Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zum vollendeten schweren Raub — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 100/72
- Datum
- 28.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die Feststellungen des Tatgerichts so widersprüchlich oder unklar sind, dass eine nachprüfbare rechtliche Beurteilung des Tatbestands nicht möglich ist.
Zur Annahme eines vollendeten schweren Raubes bedarf es klarer Feststellungen sowohl zur Wegnahme als auch zur Zueignungsabsicht; widersprüchliche Indizien können die Vollendung in Frage stellen.
Das Wegwerfen des Wegnahmeobjekts unmittelbar nach der Tat kann auf fehlenden Zueignungswillen hindeuten und damit die Annahme eines vollendeten schweren Raubes ausschließen; in solchen Fällen kommt allenfalls der Versuch in Betracht.
Bei Unklarheiten in tatrelevanten Feststellungen hat das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 100/72
in der Strafsache gegen den Arbeiter Franz Peter █████ aus ████, dort geboren 1949, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen keine ausreichende Nachprüfung, ob es zu Recht einen vollendeten schweren Raub angenommen hat. Einerseits heißt es im Urteil, dass der Inhalt der Tasche bei deren Entreißen „teilweise“ in der Nähe des Tatortes auf die Straße gefallen sei (Bl. 5 UA). Hieraus wäre zu folgern, dass sich nach diesem Geschehen weitere Gegenstände noch in der Tasche befunden haben. Andererseits geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte nur die Handtasche, also ohne Inhalt, weggenommen hat (Bl. 7 UA). Diese Tasche hat er jedoch schon an der nächsten Straßenecke weggeworfen (Bl. 5 UA), was darauf hindeutet, dass er sie sich nicht zueignen wollte. Bei einem solchen Sachverhalt hätte er sich aber nur des versuchten schweren Raubes schuldig gemacht (BGH 4 StR 440/67 vom 8. Dezember 1967 und 2 StR 732/67 vom 31. Januar 1968). Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
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