ███████ nicht beiwohnen und deshalb keine Fragen an den Zeugen stellen konnte. Den Sachverhalt, den R. bekundet hat, bestreitet der Angeklagte nicht.
Das Landgericht hatte die kommissarische Vernehmung des in der Anklageschrift als Zeugen benannten Braumeisters B. durch das Amtsgericht Dortmund vor der Hauptverhandlung beschlossen. Die Vernehmung hatte bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht stattgefunden. Ein Beschluss des Gerichts, dass von der Durchführung des Rechtshilfeersuchens abgesehen werde, ist nicht ergangen.
Darin, dass das Landgericht das Urteil gefällt hat, ohne die Vernehmung B.s abzuwarten, ist entgegen der Auffassung der Revision ein Verfahrensverstoß, der die Aufhebung des Urteils zur Folge haben müsste, nicht zu finden.
Die Vorschrift des § 245 StPO hat nur die in der Hauptverhandlung gegenwärtigen Beweismittel zum Gegenstand. Das Landgericht hatte durch Schließung der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, dass es auf die Aussage ███████ keinen Wert legte. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt, ████████ Vernehmung abzuwarten. Nach Lage der Dinge ist dieses Verhalten als Verzicht auf den Zeugen ███████████ aufzufassen.
Die Revision macht geltend, ███████ hätte die Richtigkeit der Sachdarstellung über den Scheincharakter von formlosen Lagerscheinen, wie sie bei als reine Gerstenkäufe getarnten Lohnmalzungsverträgen gegeben worden seien, bestätigen müssen. Die hierin liegende Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, inwiefern sich dem Landgericht die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen musste, nachdem weder der Verteidiger noch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie darauf Wert legten. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, was dem Tatrichter die Vernehmung hätte erforderlich erscheinen lassen müssen. █████████ war Angestellter der geschädigten ███ R.-Brauerei. Im Zivilprozess der Brauerei gegen den Lagerhalter █████████ ███████ bereits als Zeuge ausgesagt, dass die R.-Brauerei zwei von der Firma ███████████████████████ Lagerscheine nicht als Grundlage für eine Vorauszahlung anerkannt und dass die Firma ███████████████████████ daraufhin Lagerscheine der Firmen D. und ██ übersandt habe. Diese habe die Brauerei als „genügend“ angesehen und daraufhin eine weitere Zahlung von insgesamt 120.000 DM an die Firma ███████ geleistet. Diese Aussage, deren Niederschrift sich in Abschrift bei den Akten befindet, sprach gegen die Annahme, dieser Zeuge werde die Sachdarstellung des Angeklagten bestätigen.
Die Rüge ist demnach unbegründet.
Einen weiteren Verfahrensmangel will die Revision darin finden, dass das Landgericht über einen von dem Verteidiger gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Kaufmanns K. als Sachverständigen nicht entschieden und die beantragte Vernehmung des Kaufmanns H. als Zeugen abgelehnt habe.
a) Im Schriftsatz vom 15. September 1953 hatte der Verteidiger beantragt, den Kaufmann K. als Sachverständigen darüber zu hören, dass es im Brauereigewerbe seit langem üblich sei, aus Gründen der Steuerersparnis bei dem Bezug von Braumalz mit den Händlerfirmen Scheinkontrakte über Braugerste abzuschließen, und dass zur Verdeckung des Scheincharakters die Händler den Brauereien „pro-forma-Lagerscheine“ gäben, die keinerlei sichernden Charakter hätten. In das Wissen des Sachverständigen wurde ferner gestellt, es entspreche der Übung, dass die Brauereien den Ankauf dieser für die Herstellung des Malzes erforderlichen Gerste durch Hergabe von Akzepten finanzierten, die mehrere Male prolongiert würden, und es sei den Brauereien bekannt, dass die Braugerste, die in den Lagerscheinen als eingelagert bezeichnet werde, mit Hilfe der Akzepte erst gekauft werde. Einen Vermerk darüber, dass der Verteidiger diesen Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat, enthält das Sitzungsprotokoll nicht, wohl aber einen Vermerk des Inhalts:
„Der Staatsanwalt wendet sich gegen die Vernehmung der Zeugen ████ und █████. Der Verteidiger widerspricht dem Staatsanwalt.“
Daraus ist zu entnehmen, dass der Verteidiger den im Schriftsatz vom 15. September 1953 enthaltenen Beweisantrag auf Vernehmung des Kaufmanns K. als Sachverständigen in der Hauptverhandlung tatsächlich gestellt hat. Das Landgericht hat daraufhin beschlossen, über die Gebräuche beim Abschluss von Gersten- und Lohnmalzverträgen einen Sachverständigen zu vernehmen, und hat als solchen den Brauerei-Sachverständigen M. aus Frankfurt am Main bestimmt. Es hat also dem Beweisantrag der Verteidigung, einen Gutachter zu hören, stattgegeben. Es war nicht gebunden, gerade den von der Verteidigung genannten Sachverständigen zu vernehmen. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen ist vielmehr dem Richter überlassen (§ 73 StPO).
