Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/56
Datum
03.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 211 StGB in einem Verfahren wegen Gefangenenmeuterei mit Todesfolge. Der BGH hebt die Verurteilungen insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Schwurgericht den Begriff der Billigung (bedingter Vorsatz) zu eng ausgelegt und nicht hinreichend begründet hat. Besonders beim führenden Täter ist eine erneute Beweiswürdigung anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den möglichen Tod als Folge seines Handelns vorausseht und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.

2

Die Billigung eines unerwünschten Erfolgs (dolus eventualis) umfasst auch Erfolge, die dem Täter an sich unerwünscht sind, sofern er sie als mögliche Folge seines Handelns in Kauf nimmt.

3

Ob der Tod zur Erreichung des Tatzwecks erforderlich ist, ist nicht entscheidend; der Tod kann auch als in Kauf genommene Nebenfolge dolus eventualis begründen.

4

Hat das Tatgericht die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht hinreichend erörtert oder begründet, ist Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Beweiswürdigung geboten.

5

Bei Mittäterschaft sind Vorsatz und Schuld der Beteiligten individuell zu prüfen; die gleiche Tatbeteiligung rechtfertigt nicht automatisch identische strafrechtliche Würdigung.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ██ ███████, 2. den Arbeiter ████ ██████, 3. den Metzger Viktor G█, geboren am ███ in █████████████████, staatenlos, 4. den Melker Gerhard D████, geboren am ████████ in █, zuletzt wohnhaft in █, 5. Franz S███, geboren am ███ in █████████████████,

– in dieser Sache in Untersuchungshaft – wegen Gefangenenmeuterei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ bei der Verkündung,

Justizangestellter █████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil vom 4. Oktober 1955 mit den Feststellungen des Schwurgerichts in Münster, soweit die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226 StGB) verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafaussprach gegen ███ aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Den Angeklagten war zur Last gelegt, in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei den Justizoberwachtmeister ██████████████ ermordet zu haben; außerdem war der Angeklagte ███ des Rückfalldiebstahls beschuldigt.

Das Schwurgericht hat sie wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge, außerdem wegen Rückfalldiebstahls verurteilt, und zwar ██ und ███████ zu je zehn Jahren, ████ zu dreizehn Jahren und sechs Monaten sowie ███ zu 26 Jahren Zuchthaus.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 211 StGB. Sie ist im Ergebnis begründet.

Die mehrfach vorbestraften Angeklagten waren im Dezember 1954 die einzigen Haftlinge im Gerichtsgefängnis zu Borken. Ihre Beaufsichtigung und Betreuung oblag in erster Linie dem 60 Jahre alten Strafanstaltsbeamten Karl ███████████████. Sie genossen als Kalfaktoren verhältnismäßig viel Bewegungsfreiheit. Bei ███, der den drei anderen geistig überlegen und der Führer des ganzen Unternehmens war, entstand der Gedanke an einen gewaltsamen Ausbruch. Er verstand es, seine Mithaftlinge für den Plan zu gewinnen. ██████████████ sollte mit einem heimlich angefertigten Aschensack, der prall gefüllt und fest wie ein Knüppel war, niedergeschlagen, überwältigt, sodann gefesselt und geknebelt werden. Bei den Vorbesprechungen lehnte ███ jedoch entschieden ab, den Schlag auszuführen, weil er gutgetan war und zudem befürchtete, ein solcher Schlag könne den Tod des zu Überfallenden zur Folge haben. Dagegen erklärte sich ████ dazu bereit. Dabei äußerten wiederum ███ und auch ██ die Befürchtung, der vorgesehene Schlag auf den Kopf ██████████████s könne zu dessen Tode führen. Dazu bemerkte jedoch u. a. ███████: „Das sei ganz egal.“ Im Übrigen versuchte ███ die anderen zu beruhigen, durch den Schlag werde der Beamte, ohne weitere Folgen, nur betäubt. Die drei anderen waren aber trotzdem von der Gefahrlosigkeit des Schlages nicht überzeugt. ██ und ███████, die auch untereinander Bedenken äußerten, der Beamte könne von dem Schlag sterben, unternahmen daraufhin am Morgen des für das Gesamtunternehmen vorgesehenen Tages allein einen Ausbruchsversuch, der jedoch mißlang, ohne entdeckt zu werden. Da die vier Angeklagten aber eine Entdeckung befürchteten, entschlossen sie sich, den geplanten gemeinsamen Ausbruch doch noch durchzuführen.

Als sie unter dem Vorwand des Büchertauschs allein in der Aufnahmezelle waren, schlug ███████ auf ein Zeichen ███s mit dem heimlich mitgeführten Aschensack auf den Kopf ██████████████s. Der Schlag zeigte jedoch keinerlei Wirkung, vielmehr sprang ██████████████ nun zu einem um sein Leben ringenden Beamten auf. Er wurde von ███ und ███████ zu Boden geworfen und von ██ und ████ an Füßen und Unterschenkeln gefesselt. Sie warfen ██████████████ eine Jacke über und schlugen sodann mit dem Aschensack auf ihn ein, bis dieser platzte. ███ umfaßte anschließend mit der linken Hand die Gurgel ██████████████s und würgte ihn, während er mit einem von ███████ herbeigeholten Handfeger dem Opfer Schläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzte. ██████████████ hatte unterdessen schon seit einiger Zeit ohne jede Bewegung dagelegen. ███████ war schon vor dem Schlagen mit dem Schuh aufgefallen, da die Augen des Opfers steif und glänzend wurden, und er hatte vergeblich dessen Puls zu fühlen versucht. ███ legte dem Überfallenen noch einen Knebel an, was keinerlei Schwierigkeiten bot, weil er mit geöffnetem Mund dalag. Anschließend nahm ███ die Geldbörse ██████████████s an sich.

Den Angeklagten gelang es sodann, aus dem Gefängnis zu fliehen. Der Tod des Beamten war durch Ersticken eingetreten, verursacht durch die Würgegriffe ███s.

Die Angeklagten haben zugegeben, sich zusammengeschlossen zu haben, um mit vereinten Kräften den Aufsichtsbeamten tätlich anzugreifen und zu entfliehen. Als der erste Schlag mit dem Aschensack wider Erwarten keinerlei Wirkung gezeigt habe, seien sie sich – wie sie außer ███ weiter zugaben – darüber klar gewesen, daß es ihnen nur durch Aufbietung aller ihrer Kräfte und nach hartem Kampf gelingen könne, den sehr kräftigen Beamten zu überwältigen, am Schreien zu hindern, zu fesseln und zu knebeln. Sie haben jedoch bestritten, bei der Planung als auch nachher die Tötung ██████████████s gewollt zu haben. Ferner haben sie in Abrede gestellt, bei der Planung den als möglich vorausgesehenen Tod des zu Überfallenden gebilligt zu haben; sie wollen vielmehr bis zuletzt gehofft haben, ██████████████ werde nicht sterben. Während des Überfalls wollen sie in der Erregung überhaupt nicht mehr an die möglichen Folgen des Kampfes und der Mißhandlungen gedacht haben.

Das Schwurgericht hat es als unwiderlegbar angesehen, daß die Angeklagten nicht den bestimmten Vorsatz hatten, ██████████████ zu töten. Auch ein bedingter Tötungsvorsatz sei ihnen nicht nachzuweisen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaube nicht die Feststellung, daß sie bei der Planung den als möglich vorgestellten Tod des Beamten auch gebilligt hätten. Daß die bei der Tatausführung vor eine neue Situation gestellten Angeklagten sich dabei den Tod ██████████████s als mögliche Folge der Mißhandlung vorgestellt und daß sie diese Folge gebilligt hätten, habe die Hauptverhandlung gleichfalls nicht zur Überzeugung des Schwurgerichts ergeben. In der Erregung des Kampfes seien ihre Gedanken durch das Nächstliegende – die Überwältigung ██████████████s, um dadurch die Freiheit zu erlangen – in Anspruch genommen gewesen. Einer Tötung des Wachtmeisters habe es zur Erreichung ihres Ziels nicht bedurft. Unter den gegebenen Umständen darüber hinaus Überlegungen anzustellen, welche Folgen ihre Tat für den Überfallenen haben könnte, würde eine Kaltblütigkeit und geistige Verfassung voraussetzen, die das Gericht den Angeklagten nicht zutraue. Das Würgen als das wirksamste Mittel, um ein Schreien zu verhindern, habe zwar nicht außerhalb ihres Plans gelegen. Sie hätten aber darauf vertraut, ██████████████ werde ihren massiven Angriff überleben. Bei Anstellung nur geringfügiger Überlegungen hätten sie jedoch erkennen können und müssen, daß ██████████████ die brutale Behandlung nicht überleben werde; darin liege ihre Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge (§§ 226, 56 StGB).

