Aufhebung wegen Versagung des letzten Wortes; Rückverweisung im Rückfallbetrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/54
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung des letzten Wortes ist eine wesentliche Förmlichkeit; fehlt ein entsprechender Vermerk in der Verhandlungsniederschrift, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht nochmals das letzte Wort erhalten hat und liegt ein Verfahrensverstoß vor.
Dienstliche Äußerungen von Urkundspersonen oder Sitzungsbeteiligten können eine fehlende Protokollnotiz über das letzte Wort nicht ersetzen; eine wirksame Protokollergänzung muss ordnungsgemäß eingeleitet und dokumentiert sein.
Bei Straftatbeständen des Betrugs setzt die Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensschaden voraus, dass die Vermögensdisposition durch die Täuschung veranlasst wurde; eine Zahlung, die nur dazu dienen sollte, den Täter loszuwerden, kann die erforderliche Verursachung entfallen lassen.
Besteht zwischen Täter und Opfer ein Verlöbnis, sind die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Strafantragsvoraussetzungen nach § 263 Abs. 5 i.V.m. § 61 StGB) und die Fortdauer oder Aufhebung des Verlöbnisses festzustellen; die Aufhebung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 14. Juni 1954
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Schriftsetzer August C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1915 in ████, z. Zt. in der Strafanstalt ████, wegen Rückfallbetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1) Die Verfahrensrüge muss durchgreifen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hatte der Angeklagte zwar zunächst das letzte Wort gehabt. Anschließend wurde er aber noch darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nicht nur wegen fortgesetzten Rückfallbetruges, sondern wegen eines weiteren selbständigen Betruges im Rückfall bestraft werden könne, und dass in einem Fall statt Betruges gegebenenfalls Unterschlagung in Betracht komme. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Darauf wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre früheren Anträge. Ein Vermerk darüber, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort erhielt, fehlt im Protokoll.
Die Erteilung des letzten Worts ist eine wesentliche Förmlichkeit. Bei dem Schweigen der Verhandlungsniederschrift ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO nicht nochmals das letzte Wort gehabt hat (§ 274 Satz 1 StPO). Die dienstlichen Äußerungen der Urkundspersonen, des Berichterstatters der Strafkammer und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sind gegenüber dem Inhalt des Protokolls ohne Bedeutung. Eine Protokollergänzung, sei es auch nur durch eine der Urkundspersonen (BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953; RGSt 68, 244), hat überhaupt nicht stattgefunden, war insbesondere bis zum Eingang der Revisionsrüge nicht einmal eingeleitet.
Welche Ausführungen der Angeklagte gemacht und welche Anträge er gestellt hatte, brauchte die Revision nicht darzulegen (RG JW 1933, 1591 Nr. 12). Es ist zwar bei der gegebenen Sachlage nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch weiteres Vorbringen eine ihm günstigere Wendung hätte herbeiführen können. Doch lässt sich diese Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschließen (vgl. auch RGSt 9, 69, 70). Es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Das Urteil muss somit schon wegen Verfahrensmangels mit den Feststellungen aufgehoben werden.
2) Zum Schuldspruch ist zu bemerken:
Bei den drei Vorkommnissen zum Nachteil der Schneiderin Irmgard ████ ist die Annahme eines Betruges zur äußeren und inneren Tatseite nach den Feststellungen des Landgerichts rechtlich bedenkenfrei. Im Fall der 15.— DM glaubte das Mädchen allerdings selbst nicht mehr daran, dass der Angeklagte ihr den Betrag zurückzahlen werde. Hatte sie ihm dieses Geld nur gegeben, um ihn loszuwerden, so würde es an dem erforderlichen, ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschädigung fehlen (RGSt 6, 360). Irmgard █████ gab das Geld jedoch in der Erwartung, sie werde den Angeklagten nunmehr los, wenn er, wie er ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, in Iserlohn Wohnung nehme. Damit sind die Voraussetzungen des Betruges auch bei diesem Teilakt dargetan.