Die Verteidigung ist somit durch die Zuziehung eines anderen als des von ihr benannten Sachverständigen nicht unzulässig beschränkt worden. Nachdem sich herausstellte, dass M. nicht über genügende Sachkunde verfügte, wurde der Getreidekaufmann B. aus Frankfurt am Main als Sachverständiger vernommen. Nach der Vernehmung B.s hat die Verteidigung eine schriftliche gutachtliche Äußerung K.s zum Beweisthema überreicht, die die Einlassung des Angeklagten über die Gepflogenheiten beim Ankauf von Braugerste und Braumalz bestätigt. Einen neuen Antrag, zu dem Beweisthema K. als Sachverständigen zu hören, hat er aber nicht gestellt.
An anderer Stelle (Nr. 15) beanstandet die Revision, dass entgegen der Vorschrift des § 249 StPO das überreichte Gutachten K.s nicht verlesen worden sei. Abgesehen davon, dass ein dahin gehender Antrag von der Verteidigung nicht gestellt worden ist, würde die Verlesung gegen die Vorschrift des § 250 StPO verstoßen haben. Der Sachverständige B. hatte zur Zeit der Überreichung des Gutachtens K.s sein Gutachten bereits erstattet, wohnte aber der Verhandlung noch bei. Der Verteidiger und der Angeklagte hatten daher überdies Gelegenheit, dem Sachverständigen B. Fragen auf Grund des Gutachtens K.s zu stellen.
Die Frage, ob der Inhalt der gutachtlichen Äußerung dem Landgericht die Zuziehung K.s als Sachverständigen hätte aufdrängen müssen und ob es deshalb dadurch, dass es ihn nicht als Sachverständigen zuzog, die ihm gesetzlich obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs. 2 StPO), muss unerörtert bleiben, weil die Revision einen derartigen Verfahrensverstoß nicht gerügt hat.
b) Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Kaufmanns H. als Zeugen abgelehnt, da das in sein Wissen gestellte Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung war verfahrensrechtlich mangelhaft. Das Landgericht hätte angeben müssen, ob es Bedeutungslosigkeit (= Unerheblichkeit) aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen angenommen hat. Im letzteren Falle hätten die Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweiserhebung ergeben sollte (RG JW 1931, 2823/2824; BGHSt 2, 284/286; BGH NJW 1953, 352). Dieser Mangel kann indessen auf sich beruhen; denn die Revision hat ihn nicht gerügt. Auch kann das Revisionsgericht dem Zusammenhang entnehmen, dass die Ablehnung als solche nicht rechtsfehlerhaft war. Ersichtlich hat das Landgericht aus tatsächlichen Erwägungen angenommen, dass das in das Wissen H.s Gestellte für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. H. war dafür als Zeuge benannt worden, dass er als Reisender der ██████ GmbH laufend Abschlüsse über Malz- und Gerstenlieferungen, insbesondere auch Scheinkontrakte über Gerste getätigt habe. Der Verteidiger hatte dazu bemerkt, dass die von H. getätigten Abschlüsse nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien. H. hätte also nur bekunden können, dass er namens der Werner K. GmbH mit Brauereien Verträge abgeschlossen habe, in denen diese von der Werner K. GmbH Gerste kauften und die Gesellschaft beauftragten, diese Gerste gegen Bezahlung zu vermälzen. Daraus ist jedoch, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nichts für die Frage zu entnehmen, ob der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen, in denen ihm vorgeworfen wird, den Brauereien vorgetäuscht zu haben, die verkaufte Gerste sei auf Lager vorhanden, in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Jener Umstand konnte daher als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen werden. Die Rüge ist demnach unbegründet.
Soweit der Verteidiger im Verhandlungstermin vom 23. September 1953 beantragte, „die gesamte Korrespondenz der Werner ████████ ████ von dem Jahre 1951 bis zur Gegenwart und das gesamte Karteiwesen, insbesondere das Kontraktkartenwesen der Werner ████████ GmbH beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen“, liegt ein bloßer Beweisermittlungsantrag vor. Zu einem echten Beweisantrag gehört es, dass ein bestimmtes Beweismittel angegeben wird. Dieses Erfordernis ist mit der Benennung der gesamten Korrespondenz oder des gesamten Karteiwesens nicht erfüllt. Vielmehr hätte die Verteidigung die Briefe und die Karteikarten, die verlesen werden sollten, einzeln aufführen müssen (BGHSt 6, 129; RGSt 61, 288).
