Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Sitzungsniederschrift und unbehandeltem Hilfsbeweisantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift muss nach §273 StPO die Beweistatsachen und die Beweismittel des Beweisantrags enthalten; fehlt dies, entfällt ihre ausschließliche Beweiskraft nach §274 StPO.
Ergibt die Niederschrift Widersprüche oder Lücken, kann das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen nicht ohne freie Beweisermittlung zureichend klären.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein für die Schuld entscheidender Hilfsbeweisantrag entgegen §244 Abs. 3 StPO nicht stattgegeben wurde, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Widersprüchliche Erinnerungen der Verfahrensbeteiligten zur Lage eines Beweisantrags mindern die Verwertbarkeit der Protokollauszüge und geben Anlass zur erneuten Tatsachenaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausmeister Norbert ███ avs ███, geboren am ███ 1914 in █████████, wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Juli 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In einem bürgerlichen Rechtsstreit wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erklärte der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht uneidlich, er habe nicht mit der Kindesmutter, Frau ███████, geschlechtlich verkehrt; dabei hatte er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit vor und nach Weihnachten 1946 beigewohnt und vermochte sich trotz seiner Gedächtnisstörungen auch an den letzten Verkehr bei seiner Vernehmung am 10. April 1951 noch gut zu entsinnen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 153 StGB verurteilt. Dessen Sachbeschwerde ist zwar unbegründet, jedoch kann seiner Verfahrensrüge der Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen im Wesentlichen auf der Bekundung der Frau ███████, der Angeklagte habe unmittelbar vor jenem Termin zu ihr gesagt: „Stell dich dumm, dann geht’s dir gut“, und habe ihre Antwort, sie wolle aber bei der Wahrheit bleiben, nur mit Schweigen beantwortet.
Die Revision behauptet nun, der Angeklagte habe sich hilfsweise auf das Zeugnis der Eheleute ███ dafür berufen, dass er am Terminstage mit der Kindesmutter überhaupt nicht zusammengekommen sei, so dass er die belastende Äußerung nicht habe tun können. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe soll sich dagegen der Verteidiger mit seinem Hilfsbeweisantrag auf Zeugen berufen haben, die bekunden sollten: Die Zeugin ███████ habe vor der Zeugenvernehmung zum Angeklagten gesagt, er solle doch zugeben, dass sie sich eingelassen hätten; diese Behauptung hat die Strafkammer in den Gründen anscheinend als wahr unterstellt.
Die Sitzungsniederschrift enthält nichts, was diesen Widerspruch zu klären vermöchte; nach ihr beantragte der Verteidiger „evtl. Vernehmung neuer Zeugen zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts“. Da das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 StPO entspricht, weil es weder die Beweistatsachen noch die Beweismittel des Antrages erkennen lässt, eignet ihm auch nicht die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO; vielmehr war der Senat genötigt, die Lücke durch freie Beweisermittlungen auszufüllen (RGSt 63, 408, 410 f.; BGH, Urteil vom 5. Februar 1953 – 4 StR 450/52 –). Vorsitzender und Schriftführer haben über den wirklichen und vollständigen Inhalt des Hilfsbeweisantrages keine übereinstimmenden Äußerungen abgegeben und sich zu einer Ergänzung der Niederschrift daher offensichtlich nicht in der Lage gesehen, wenn dieser auch die Beweiskraft des § 274 StPO gefehlt hätte (BGHSt 2, 125). Auch die Erinnerungen der beisitzenden Richter an jenen Verfahrensvorgang decken sich nicht völlig. Schließlich bietet der Inhalt der Urteilsgründe ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt dafür, wie der im Protokoll fehlende Beweissatz gelautet hat. Da demnach das Revisionsvorbringen nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen ist, kann der Senat nicht die Möglichkeit ausschließen, dass der Tatrichter es entgegen § 244 Abs. 3 StPO unterlassen hat, einem Hilfsbeweisantrag, der für die Entscheidung der Schuldfrage erheblich wäre, stattzugeben.
Da das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann, war es aufzuheben.
[Unterschriften]
| Hille | Krumme | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |