Revision: Strafausspruch bei räuberischem Angriff auf gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 441/80
- Datum
- 21.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine reine Revisionsrüge vermag die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht zu ersetzen; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler, nicht durch Ersatz der Tatsachenwürdigung.
Bei der Strafzumessung darf das bloße Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes nicht zu einem eigenständigen strafschärfenden Umstand erhoben werden.
Die Nichtannahme eines minder schweren Falles ist zulässig, sofern das Tatbild hinreichend begründet dem Regelfall zugeordnet wird.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch selbst auf die gesetzliche Mindeststrafe herabsetzen, statt zurückzuverweisen, wenn die Voraussetzungen für eine mildere Einordnung fehlen und keine erheblichen weitergehenden Straferschwerungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 5. Mai 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Discjockey Franz-Jo█ – a – geboren am ██, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Ruß, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1980 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um 1/3 ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, ist der unzulässige Versuch, durch eine eigene Beweiswürdigung die des Landgerichts zu ersetzen. Diese ist indessen frei von Widersprüchen und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte Erfahrungssätze.
2. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe kann dagegen in ihrer Höhe nicht bestehen bleiben. Zwar begegnet die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinen Bedenken. Insoweit hat die Strafkammer bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit ausreichender und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, dass keine Gesichtspunkte vorliegen, die zu einer vom Regelfall abweichenden milderen Beurteilung Anlass geben könnten.
Das Landgericht hat jedoch strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte nicht etwa aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Wendung in zahlreichen Urteilen „fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird“. Derartige Strafzumessungserwägungen machen es dem Revisionsgericht schwer, zweifelsfrei zu erkennen, ob der Tatrichter tatsächlich das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt hat oder ob er nur mit missverständlicher Formulierung einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit einer Rechtsgutsverletzung in die gemäß § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung einbeziehen wollte (zuletzt BGH DRiZ 1980, 352). Vorliegend lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerendes Gewicht beigemessen hat.
Trotz dieses damit rechtsfehlerhaften Strafausspruchs erübrigt sich eine Zurückverweisung an das Landgericht. Da, wie ausgeführt, gegen die Nichtannahme eines minder schweren Falles keinerlei Bedenken bestehen und der Gesetzgeber für den Normalfall des § 316a StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren festgesetzt hat, nimmt der Senat – zumal auch den übrigen Straferschwerungserwägungen ersichtlich kein besonderes Gewicht zukommt – die Möglichkeit wahr, auf die Revision des Angeklagten von sich aus die vom Landgericht ausgesprochene Strafe auf diese gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen. Dies entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Salger | Hürxthal | Ruß | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 540/80 · 17.12.1980Revision: Strafzumessung bei Heroinhandel – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 137/81 · 04.06.1981Revisionen wegen Betrug/Untreue: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 275/80 · 18.12.1980BGH: § 265 StPO-Hinweis muss Tatsachenbasis nennen; Teilaufhebung und Einstellung
- BGH · 1 StR 753/82 · 17.03.1983Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben; Prüfung minderer schwerer Fall (§250 StGB)
- BGH · 2 StR 153/81 · 15.01.1982Revision: Beschränkung auf Banküberfall nach Auslieferung und Herabsetzung der Freiheitsstrafe