Ein Beweisermittlungsantrag ist lediglich eine Anregung für das Gericht. Er braucht nicht eigens beschieden zu werden. Soweit die Revision die Ablehnung dieses Antrages rügt, ist sie deshalb unbegründet, ohne dass es auf das Beweisthema ankommt.
Soweit der Verteidiger gleichzeitig gebeten hat, „einen von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen mit der Prüfung des Karteiwesens und sämtlicher bei den Akten befindlichen Warenaufstellungen zu beauftragen“, ist ein bestimmtes Beweismittel angegeben. Zwar lässt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen, was der Verteidiger mit Hilfe des Sachverständigen beweisen wollte. Dass er ein bestimmtes Beweisthema angegeben hat, ergibt sich jedoch daraus, dass der Staatsanwalt sein Verlangen auf Zurückweisung und das Gericht die Ablehnung des Antrages damit begründeten, das Beweisthema sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Über das Beweisthema kann demnach bei den Prozessbeteiligten kein Zweifel bestanden haben. Die Revision führt aus, wenn dem Beweisantrage stattgegeben worden wäre, so hätte sich bei Prüfung des Beweismaterials, d. h. also der Korrespondenz und der Karteien, einwandfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1951 tatsächlich und rechtlich über alle von ihm verkauften Gersten- und Malzmengen verfügt habe. Nun hat der Angeklagte niemals behauptet, dass er die Gerste tatsächlich auf Lager gehabt habe, über die er in den Fällen, in denen er wegen Betruges verurteilt worden ist, den Käufern Lagerscheine übersandte. Seine Einlassung geht dahin, den einzelnen Brauereien sei bekannt gewesen, dass die ihnen verkaufte Gerste erst mittels der hingegebenen Wechsel eingekauft werden sollte. Sie seien mit einer Vorfinanzierung einverstanden gewesen, zumal Gerste damals nur sehr schwer zu beschaffen gewesen sei. Andrerseits hat er aber schon in der Hauptverhandlung erster Instanz vorgetragen, soweit er Gerste verkauft habe, habe er auch Deckungskäufe getätigt und sei deshalb jederzeit lieferungsfähig gewesen. Nach der Überzeugung des Senats hat der Verteidiger dies mit seinem Antrag unter Beweis gestellt. Denn es ist nicht ersichtlich, was sonst mit den angegebenen Mitteln hätte bewiesen werden sollen.
Die Sachbeschwerde
Die Betrugsfälle
I.
Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Betruges und wegen eines weiteren Betruges unterliegt wegen der unter A 7 und b dargelegten Verfahrensverstöße nebst den Feststellungen der Aufhebung. Für die neue Entscheidung ist dabei auf folgendes hinzuweisen.
Sollte die Hauptverhandlung wieder ergeben, dass die Brauereien lagernde Gerste kaufen und die Begleichung des Kaufpreises von der Übertragung des Eigentums durch Übergabe von Lagerscheinen abhängig machen, auf keinen Fall aber die Geschäftsabschlüsse des Angeklagten „vorfinanzieren“ wollten, und dass der Angeklagte in Kenntnis dessen den Käufern durch Übersendung der Lagerscheine die Übereignung lagernder Gerste vortäuschte und sie so zur Bezahlung des Kaufpreises mittels Akzeptes veranlasste, so würden gegen die Annahme eines vollendeten Betruges keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Schaden der Brauereien würde dann, wie das Landgericht zutreffend annimmt, darin bestehen, dass sie als Gegenleistung für die Hingabe ihrer Akzepte statt des Eigentums an der Gerste nur einen Anspruch auf Lieferung von Gerste erhielten, der einem dinglichen Recht an wirtschaftlichem Wert nicht gleichkam. Dieser Schaden würde, wie bereits unter A 5 dargelegt ist, auch dann entstanden sein, wenn die wirtschaftliche Lage der Werner ████████ GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge nicht schwierig gewesen wäre. Ferner würde es, wie ebenfalls schon bei A 5 ausgeführt ist, nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse Deckungskäufe vorgenommen hatte. Denn auch in diesem Falle hätte er die Käufer veranlasst, unwissend ein geschäftliches Risiko einzugehen, das sie ganz unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der ████████ GmbH, wie er wusste, nicht eingehen wollten. Denn wenn die Käufer nur Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der Gerste Zahlung leisten wollten, so wollten sie eben nicht Kredit geben. Auf diesen Kredit hätte er aber keinen rechtlichen Anspruch gehabt.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Ansicht des Landgerichts, durch Übergabe von „Namenslagerscheinen“ – das Urteil spricht von „gewöhnlichen“ Lagerscheinen – habe Eigentum an eingelagerter Gerste übertragen werden können. Zwar haben derartige Lagerscheine nicht die dingliche Wirkung, die § 424 HGB an die Übergabe indossabler Lagerscheine knüpft. Es kann jedoch durch Geben und Nehmen solcher Namenslagerscheine die Einigung über den Eigentumsübergang und die Abtretung des Herausgabeanspruches seitens des verkaufenden Einlagerers an den kaufenden Empfänger des Lagerscheines erklärt und dadurch gemäß § 931 BGB das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden. Ob dies mit dem Geben und Nehmen der Lagerscheine im einzelnen Falle gewollt ist, ist Tatfrage.