Die Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob Irmgard ██ die Verlobte des Beschwerdeführers war (§§ 52 Abs. 2, 263 Abs. 5 StGB, §§ 1297 ff. BGB), sind jedoch nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Anschaffung von Ringen, die Veranstaltung einer Verlobungsfeier und die Bestellung des Aufgebots sind zwar Beweisanzeichen für das Bestehen eines Verlöbnisses, dafür jedoch nicht begriffswesentlich (RG JW 1928, 3047; Erman Anm. 2, 3 vor § 1297 BGB).
Entscheidend ist das gegenseitige ernsthafte Eheversprechen (BGHSt 3, 215, 216). Die Strafkammer ist der Auffassung, dass eine Heiratsabsicht Irmgard ████ zumindest im Januar 1953 nicht mehr bestanden habe, als sich der Angeklagte die 15.— DM von ihr erbat. Hatte aber bis dahin ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Angeklagten bestanden, so wurde es nicht lediglich dadurch beseitigt, dass Irmgard ███ im Januar 1953 nicht mehr den Willen hatte, den Angeklagten zu heiraten. Da für die Aufhebung des Verlöbnisses (Entlobung) nichts ersichtlich ist, hätte █████ vom Verlöbnis in Betracht höchstens ein Rücktritt der Irmgard erfolgen können durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 130 BGB).
Es bedarf dazu allerdings nicht unbedingt einer ausdrücklichen Erklärung. Der Rücktritt kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Erman Anm. 2 zu § 1298 BGB mit Nachweisen). In dieser Hinsicht hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Würde also ein Verlöbnis und dessen Fortdauer bis Januar 1953 anzunehmen sein, so käme es darauf an, ob der von Irmgard ████ am 26. April 1953 gestellte Strafantrag noch rechtzeitig oder verspätet war (§ 61 Satz 2 StGB).
Hatte dagegen bei dem letzten Vorfall im Januar 1953 ein Verlöbnis nicht mehr bestanden, so würde es eines Strafantrags aus § 263 Abs. 5 StGB nicht bedürfen (RGSt 71, 285, 286); vorausgesetzt, dass der erforderliche Gesamtvorsatz gegeben war (RG JW 1934, 2145). Insoweit ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer von vornherein darauf ausging, sich jeweils in kürzeren Abständen unter Vorspiegelung dringenden Bedarfs von Irmgard ███ Geldbeträge zu erschwindeln. Dies würde für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ausreichen. Der § 263 Abs. 5 StGB käme übrigens auch dann nicht in Betracht, wenn der Angeklagte eine ernstliche Heiratsabsicht lediglich vorgetäuscht hatte und sein äußeres Verhalten und Auftreten nur ein Bestandteil seines betrügerischen Gesamtplanes gewesen wäre (BGHSt 3, 216). Zu allen diesen Punkten bedarf es noch eindeutiger Feststellungen des Tatrichters.
Im Fall C) ändert der Umstand, dass der Vater Janke die 8,50 DM später bezahlte, an der Annahme eines bei Frau ██ ██████████████ Vermögensschadens oder deren Vermögensgefährdung nichts. Die Strafkammer erhält jedoch Gelegenheit nachzuprüfen, ob der Angeklagte mit dem Bewusstsein einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Frau ███ gehandelt oder ob er damit gerechnet hat, dass Janke auf jeden Fall den kleinen Betrag bezahlen würde, zumal der Vater der Irmgard ████ das Bier und die Zigaretten später zusammen mit dem Beschwerdeführer verbraucht hat. Zumindest könnte der letztere Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafe für diesen geringfügigen Vorfall, für den das Landgericht ebenfalls ein Jahr Zuchthaus und eine Geldstrafe ausgeworfen hat, unter Umständen von Bedeutung sein.
Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Durch die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen erhält die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revisionsbegründung des Verteidigers und des Angeklagten zu würdigen.
| Hille | Seibert | ||
| Groß | Dr. Augustin |