Revision verworfen: Öffentlichkeit, minderjährige Zeugin und Verwertungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 282/72
- Datum
- 04.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Urkundsbeamten genehmigter Nachtrag in der Sitzungsniederschrift nimmt der Niederschrift nicht die Möglichkeit, die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu belegen; das Revisionsgericht hat in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die Öffentlichkeit wiederhergestellt wurde.
Ein 14‑jähriges Kind besitzt in der Regel die für die Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife; die Vernehmung ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nur unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Einsichts- oder Entscheidungsfähigkeit vorliegen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidungsgrundlage überwiegend auf übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten und sonstigen tragfähigen Feststellungen beruht.
Wird eine in polizeilicher Vernehmung gemachte Aussage durch eigene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt, so beruht die Verurteilung nicht ohne weiteres auf der Verwertung der Niederschrift; die Verlesung einer Niederschrift ist entbehrlich, wenn diese nicht als eigenständiges Beweismittel verwertet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Pleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ ███ zur Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. Januar 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Verletzung des Gesetzes
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Verfahrensrügen
a) PO
1. Unbegründet ist die Rüge, es seien Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt worden, daß die Öffentlichkeit entgegen § 175 Abs. 1 GVG vor der Verkündung des Urteils nicht wiederhergestellt worden sei.
Es trifft zwar zu, daß die am 5. Januar 1972 erstellte Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer keinen Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthielt und daher gemäß § 274 StPO den Beweis dafür erbrachte, daß die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden war. Die Sitzungsniederschrift hat diese (negative) Beweiskraft aber dadurch verloren, daß zwischen ihrer Fertigung am 5. Januar 1972 und dem Eingang der Revisionsbegründung am 16. März 1972 zwischen den Worten „durch Verlesung der Urteilsformel“ und den Worten „durch Verlesung der Urteilsgründe“ die Worte „nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit“ eingefügt worden sind und eine hiervon namlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, am 10. Februar 1972 in ihr vermerkt hat: „Obige Einfügung wird genehmigt“.
Hierbei kommt es nicht darauf an, wer „Wiederherstellung der Öffentlichkeit“ geschrieben hat. Entscheidend ist der Genehmigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Hieraus folgt, daß das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden hat, ob die Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden ist (vgl. BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1954 in BGHSt 5, 273; RGSt 57, 394; 68, 244).
Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 26. April 1972, des Beisitzers Landgerichtsrat Olzien vom 27. April 1972 und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beweisen zur Überzeugung des Senats, daß sie wiederhergestellt wurde.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Jugendkammer habe § 252 (gemeint ist § 52) StPO dadurch verletzt, daß sie die zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Zeugin Gabriele ██████, die nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erklärt hat, aussagen zu wollen, ohne Zustimmung ihres Vaters vernommen hat.
Es trifft zwar zu, daß ein Kind, welches die zur Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife nicht besitzt, oder bei dem der Tatrichter unüberwindliche Zweifel an dieser Reife hat, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters als Zeuge vernommen werden darf (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85; vgl. ferner auch BGHSt 21, 303 und 23, 221).
Ein Mädchen von 14 Jahren besitzt aber in aller Regel jene Reife. Die genannten Entscheidungen betreffen ausschließlich Kinder, die zur Zeit ihrer Vernehmung 7 3/4 bis 8 Jahre alt waren. Anhaltepunkte dafür, daß die Zeugin ██████ trotz ihres Alters von 14 Jahren möglicherweise nicht die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besessen hätte, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch ersichtlich. Das bei den Akten befindliche Gutachten des Dr. med. ███ (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) vom 1. September 1971 ergibt, daß Gabriele ██████ damals altersgemäß entwickelt war (vgl. Hauptakten Bl. 47-49).
b) § 264 StPO
Die Rüge, die Jugendkammer habe dadurch gegen § 264 StPO verstoßen, daß sie unterlassen habe, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gabriele ██████ zu hören, geht fehl.
Weil die Jugendkammer bei den Vorstrafen des Angeklagten schon die Mindeststrafe verhängt hatte, war die Aussage der Zeugin Gabriele ██████ mit der Einlassung des Angeklagten weitgehend im Einklang.
Die zum Fall II 1 der Urteilsgründe gehörende Feststellung, der Angeklagte habe in den dort genannten Handlungen in einem Zeitraum mindestens zweimal widernatürliche Unzucht an Gabriele ██████ verübt, beruht zwar auf der Aussage der Zeugin Gabriele ██████, daß der Angeklagte sie in dieser Zeit unsittlich belästigt habe. Die von der Jugendkammer getroffene Feststellung beruht aber auf einer von ihr angesehenen Einlassung des Angeklagten; denn die Feststellung: gilt: für die zum Fall II getroffene Feststellung, daß der Zeitraum, innerhalb dessen der Angeklagte festgestellte unzüchtigen Handlungen an Gabriele vorgenommen hat, entgegen der Bekundung der Zeugin Gabriele ██████ nicht drei, sondern etwa zwei Jahre gedauert und daß der Angeklagte während dieser Zeitspanne an ██████ nicht wiederholt, sondern mindestens einmal im Monat an den Mädchen unsittliche Handlungen vorgenommen hat.
Soweit die Jugendkammer zum Fall II 1 hingegen der Einlassung des Angeklagten auf Grund der Aussage der Zeugin Gabriele ██████ ████████████ beigetreten ist, es sei in zahlreichen Fällen beim Angeklagten zur Samenentleerung gekommen, betrifft dies eine Frage, welche die Jugendkammer bei der im Übrigen gegebenen Sachlage zu beantworten konnte und mußte.
Was die Zeugin in diesem Zusammenhang sonst noch vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.
4. Die Rüge, die Jugendkammer habe dadurch gegen § 250 StPO verstoßen, daß sie die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten am 2. September 1971 verwertet habe, statt den Vernehmungsbeamten als Zeugen zu hören, geht fehl.
Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, er habe bei der polizeilichen Vernehmung am 2. September 1971 eingeräumt, sich in dem in Rede stehenden Zeitraum mehrmals an seiner Tochter Gabriele unsittlich vergangen zu haben (UA S. 10). Die Feststellung, er habe mindestens zweimal unzüchtige Handlungen vorgenommen, beruht hiernach nicht auf der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung, sondern auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
5. Die Revision rügt, die Jugendkammer habe gegen § 254 StPO verstoßen, weil die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten am 2. September 1971, bei der dieser seine oben unter 4. erwähnte Aussage vor der Polizei als richtig bezeichnet hat, in der Hauptverhandlung verlesen, die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung dagegen nicht verlesen worden sei.
Die Rüge ist, wenn man sie als zulässig ansieht, jedenfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, daß die Jugendkammer die Niederschrift über die richterliche Vernehmung, soweit die Revisionsbegründung ihren Inhalt wiedergibt (Erklärung des Angeklagten, daß seine Aussage vor der Polizei richtig ist) ebenso wenig als Beweismittel verwertet hat wie die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung.
II. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmitt | Pleischmann | |||
| Sarstedt | Herrmann | Schuster |