Die fortgesetzte Untreue
II.
Zutreffend nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe hinsichtlich der Behandlung der Prolongationsakzepte zu den Brauereien in einem Treueverhältnis gestanden, demzufolge es ihm oblag, bei der Diskontierung deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Vertragsgegner der Brauereien war allerdings die ██████ GmbH. Ihr übersandten sie auf Grund der getroffenen Abrede die Prolongationswechsel mit dem Auftrag, sie diskontieren zu lassen und den Diskonterlös ihnen zur Einlösung der früher gegebenen Akzepte zu übersenden. Die GmbH war verpflichtet, diesen Auftrag so auszuführen, dass der Diskonterlös rechtzeitig, d. h. vor Fälligkeit der früheren Akzepte, in die Verfügungsgewalt der Brauereien kam. Der Angeklagte war Geschäftsführer der GmbH. In dieser Eigenschaft hatte er kraft seines Dienstvertrages mit der GmbH die Pflicht, für die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung der GmbH zu sorgen und dabei die Vermögensinteressen der Brauereien wahrzunehmen. Diese Pflicht lag ihm nicht nur gegenüber der GmbH ob. Zufolge seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH stand er zu den einzelnen Brauereien in einem Treueverhältnis, das ihn verpflichtete, deren Vermögensinteressen bei der Diskontierung der Prolongationswechsel wahrzunehmen (vgl. BGHSt 2, 324; RGSt 62, 157 ff.).
Der Angeklagte hat zwar nicht selbst die Prolongationswechsel den Banken zur Diskontierung eingereicht. Dies taten der Prokurist ██ und der Buchhalter K. Der Angeklagte hatte aber die Anweisung gegeben, den Diskonterlös zunächst dem Konto der GmbH bei der diskontierenden Bank gutschreiben und später den entsprechenden Betrag von einem anderen Bankkonto der GmbH der Brauerei überweisen zu lassen. Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass der Angeklagte deshalb verpflichtet war, dieses Verfahren zu unterbinden, sobald er erkannt hatte, dass die GmbH unmittelbar vor dem Zusammenbruch stand und daher damit gerechnet werden musste, dass der Diskonterlös infolge Erschöpfung der Bankkonten den Brauereien nicht mehr würde überweisen werden können. Darin, dass er dies unterlassen habe, findet der Tatrichter die Verletzung der dem Angeklagten gegenüber den Gebern der Prolongationsakzepte obliegenden Vermögensbetreuungspflicht. Der Umstand, dass mit den Prolongationsakzepten weiterhin in der festgestellten Weise verfahren wurde, hatte zur Folge, dass die Diskonterlöse der in der Zeit vom 23. Februar bis 11. März 1952 der ████████ GmbH zur Diskontierung übersandten Prolongationswechsel im Gesamtbetrage von 350.000 DM mit der Zahlungseinstellung der GmbH am 10. März 1952 verloren waren.
Der innere Tatbestand der Untreue erfordert Vorsatz. Die Feststellungen lassen in diesem Punkte jedoch die erforderliche Klarheit vermissen. Abwechselnd wird im Urteil ausgeführt, die Erkenntnis der schwierigen Lage der GmbH und der daraus sich für die Überweisung der Diskonterlöse ergebenden Gefahr habe der Angeklagte erkennen müssen, er habe sie erkannt, er habe die Möglichkeit, dass die Käufer ihren Diskonterlös verlieren würden, in Kauf genommen. Es werden also Feststellungen getroffen, die jeweils entweder Fahrlässigkeit oder direkten Vorsatz oder bedingten Vorsatz als gegeben erscheinen lassen. Diese Begriffe schließen einander aus. Es bestehen deshalb Bedenken, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite mit der notwendigen Eindeutigkeit getroffen sind.
