Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Einzelvernehmung, Protokollberichtigung und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen Verfahrensfehler bei Einzelvernehmungen, Mängel der Protokollberichtigung und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Entscheidungsrelevant ist, dass Gefahren der Aussageverweigerung in Gegenwart des Mitangeklagten Tatfrage sind, protokollarische Berichtigungen nach Rüge nicht berücksichtigt werden und widersprüchliche Niederschriften ihre Beweiskraft verlieren. Die tatrichterliche Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit bleibt maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die Gefahr besteht, dass ein Angeklagter in Gegenwart des Mitangeklagten nicht die Wahrheit sagt, ist eine Tatfrage, die der Tatrichter nach freier Würdigung feststellt und die Revision nur bei willkürlicher Beurteilung überprüft.

2

Die Reihenfolge zwischen Einzelvernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme ist eine Ordnungsvorschrift; ihr Außerachtlassen gefährdet das Urteil nicht, sofern kein Beweis in der Abwesenheit erhoben worden ist.

3

Eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls, die erst nach Erhebung der Verfahrensrüge erfolgt und dieser damit die Grundlage entzieht, ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.

4

Stehen die Erklärungen der für die Protokollierung zuständigen Urkundspersonen in Widerspruch, so entbehrt die Sitzungsniederschrift insoweit der Beweiskraft nach § 274 StPO; das Revisionsgericht hat in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.

5

Die tatrichterliche Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit kann auf dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung beruhen; das Gericht muss nicht jeden Ablehnungsgrund im Einzelnen darlegen, insbesondere wenn behauptete Entlastungsumstände für den Sachverhalt als unerheblich angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ ████████████ ██████████ █, geboren am [REDACTED], 2. [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. April 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Auf Grund Gerichtsbeschlusses sind beide Angeklagten 1. gemäß § 247 StPO einzeln in Abwesenheit des anderen Mitangeklagten zur Sache vernommen worden.

a) Die Revision behauptet, es sei in Wirklichkeit gar nicht zu befürchten gewesen, dass ein Angeklagter in Gegenwart des Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde; der wahre Grund für das Abtretenlassen der Angeklagten sei vielmehr der gewesen, dass man beide Angeklagten in Abwesenheit des anderen in ein Kreuzverhör habe nehmen wollen. Auf diese Behauptung kann das Rechtsmittel indessen nicht gestützt werden. Ob nämlich die Gefahr besteht, dass ein Mitangeklagter in Gegenwart des anderen Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde, ist eine reine Tatfrage, die nur der Tatrichter auf Grund der Eindrücke der Hauptverhandlung in freier Würdigung zu beurteilen vermag und die sich daher einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendig entzieht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer insoweit etwa willkürlich verfahren wäre, ist umso weniger gegeben, als das Gericht ausweislich der Urteilsgründe den Eindruck gewonnen hat, die Angeklagten hätten das gleichförmige Vorbringen unwahrer Schutzbehauptungen miteinander verabredet.

b) Vergebens macht die Revision weiter geltend, das Abtretenlassen der Angeklagten sei nicht im Zeitpunkt ihrer Vernehmung, sondern erst dann vorgenommen worden, als die Beweisaufnahme bereits im Gang gewesen sei. Diese Behauptung wird schon durch das Sitzungsprotokoll widerlegt, ausweislich dessen die Einzelvernehmung der Angeklagten vor Eintritt in die Beweiserhebungen durchgeführt worden ist. Im Übrigen beruht die Reihenfolge zwischen Vernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme auf bloßer Ordnungsvorschrift, deren Außerachtlassung das Urteil nicht gefährden könnte (RGSt 53, 178; RG JW 1933, 2706 Nr. 22). Dass ein Beweis in Abwesenheit eines der Angeklagten erhoben worden wäre, behauptet die Revision nicht.

c) Die Revision rügt ferner, dass den Angeklagten nach ihrer Wiedervorlassung das Ergebnis der Vernehmung des Mitangeklagten weder sofort, noch überhaupt mitgeteilt worden sei. Auch dieser Angriff dringt nicht durch. In der ursprünglichen Fassung des Sitzungsprotokolls fehlt allerdings die nach § 273 StPO erforderliche Beurkundung der in § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO als wesentliche Formlichkeit vorgeschriebenen Unterrichtung (RG LZ 1915 Sp. 846 Nr. 30; BGHSt 1, 259, 350). Bevor jedoch die den Mangel rügende Revisionsbegründung am 6. Juni 1952 einging, hatte der Vorsitzende das Protokoll bereits am 10. Mai 1952 dahin ergänzt, dass beide Angeklagte nach Wiedervorlassung des letzten vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden seien, was während ihrer Abwesenheit von dem anderen Mitangeklagten ausgesagt worden war. Dieser Ergänzung hat der Urkundsbeamte am 8. August 1952 mit dem Bemerken zugestimmt, dass sie den richtigen Gang der Verhandlung wiedergebe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht (BGHSt 2, 125). Da die wenngleich vom Vorsitzenden schon vorher eingeleitete Berichtigung des Protokolls erst durch die nach Eingang der Verfahrensrüge erteilte Genehmigung des Urkundsbeamten bewirkt worden ist, steht somit der öffentliche Glaube des berichtigten Protokolls der Rüge nicht entgegen. Andrerseits bewies das Protokoll zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensrüge aber auch nicht mehr, dass die Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO unterblieben wäre; denn in diesem Zeitpunkt hatte bereits eine der beiden Urkundspersonen, nämlich der Vorsitzende, seine negative protokollarische Beurkundung widerrufen, so dass sich seine positive und die noch fortwirkende negative Beurkundung des Protokollführers widersprachen. Standen somit aber die Erklärungen der beiden für die Protokollierung zuständigen Gerichtsbeamten in Widerspruch zueinander, so entbehrte die Sitzungsniederschrift insoweit der Beweiskraft nach § 274 StPO (vgl. RG GA 61, 352). Da mithin das Sitzungsprotokoll zur Zeit des Eingangs der Verfahrensrüge weder die Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO, noch ihre Unterlassung bewies, so hat das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob die Unterrichtung erfolgt ist oder nicht (vgl. RGSt 68, 244).

Angesichts der bestimmten dienstlichen Erklärungen beider Urkundsbeamten hat der Senat keinen Zweifel, dass der Vorsitzende nach Wiedervorlassung des zuletzt abgetretenen Angeklagten [REDACTED] und vor Eintritt in die Beweisaufnahme beide Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet hat, was während ihrer Abwesenheit von dem anderen Angeklagten ausgesagt worden war. Dass dem zuletzt vernommenen Angeklagten [REDACTED] das Ergebnis der Vernehmung seines Mitangeklagten noch vor seiner eigenen Vernehmung mitgeteilt wurde, war nicht erforderlich; es genügte vielmehr eine Unterrichtung, nachdem beide Angeklagte wieder vorgelassen worden waren (RGSt 8, 153).

Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Revisionsrügen können das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gefährden.

a) Die Strafkammer leitet ihre Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugin P[REDACTED] auch aus folgendem her: Diese Zeugin habe vor Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgetäuscht, dass sie wegen eines Augenleidens auf Anordnung eines Facharztes eine dunkle Brille tragen müsse, die sie auch vor Gericht nicht abnehmen dürfe. Wie jedoch eine Rückfrage des Gerichts bei dem von der Zeugin genannten Augenarzt ergeben habe, sei die Zeugin nicht in Behandlung dieses Arztes gewesen; das habe sie auf Vorhalt auch nicht mehr in Abrede gestellt. Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe in Unterbrechung der Hauptverhandlung den von der Zeugin angegebenen Arzt angerufen, und rügt, dass das Gericht bei der Beweiserhebung eine Tatsache verwertet habe, die außerhalb der Hauptverhandlung festgestellt worden sei. Auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil indessen nicht. Das Gericht hat nämlich, wie die Urteilsgründe ergeben, seine Überzeugung, die Zeugin habe die Unwahrheit ihrer Behauptung auf Vorhalt nicht mehr in Abrede gestellt, selbständig auf Grund der einen Bestandteil der Hauptverhandlung bildenden Tatsache erlangt, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptung auf Vorhalt nicht mehr in Abrede stellte.

b) Gegen die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen hatte das Gericht auf Grund des Eindrucks, den die beiden Zeugen in der Hauptverhandlung machten, erhebliche Bedenken, zumal es sich auch hier um erst kurz vor der Hauptverhandlung aufgestellte Schutzbehauptungen gehandelt habe. Diese Erwägung hält sich im Rahmen rechtlich zulässiger Würdigung. Worin die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen spreche, brauchte das Gericht, das den Zeugen persönlich gesehen hatte, in der Begründung nicht im einzelnen darzulegen.

c) Die gegen die Glaubwürdigkeit einer Schutzbehauptung können sich ferner sprechen, dass sie nicht von vornherein, sondern erst nachträglich vorgebracht wird. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen

Die Revisionsangriffe können insgesamt aber auch deshalb nicht durchdringen, weil die Strafkammer die von diesen Zeugen zur Sache bekundeten Umstände aus tatsächlichen Gründen für unerheblich erachtet. In den Urteilsgründen wird nämlich dargelegt, den Aussagen dieser Zeugen, selbst wenn man sie für glaubwürdig erachten wollte, habe ebenfalls entnommen werden können, dass es einen gewissen Kohlenhändler ███ gab, der die von den Zeugen übereinstimmend angegebenen äußeren Merkmale aufwies und sich in Bottrop in Wirtschaften aufhielt; aus den Bekundungen der Zeugen habe jedoch nicht darauf geschlossen werden können, dass ███ auch an den dem Urteil zugrunde liegenden Kohlengeschäften des Angeklagten in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei. Dass ███ an diesen Geschäften der Angeklagten in der Tat nicht beteiligt war, folgert das Gericht sodann selbständig aus einer Reihe von weiteren Umständen. Hieraus ergibt sich klar, dass die Strafkammer, auch wenn sie die Zeugen P[REDACTED], H[REDACTED] und R[REDACTED] für glaubwürdig erachtet hätte, nicht zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre.

3. Die Anwendung des Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keine zum Nachteil der Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich einwandfrei mit der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung begründet, dass den Angeklagten ein Gesamtvorsatz fehlte, der auf einen bestimmten, durch mehrere Teilhandlungen zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Der etwaige allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit nach Ort, Zeit und tatsächlicher Gestaltung noch völlig unbestimmte Betrügereien mit Kohle zu begehen, kann die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht rechtfertigen (vgl. RG JW 1938, 1880 Nr. 9 und 1939, 275 Nr. 2).

Die Revisionen waren daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. PeetzKrummeEngels
GroßGlanzmann

Zitiert von (3)