II. a) Soweit das Schwurgericht bei den Angeklagten unbedingten Tötungsvorsatz verneint hat, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich auch nicht hiergegen.

b) Zur Frage des Handelns mit bedingtem Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht (vgl. S. 50 UA) an sich zutreffend erkannt, daß diese Vorsatzform das Voraussehen der möglichen Folgen einer Handlungsweise und deren Billigung voraussetzt (BGHSt 7, 363/368). Wie der Urteilszusammenhang (S. 45, 46, 50, 51 UA) ergibt, hat der Tatrichter für den Zeitpunkt der Tat beide Voraussetzungen als nicht nachweisbar angesehen, wenn er auch bei der rechtlichen Würdigung (S. 50 unten UA) nur noch davon spricht, die Angeklagten seien nicht überführt, die Todesfolge ihres Handelns zu irgendeiner Zeit gebilligt zu haben. Dieses maßgebende Merkmal des bedingten Vorsatzes hat das Schwurgericht also auf jeden Fall verneint.

Es läßt sich jedoch nicht von der Hand weisen, daß der Tatrichter an den Begriff der Billigung zu hohe Anforderungen gestellt und ihn verkannt hat. In BGHSt 7, 363/369 (NJW 1955, 1688 Nr. 16) wird zum Ausdruck gebracht, daß der Täter auch einen solchen Erfolg im Rechtssinne billigen kann, der ihm an sich unerwünscht ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht, dem diese Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte, jedenfalls nicht erörtert, ob der Sachverhalt nicht doch so zu verstehen ist, daß die Angeklagten den Tod ██████████████s als mögliche, wenn auch unerwünschte Folge ihres Handelns gebilligt haben. Es legt zwar dar, für die Angeklagten habe es zur Erreichung ihres Ziels der Tötung des Wachtmeisters nicht bedurft (S. 48 UA). Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes hängt jedoch nicht notwendig davon ab, ob dem Täter der Tod des Opfers zur Erreichung seiner Wünsche erforderlich erscheint. Der Tod kann auch eine in Kauf genommene Nebenfolge sein.

Jedenfalls ist die Verneinung des Tötungsvorsatzes bisher nicht von ausreichenden Gründen getragen. Dies gilt besonders für den Angeklagten ███, den Urheber des Geschehens und geistigen Führer der anderen, der ██████████████ zu Tode gewürgt hat und den das Schwurgericht bei der Strafzumessung als gemütsarm, gefühlskalt, ohne Gewissensregungen und gesellschaftsfeindlich gekennzeichnet hat. Bei ihm erscheint die Verneinung des Tötungsvorsatzes mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar.

III. Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten nur wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226 StGB) verurteilt sind, bei ███ auch im Gesamtstrafaussprach. Seine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist, wie die Auslegung der Revisionsbegründung ergibt, nicht angefochten.

Der Tatrichter hat den Sachverhalt erneut zu würdigen. Er erhält zugleich durch die Urteilsaufhebung Gelegenheit, soweit möglich, zu ergänzen. Es ist bisher nicht festgestellt, wie lange der Überfall gedauert hat, welchen Inhalt die abfällige Bemerkung ███s (S. 26 UA) gehabt hat. Weiter wird die nachträgliche Darstellung ███s vor dem Untersuchungsrichter (S. 46, 47 UA) daraufhin zu prüfen sein, ob es sich dabei nicht zumindest teilweise doch um mehr als später aufgekommene Gedanken, vielmehr auch um die Wiedergabe ursprünglicher Überlegungen und Eindrücke gehandelt hat.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß die Rechtsgrundsätze über Mittäterschaft nicht zur notwendigen Folge haben, alle an einer Tat Beteiligten nach demselben Strafgesetz zu verurteilen (RGSt 77, 286/288).

Es erschien angebracht, die Sache an ein benachbartes Gericht, mit dem Fall noch nicht befaßtes, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO), und zwar an das Schwurgericht in Essen, bei dem bereits ein anderes Strafverfahren gegen ███ anhängig ist (S. 7 UA).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinRotbergSauer
KrummeSeibert
Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes – Zurückverweisung — Themis