Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung bei Raub – Wegnahme der Handtasche mangels Zueignungsabsicht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/67
Datum
08.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung und Raubes verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung hinsichtlich des 50‑DM‑Scheins, da Geld als fremde bewegliche Sache und die Zueignungsabsicht feststellbar sind. Die Verurteilung wegen der Wegnahme der Handtasche wird aufgehoben, weil die Absicht zur Aneignung der Tasche nicht nachgewiesen ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts (§ 138 BGB) berührt grundsätzlich nicht die dingliche Wirksamkeit einer bereits erfolgten Übereignung, es sei denn, die Parteien wollten die Übereignung ausdrücklich von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen oder der dingliche Vorgang ist selbst unsittlich.

2

Ein Geldschein ist im Zeitpunkt der Wegnahme eine fremde bewegliche Sache und kann Gegenstand eines Raubes sein; ein stillschweigender Eigentumsvorbehalt des Gebers an einem bestimmten Geldschein ist regelmäßig nicht anzunehmen.

3

Zur Annahme einer Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Behältnisses genügt die Entziehung des Behältnisses allein nicht; es muss erkennbar sein, dass der Täter die Absicht hat, das Behältnis selbst dauerhaft in sein Vermögen zu bringen.

4

Ein entschuldigender Verbotsirrtum scheidet aus, wenn der Täter hinsichtlich des Wegnahmegegenstandes bereits die dauernde Einverleibung anstrebt und über eine bloße Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche hinausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Beifahrer Dieter Wolfgang N. ████ aus ███, geboren am ██████ 1937 in ██, ████, Ostpreußen, wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 1967, soweit er wegen Raubes verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 1967 ist der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 17. Januar 1967 erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision beanstandet Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

Die Sachrüge kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.

I. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ist rechtsfehlerfrei.

II. Auch soweit der Angeklagte wegen Raubes beziiglich des 50-DM-Scheins verurteilt worden ist, wird der Schuldspruch von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen; denn der Geldschein war im Augenblick der Wegnahme eine fremde bewegliche Sache. Zwar ist die Vereinbarung des Angeklagten mit der Zeugin ███████ über die Gewährung des Beischlafs gegen Entgelt nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Diese Rechtsfolge erfaßt aber die Wirksamkeit des unmittelbar nachfolgenden Erfüllungsgeschäfts nur in Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn die Vertragschließenden gerade die Wirksamkeit der dinglichen Vermögensverschiebung von der Wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen wollten, oder aber, wenn der dingliche Vorgang als solcher unsittlich ist (BGHSt 6, 377). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Für die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei noch Eigentümer des Geldscheins geblieben, weil das Eigentum an ihm erst unter der aufschiebenden Bedingung der in bestimmtem Umfang versprochenen Gewährung des Geschlechtsverkehrs übergehen sollte, bietet der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Geldhingabe unter stillschweigendem Eigentumsvorbehalt am Geldschein ist unüblich, weil das Eigentum des Geldgebers an dem bestimmten Geldschein regelmäßig durch Vermischung mit dem Geld des Empfängers unterzugehen pflegt. Überdies muß bei der Eigenart der hier getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß die Zeugin ███████ die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gerade von der vorherigen Erbringung der vertragsmäßigen Leistung – Übereignung des Geldes – abhängig machen wollte. Ein möglicher geheimer Vorbehalt des Angeklagten ist bedeutungslos, da es nicht auf seinen inneren, unerklärt gebliebenen Willen ankommt, sondern auf das, was als Wille für die Zeugin ██████ erkennbar geworden ist.

Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe bei der Wegnahme des 50-DM-Scheins in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt, ist frei von Bedenken. Zwar handelt derjenige, der mit der Wegnahme nur die Herstellung eines nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes anstrebt, nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung (BGH, Urteil vom 15. November 1961 – 2 StR 463/61 – GA 1962, 144). Der vom Angeklagten erstrebte und anschließend verwirklichte Zustand konnte aber nach seiner eigenen Meinung nicht rechtmäßig sein. Allenfalls konnte er in seiner Vorstellung von einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 25,- DM ausgehen. Wie aber die Strafkammer festgestellt hat, hatte er die Absicht, den 50-DM-Schein zu behalten. Abgesehen davon, daß die Rechtsordnung nicht einmal einem echten Gläubiger – auch nicht im Wege der Selbsthilfe – das Recht auf eigenmächtige Auswahl irgendeines Geldscheins und damit auf Bestimmung der Schuld gibt (BGHSt 17, 87), kommt hier aber auch ein entschuldbarer Verbotsirrtum schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sich nicht auf die Verwirklichung seines vermeintlichen Rückforderungsanspruchs in Höhe von 25,- DM beschränkt hat. Daß er dies von vornherein nicht wollte, ergibt sich, wie den Feststellungen der Kammer entnommen werden muß, daraus, daß er eine Rückgabe der ihm nach eigener Meinung nicht zustehenden 25,- DM nicht nur nicht erwogen, sondern der geschädigten Zeugin gegenüber, als diese ihn nach zwei bis drei Wochen anläßlich eines zufälligen Zusammentreffens zur Rede stellte, ausdrücklich abgestritten hat, mit dem Überfall etwas zu tun zu haben.

III. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe auch die Handtasche in Zueignungsabsicht weggenommen, begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer geht bei ihren Feststellungen davon aus, daß der Angeklagte bei dem Heruntersteigen der Treppe die Möglichkeit, doch noch zu seinem Geld zu kommen, gesehen und deshalb plötzlich den Entschluß gefaßt habe, der Zeugin die Handtasche zu entreißen. Zum anderen hat sie es als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte die Tasche nach der Entnahme des 50-DM-Scheins alsbald in einem Hausflur abgestellt habe. Daraus ergibt sich, daß es dem Angeklagten allein um die Erlangung des Geldes ankam und die Wegnahme der Handtasche nur eine in seiner Vorstellung notwendige Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks war. Die räumliche Entziehung der mitgenommenen Handtasche allein genügt zur Annahme einer auch sie umfassenden Zueignungsabsicht nicht, sondern es kommt darauf an, ob der Wegnehmende die Absicht hat, die Tasche selbst in sein Vermögen zu bringen (RGSt 35, 355, 356; BGHSt 16, 190). Wenn der Täter ein Behältnis mit Inhalt wegnimmt, um sich nur den Inhalt anzueignen, und es anschließend wegwirft, liegt eine Zueignung nur hinsichtlich des weggenommenen Inhalts vor (BGH 2 StR 463/61 vom 15. November 1961; GA 1962, 145).

Mit Rücksicht darauf, daß eine weitere Klärung nicht mehr zu erwarten ist, muß durch den Senat die Verurteilung wegen der Wegnahme der Handtasche beseitigt werden. Einer Berichtigung des Urteilssatzes bedarf es jedoch nicht, weil die Nichteinbeziehung der Wegnahme der Handtasche in den festgestellten Raub nur auf das Strafmaß Auswirkungen haben kann.

Daß die Kammer die versuchte Nötigung und den Raub als zwei selbständige Handlungen angesehen hat, ist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte die Hoffnung, von der Zeugin ████ ████ zurückzubekommen, aufgegeben und den Entschluß, ihr die Handtasche zu entreißen, erst gefaßt, als sich unten auf der Treppe plötzlich eine günstige Gelegenheit dazu bot.

Da nicht auszuschließen ist, daß der Wegfall der Schuldfeststellung bezüglich der Wegnahme der Handtasche die für den Raub festgesetzte Einzelstrafe beeinflußt hat, waren sie und zugleich die erkannte Gesamtstrafe aufzuheben.

Eine Aufhebung der für die versuchte Nötigung verhängten Einzelstrafe kommt hingegen nicht in Betracht, weil ersichtlich ist, daß sich die Strafe für den Raub nicht auf sie ausgewirkt hat.

BortzlerRotbergSpiegel
MayrNeifer

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