Im Urteil wird ausgeführt, in der Zeit vom 23. Februar bis 10. März 1952 sei die finanzielle Lage der GmbH katastrophal gewesen. Der Bankkredit sei ausgeschöpft und Einnahmen, mit denen die Debetsalden bei den Banken hätten abgedeckt werden können, seien nicht zu erwarten gewesen. Daraus wird geschlossen, dem Angeklagten habe in diesem Zeitpunkt die Erkenntnis kommen müssen, dass die Brauereien die Erlöse aus der Diskontierung der Wechsel möglicherweise nicht würden erhalten können, wenn die bisherige Handhabung beibehalten würde. Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres damit vereinbar, dass, wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt wird, der Debetsaldo bei der Bank für Gemeinwirtschaft sich am 14. März 1952 auf 48.000 DM belief, während diese Bank der Gesellschaft einen Kredit von 100.000 bis 200.000 DM eingeräumt hatte. Danach wäre dieser Kredit nicht voll ausgeschöpft gewesen. Ferner eröffnete die Landeskreditkasse in ███████████████████ noch Ende Februar/Anfang März 1952 der GmbH einen ansehnlichen Kredit, der sich auf insgesamt 900.000 bis 1.000.000 DM belief. Noch am 10. März 1952 leistete der Angeklagte aus diesem Kredit eine Anzahlung von 113.000 DM auf den Kaufpreis für die █████████-Mühle, die er soeben erst erworben hatte. Mit diesem Erwerb glaubte er nach den Feststellungen ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Der Kaufpreis betrug 450.000 DM. Er maß der Mühle einen Wert von 1.000.000 DM bei. Inwieweit der Kredit im Übrigen in Anspruch genommen war, ist nicht festgestellt. Des Weiteren ergibt sich aus dem Urteil, dass das Stammkapital der Werner █████████ GmbH im Frühjahr 1952 um 100.000 DM erhöht wurde, wobei die Gesellschafter Bareinlagen von 62.400 DM zu leisten hatten. Dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren, ist nicht ersichtlich. Nach alledem sind die bisherigen Feststellungen über die finanzielle Lage der GmbH Anfang März 1952, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht frei von Widerspruch. Namentlich lässt sich der Umstand, dass der Gesellschaft von der Landeskreditkasse zu dieser Zeit noch ein verhältnismäßig hoher Kredit eingeräumt wurde, mit der Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs und der Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Banken pflegen vor der Einräumung von Krediten in dieser Höhe sich Gewissheit über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Dafür, dass der Angeklagte sich den Kredit auf unlautere Weise verschafft hatte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Da er den Kredit Anfang März erhielt und da er zu dieser Zeit mit der Mühle █████████ ein verhältnismäßig großes Objekt erwarb, von dessen Betrieb er sich eine Gesundung der GmbH versprach, bedürfte es einer genauen Darlegung der Umstände, aus denen das Landgericht folgern zu können glaubt, er habe gleichwohl die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, dass die Geber der Prolongationswechsel infolge Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Diskontsummen nicht erhalten würden.
Im Urteil ist dargelegt, in der Zeit vom 31. Dezember 1951 bis zur Zahlungseinstellung seien schwere Verluste durch die Zahlungseinstellung verschiedener Schuldner und durch den Preisverfall bei Ölen, Fetten und Futtermitteln eingetreten. „Insbesondere“ hätten hohe Geschäftsabschlüsse des Prokuristen ██████ über Futtermittel die GmbH „schließlich“ zur ███████████████████ getrieben. Der Angeklagte habe die Höhe dieser Geschäftsabschlüsse erst später erfahren. Berücksichtigt man, dass die GmbH noch am 10. März 1952, also an demselben Tage, an dem sie ihre Zahlungen einstellte, eine Anzahlung von 113.000 DM auf den Kaufpreis für die ██-Mühle leistete, so lassen diese Feststellungen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte an diesem Tag vom Zusammenbruch der GmbH überrascht wurde. Preisstürze treten nicht selten von einer Stunde zur anderen ein und führen dann bei umfangreichen Einkäufen zu hohen Verlusten.
Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen zur zweifelsfreien Annahme nicht aus, dass der innere Tatbestand der Untreue vorliegt. Dieser sachlich-rechtliche Mangel zwingt dazu, auch die Verurteilung wegen Untreue insgesamt aufzuheben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die finanzielle Entwicklung der GmbH vom Herbst 1951 bis zur Zahlungseinstellung genauer aufklären müssen, als dies bisher geschehen ist.
| Busch | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Maaß |